Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchten Diebstahls: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 136/52
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls an Zechenkohlen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil der Sachverhalt insbesondere zur Frage des Versuchsbeginns und der inneren Vorstellung des Täters nicht hinreichend festgestellt war. Es sei ungewiss, ob und wie unmittelbar die geplante Abrede zur Wegnahme hätte führen sollen. Der Tatrichter muss sowohl äußere als auch innere Tatseite neu ermitteln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tatentschlossene Willensbetätigung zum Diebstahl ist nur dann als strafbarer Versuch anzusehen, wenn die Handlung nach natürlicher Betrachtungsweise eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Beginn des Bruchs fremden Gewahrsams) begründet; bloße Vorbereitungshandlungen sind straflos.

2

Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist maßgeblich, welche Handlungen der Täter nach seiner Vorstellung als geeignet und ausreichend erschienen, den tatbestandlichen Erfolg zu bewirken.

3

Die natürliche Auffassung ist ein objektives Merkmal, das sich an allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge orientiert und bei der Prüfung der Unmittelbarkeit der Gefährdung zu berücksichtigen ist.

4

Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob es sich um einen Versuch am untauglichen Objekt oder um einen Versuch mit untauglichen Mitteln handelt; beide Formen der verbrecherischen Willensbetätigung sind strafbar.

5

Fehlen für die rechtliche Würdigung notwendige Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Tatgericht zur ergänzenden Ermittlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich K. aus █, geboren am ██ 1899 in ███, wegen versuchten Diebstahls

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Urteil enthält keinen zur abschließenden rechtlichen Würdigung geeigneten Sachverhalt. Anscheinend hat sich nach Überzeugung des Tatrichters folgendes zugetragen:

Der Angeklagte erfuhr durch Mittelsmänner, dass die Firma ██ KG. Kohlen schwarz aufkaufen wolle. Er erklärte sich bereit, diese zu beschaffen, und wandte sich, nachdem er 6.500 DM Vorkasse erhalten hatte, an seinen Bekannten ███████, der gute Beziehungen zum Bürovorsteher Schreiber von der Zeche Graf ██████ in ██████████ hatte. █████ erklärte jedoch: er habe gerade Meinungsverschiedenheiten mit Schreiber, deshalb sei es für ihn schwierig, an Kohle zu kommen. Der Angeklagte möge jedoch auf der Zeche Waschberge kaufen. Dann würde er dafür sorgen, dass statt der Waschberge Kohlen ausgeliefert würden. Dazu sei er auf Grund seiner Beziehungen gut in der Lage.

Demgemäß bestellte der Angeklagte bei █████████ sechs Waggons des für die Zeche wertlosen Abfalls, die ihm auch zugesagt, bereitgestellt und geliefert wurden. Wo das Kaufgeld verblieben ist, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, es würden Kohlen geliefert. Es hat ihn deshalb nicht wegen Betruges zum Nachteil der Firma ████, dessen er angeklagt war, wohl aber wegen versuchten Diebstahls an den Zechenkohlen verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten.

Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet.

Vorstellung und Wille des Beschwerdeführers gingen dahin, Kohlen für sich zu bekommen. Um dieses Ziel zu erreichen, wirkte er auf die beschriebene Weise mit ███ zusammen; er ging davon aus, dass die Abrede mit █████████, ihm Waschberge zu liefern, ███ erst in die Lage versetzte, das Gut, als Waschberge getarnt, aus der Zeche zu schleusen und dadurch den Gewahrsam der Zechenverwaltung zu brechen. Dieser Entschluss zu stehlen muss nach § 43 StGB in einer Weise betätigt worden sein, die das Zechenvermögen unmittelbar gefährdete; sonst liegt nur eine straflose Vorbereitung der geplanten Straftat vor. Den bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern nach dem Gesamtplan des Angeklagten die Abrede mit Schreiber im ungestörten Fortgang der Ereignisse unmittelbar zur Wegnahme der Kohle geführt hätte (BGH v. 20. Dezember 1951 – 4 StR 839/51, vgl. NJW 1952, S. 514). Der Bürovorsteher war wohl guten Glaubens; er konnte demnach durch seine Weisungen anscheinend erst die Möglichkeit eröffnen, dass ungetreue Büroangestellte oder beim Verladen eingesetzte Arbeitskräfte zum Schaden der Zeche tätig wurden, nachdem ███ sie dafür gewonnen hatte. Damit wäre aber erst eine mittelbare Gefährdung für das Eigentum gegeben gewesen, und zwar auch nach der Vorstellung des Angeklagten, der offenbar wusste, dass die Kohlen nicht durch █████████, sondern erst durch dessen nachgeordnete Bedienstete weggeschafft werden sollten.

Ob ███ selbst überhaupt die Möglichkeiten hatte, deren er sich rühmte, und ob er gegebenenfalls und unter welchen Bedingungen sich so in das Geschäft einzuschalten willens war und dies auch versucht hat, wie er es versprach, ist bislang völlig unerörtert geblieben. Wenn es auch nicht so sehr auf den Verlauf, den die Dinge tatsächlich genommen haben, als vielmehr darauf ankommt, welche Handlungen der Täter zur begrifflichen Vollendung der Tat für geeignet und ausreichend hielt, so genügt doch seine Vorstellung, es werde nunmehr auf die vollbrachte Weise zu dem erstrebten Erfolg kommen, nur dann, wenn darin auch für die natürliche Betrachtungsweise eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, also hier der Beginn des Bruches eines fremden Gewahrsams zutage tritt (vgl. die Nachweise in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1952 – 2 StR 534/51).

Die natürliche Auffassung ist aber ein objektives Merkmal, dem ein Bezug auf die allgemeine Lebenserfahrung und damit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge innewohnt. Die knappen Feststellungen des Urteils verwehren aber dem Senat die Nachprüfung gerade in dieser Richtung.

Das Landgericht wird daher den Sachverhalt nach der äußeren wie inneren Tatseite des § 43 StGB erneut ermitteln müssen. Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob es sich um einen Versuch am untauglichen Objekt, wie die Strafkammer meint, oder nicht vielmehr um einen solchen mit untauglichen Mitteln gehandelt hat; denn beide Formen der verbrecherischen Willensbetätigung sind strafbar.

Der Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des versuchten Betruges (§§ 263, 43 StGB) zum Nachteil der Zeche zu würdigen.

GeierDr. HilleGlanzmann
Dr. EngelsDr. Jagusch

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