Treffer
BGH Urteil

Versuchte Zollhinterziehung vor Grenzübertritt bei unmittelbarer Gefährdung des Zollanspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 758/52
Datum
10.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen bandenmäßiger Zollhinterziehung sowie Ein- und Ausfuhrdelikten im Grenzbereich. Streitig war u.a., ob bereits vor Überschreiten der Zollgrenze ein Versuch der Zollhinterziehung vorliegt. Der BGH bejahte dies, wenn der staatliche Zollanspruch durch tatnahe Handlungen bereits unmittelbar gefährdet ist. Ferner stellte er klar, dass Bannbruch nach § 401a RAbgO wegen Subsidiarität hinter speziellen Strafnormen (VO 235/AHKG) zurücktritt, und hob Strafaussprüche sowie die unbestimmte Einziehungsanordnung auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Zollhinterziehung kann bereits vor Überschreiten der Zollgrenze vorliegen, wenn der staatliche Zollanspruch durch tatnahe Ausführungshandlungen unmittelbar gefährdet ist.

2

Für den Versuchsbeginn ist nicht erforderlich, dass bereits ein Tatbestandsmerkmal vollständig verwirklicht ist; ausreichend ist das In-tätige-Beziehung-Setzen der Angriffsmittel zum geschützten Rechtsgut mit unmittelbarer Gefährdung.

3

Eine Beihilfehandlung, die im Inland begangen wird, unterliegt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beteiligten deutschem Strafrecht; dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Haupttat, soweit diese als im Inland begangen anzusehen ist.

4

Bannbruch nach § 401a RAbgO ist wegen Subsidiarität nicht anwendbar, wenn die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr bereits durch speziellere Strafvorschriften unter Strafe gestellt ist.

5

Eine Einziehungsanordnung ist aufzuheben, wenn sie den einzuziehenden Gegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichnet oder die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere bei Dritt-Eigentum) nicht geprüft und begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 10. März 1952

Leitsatz

Einfuhrzoll kann auch dann hinterzogen werden, wenn die Ware die Zollgrenze noch nicht überschritten hat, der staatliche Zollanspruch jedoch bereits einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 10. März 1952 im Schuldspruch dahin geändert:

1. Der Angeklagte █████ wird verurteilt wegen Vorteilsbeihilfe zur versuchten bandenmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr nach Art VIII Abs. 1, Art I Abs. 2 der Verordnung 235 sowie wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Ausfuhr nach Art VIII Abs. 1, Art I Abs. 2 der Verordnung 235.

2. Der Angeklagte ██ wird verurteilt wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Zollhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr nach Art VIII Abs. 1, Art I Abs. 2 der Verordnung 235 sowie mit unerlaubtem Grenzübertritt.

Die Strafausprüche werden einschließlich der Einziehung samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten █████

1. Tat vom 5. November 1950

Wegen der Tat vom 5. November 1950 hat das Landgericht den Angeklagten █████ der „Vorteilsbeihilfe zum versuchten bandenmäßigen Einfuhrbannbruch in Tateinheit mit bandenmäßiger Abgabenhinterziehung“ schuldig erkannt.

a) Was die Abgabenhinterziehung anlangt, so ist die Fassung der Urteilsformel insoweit mindestens missverständlich; die Gründe ergeben, dass das Landgericht den Angeklagten der Vorteilsbeihilfe zur versuchten bandenmäßigen Zollhinterziehung schuldig befunden hat. Diese rechtliche Beurteilung enthält keinen dem Angeklagten nachteiligen Fehler. Die drei Personen, die das Landgericht als die Haupttäter ansieht, hatten sich in Luxemburg 285 kg Kaffee sowie Zigaretten verschafft und beabsichtigten, diese Waren in der Nacht zum 5. November 1950 gemeinsam unverzollt über die Mosel, die dort die Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg bildet, ins Inland zu verbringen. Kurz bevor sie den Grenzfluss erreichten, wurden sie von luxemburgischen Zollbeamten gestört. Sie ließen deshalb die Waren noch auf luxemburgischem Gebiet im Stich und begaben sich mit einem Schlauchboot über den Fluss auf deutsches Gebiet. Dort erwartete sie verabredungsgemäß der Angeklagte mit einem Kraftwagen, um sie samt dem erhofften Schmuggelgut wegzufahren. Er nahm sie nun mit dem Schlauchboot auf und begann die Rückfahrt ins Landesinnere. In der Nacht zuvor hatte er die Haupttäter in Kenntnis ihres Vorhabens mit demselben Fahrzeug von Köln an die Grenze befördert.

aa) Mit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten der Haupttäter nicht nur die Vorbereitung, sondern den Versuch einer Verkürzung des Einfuhrzolls (§§ 396 Abs. 1, 397 RAbgO) gefunden. Der Ansicht, dass ein solcher Versuch erst zu einem Zeitpunkt möglich sei, zu dem die Ware durch Überschreiten der Grenze zollpflichtig geworden ist (Hartung, NJW 1952, 555; vgl. auch RGSt 19, 192 zu § 135 VZG), vermag der Senat nicht zuzustimmen.

Zum Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung (§ 43 StGB) gehört nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Voraussetzung des Versuchs ist nur, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und dass dadurch eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (BGH v. 20. Dezember 1951, 4 StR 839/51, NJW 1952, 514; BGHSt 2, 380; 3, 297). Das war hier der Fall, weil ein Teil der Beteiligten die Ware in unmittelbare Nähe der Grenze zum Inland geschafft und ein weiterer Beteiligter, nämlich der Angeklagte, sich der in Aussicht genommenen Grenzübergangsstelle auf deutscher Seite soweit genähert hatte, dass er jederzeit zur sofortigen Übernahme in der Lage war. Damit war die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf die Entrichtung des Zolls schon einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt (ebenso BGH vom 29. Mai 1953, 1 StR 196/53; vgl. auch RGSt 66, 194; 198; ferner Hoffmann in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 5. Aufl.).

Der Angeklagte hat diese versuchte Zollhinterziehung vorsätzlich gefördert. Er hat seinen Tatbeitrag in räumlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit den drei anderen Beteiligten geleistet. Er hat also die besonderen Merkmale des Bandenschmuggels nach § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO in seiner Person erfüllt. Dass das Landgericht ihn nur als seines Vorteils wegen handelnden Gehilfen, nicht als Täter, angesehen hat, beschwert ihn keinesfalls.

bb) Der Angeklagte stammt aus Polen, ebenso zwei der Haupttäter. Bei dem dritten Haupttäter, ████, legt der Urteilsinhalt gleichfalls polnische Herkunft nahe. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist bei keinem von ihnen festgestellt. Geht man hiernach davon aus, dass alle vier Beteiligten Ausländer waren, so steht dies der Bestrafung des Angeklagten nicht entgegen. Er hat seinen Tatbeitrag im Inland geleistet. Seine Beihilfehandlung unterliegt daher, auch wenn er Ausländer ist, nach § 4 Abs. 1 StGB den deutschen Strafgesetzen, und zwar in jeder Hinsicht, auch soweit es auf die rechtliche Beurteilung der zum Tatbestand der Beihilfe gehörigen Haupttat ankommt (RG DR 1936, 2655). Es ist unerheblich, ob die Haupttäter Ausländer sind; ohne Belang auch, dass sich ihre eine versuchte Zollhinterziehung darstellende Tätigkeit im Ausland abgespielt hat und nach den dortigen Gesetzen möglicherweise nicht mit Strafe bedroht ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Beihilfe nach § 49 StGB die Begehung einer mit Strafe bedrohten Haupttat voraussetzt, schon deshalb nichts zugunsten des Angeklagten, weil die Haupttat hier nicht allein im Ausland, sondern auch im Inland „begangen“ worden ist und deshalb nach § 4 Abs. 3 StGB gleichfalls dem deutschen Strafrecht unterliegt. Das folgt daraus, dass sich die Haupttäter das mit ihrem Willen entfaltete Tun des Angeklagten, ihres Gehilfen, zurechnen lassen müssen; sie sind für dieses Stück des gemeinsamen Handelns mittelbare Täter (RG GoltdArch 56, 92; vgl. auch RGSt 52, 128). Abgesehen davon gilt hier die Haupttat auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 a.E. StGB als im Inland begangen, weil dort ihr Erfolg, nämlich die Verkürzung der Zollabgaben, eintreten sollte.

Dasselbe würde übrigens gelten, wenn der Angeklagte nicht als Gehilfe, sondern als Täter anzusehen wäre (vgl. RGSt 57, 144; 75, 385).

b) Dagegen ist der Schuldspruch wegen Vorteilsbeihilfe zum versuchten Einfuhrbannbruch nicht zu halten. Die unerlaubte Einfuhr wird nur dann als Bannbruch nach § 401a RAbgO geahndet, wenn sie nicht schon durch andere Vorschriften unter Strafe gestellt ist (§ 401 Abs. 3). Das gilt auch im Falle bandenmäßiger Begehung (§ 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO; BGHSt 4, 36 ff.). Die ungenehmigte Verbringung von Vermögenswerten in das Bundesgebiet ist durch Art. VIII Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Abs. 2 der VO 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland unter Strafe gestellt. Durch Art. 5 Abs. 2a des AHKGes. 33 in Verbindung mit Art. 5 Nr. 8 des AHKGes. 14 wird die Strafbarkeit auch auf den Fall des Versuchs ausgedehnt. Allerdings sind diese Strafbestimmungen nach Art. 5 Abs. 2b des AHKGes. 33 nur anwendbar, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStG zutrifft; andernfalls ist nur eine Ordnungswidrigkeit gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen kann es hier indes nicht zweifelhaft sein, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2, nämlich die Mißachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung im Ganzen oder in einzelnen Bereichen, bei den Haupttätern gegeben waren und der Angeklagte diese Tatumstände kannte. Sein Verhalten unterliegt aus den oben dargelegten Gründen auch in dieser Hinsicht nach § 4 Abs. 3 StGB den deutschen Strafgesetzen, selbst wenn alle Beteiligten Ausländer waren.

Hiernach ist der Schuldspruch wegen der Tat vom 5. November 1950 dahin richtigzustellen, dass der Angeklagte der Vorteilsbeihilfe zur versuchten bandenmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr (Art. VIII Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Abs. 2 der Verordnung 235) schuldig ist. So hatte schon der Eröffnungsbeschluss die Tat des Angeklagten gewürdigt. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass das Strafmaß durch die teilweise unrichtige rechtliche Beurteilung beeinflusst ist.

2. Die Tat vom 4. September 1950

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vorteilsbeihilfe zum versuchten bandenmäßigen Ausfuhrbannbruch unterliegt rechtlichen Bedenken.

Verfehlt ist zwar das Vorbringen der Revision, auch diese Schmuggeltat sei nicht über Vorbereitungshandlungen hinausgediehen. Die Haupttäter hatten 30.000 Rasierklingen an das Ufer der Mosel geschafft und standen eben im Begriff, sie über diesen Grenzfluss ins Ausland zu bringen, als sie von deutschen Zollbeamten überrascht wurden. Sie ließen die Ware nun im Stich und entwichen. Sie hatten also mit der Ausfuhr, zu der sie keine Genehmigung besaßen, begonnen, sie nicht nur vorbereitet. Zu diesem Versuch hat der Angeklagte zumindest insoweit beigetragen, als er die Rasierklingen, wissend, dass sie unerlaubt ins Ausland gebracht werden sollten, in Soest abholte und nach Köln überführte. Soweit die Revision dieses Wissen des Angeklagten bestreitet, setzt sie sich mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters in Widerspruch.

Indessen ist auch die unerlaubte Ausfuhr nur dann als Bannbruch strafbar, wenn sie nicht schon anderweit mit Strafe bedroht ist (§ 401a Abs. 3 RAbgO). Das ist hier der Fall, denn die ungenehmigte Ausfuhr von Vermögenswerten ist ebenfalls durch Art. VIII Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Abs. 2 der Verordnung 235 mit Strafe bedroht, ebenso der Versuch dieser Tat (Art. 5 Abs. 2a des AHKGes. 33 in Verbindung mit Art. 5 Nr. 8 des AHKGes. 14), vorausgesetzt, dass eines der Merkmale des § 6 Abs. 2 WiStG vorliegt. Dies ist nach den Feststellungen jedenfalls für § 6 Abs. 2 Nr. 2 zu bejahen. Der Schuldspruch ist daher dahin richtigzustellen, dass der Angeklagte – entsprechend dem Eröffnungsbeschluss – der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Ausfuhr nach Art. VIII Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Abs. 2 der Verordnung 235 schuldig ist. Der Strafausspruch ist infolgedessen aufzuheben.

3. Dass das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Taten (1 und 2) angenommen hat, ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Sachverhalt keinerlei Anhalt für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Gesamtvorsatzes bietet (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

II. Zur Revision des Angeklagten ██

1. Die Rüge, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht ausreichend nachgekommen sei, hat keinen Erfolg. Zu Ermittlungen im IRO-Lager, die von keiner Seite beantragt waren, war der Tatrichter schon deshalb nicht gedrängt, weil der Angeklagte seine Behauptung, seine Ausweise seien ihm dort abhandengekommen, nicht aufrecht erhalten, vielmehr angegeben hatte, er wisse nicht mehr, ob er sie dort oder in der Eisenbahn verloren habe. Welche Ermittlungen das Gericht bei der Kriminalpolizei hätte veranstalten sollen, gibt die Revision selbst nicht an.

2. Sachlich-rechtlich enthält das Urteil insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, als er der Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Zollhinterziehung im Rückfall schuldig gesprochen worden ist. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, ausreichend begründet.

Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Grenzübertritts nach § 1 der Passstrafverordnung vom 27. Mai 1942 ist rechtlich fehlerfrei. Das Revisionsgericht sieht keinen Anlass, auf Grund des § 354a StPO, § 2a Abs. 2 StGB anstelle dieser Vorschrift die nach dem tatrichterlichen Urteil in Kraft getretene mildere Bestimmung in § 11 des Gesetzes über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I 290) anzuwenden.

Zu beanstanden ist der Schuldspruch jedoch insoweit, als der Angeklagte zugleich wegen Vorteilsbeihilfe zum bandenmäßigen Einfuhrbannbruch verurteilt ist. Stattdessen hätte der Angeklagte, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG zutreffen, aus den oben zu I. dargelegten Gründen – entsprechend dem Eröffnungsbeschluss – wegen Beihilfe zu unerlaubter Einfuhr nach Art. VIII Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Abs. 2 der Verordnung 235 bestraft werden müssen. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch auch insoweit richtigstellen; der Strafausspruch muss indessen aufgehoben werden.

III. Zur Einziehung

Das Landgericht hat in der Formel des angefochtenen Urteils angeordnet, dass „die aus den Aufgriffen am 20. August, 4. September und 5. November 1950 noch sichergestellten Waren und Gegenstände“ eingezogen werden. Zur Begründung bezieht sich das Urteil auf den § 401 RAbgO.

Diese Anordnung ist schon deshalb aufzuheben, weil sie der nötigen Bestimmtheit entbehrt. In den Urteilsgründen wird zwar aufgeführt, was im einzelnen bei den genannten Aufgriffen durch die Zollbehörden beschlagnahmt wurde; nicht aber ist erkennbar, welche dieser Gegenstände zur Zeit der Urteilsfällung noch sichergestellt waren. Noch weniger ist das aus der Urteilsformel ersichtlich.

Es bestehen aber noch weitere Bedenken gegen die Anordnung. Möglicherweise befindet sich unter den „noch sichergestellten“ und also eingezogenen Gegenständen auch der Personenkraftwagen Opel Olympia, den █████ am 5. November 1950 benutzt hat; denn auch dieser wurde von der Zollbehörde beschlagnahmt. Dieses Fahrzeug wurde nach den Urteilsfeststellungen von einem der anderen Beteiligten bei einem Dritten gemietet. Es war also offenbar nicht Eigentum eines der Täter. Das Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen auf Grund des § 401 Abs. 1 RAbgO auch Beförderungsmittel eingezogen werden dürfen, die im Eigentum eines unbeteiligten Dritten stehen (vgl. BGHSt 1, 351).

§ 401 Abs. 1 RAbgO schreibt unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von steuerpflichtigen Erzeugnissen, zollpflichtigen Waren und Beförderungsmitteln vor. Ein Teil der hier eingezogenen Gegenstände fällt, soweit ersichtlich, unter keine dieser Gruppen. Insoweit kam als Rechtsgrundlage der Einziehung § 40 StGB in Betracht, der jedoch die Einziehung anders als § 401 Abs. 1 RAbgO nicht zwingend vorschreibt, sondern in das Ermessen des Gerichts stellt.

Für die Tat vom 11. September 1950 (unerlaubte Ausfuhr), die kein Steuervergehen ist, konnte die Einziehung nicht auf Grund des § 401 RAbgO, sondern nur nach Art. VIII Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 235 ausgesprochen werden. Auch diese Vorschrift stellt die Maßnahme in das Ermessen des Gerichts.

GlanzmannPeetzHeimann-Trosien
MartinDr.Dr.
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