Treffer
BGH Urteil

BGH: Beiseiteschaffen versicherten Eigentums begründet nicht ohne Weiteres Betrugsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 534/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil sie Rinder beiseiteschafften, damit der Eigentümer bei seiner Versicherung einen behaupteten Diebstahl melden könne. Der BGH hob die Verurteilungen auf und sprach die Angeklagten frei. Er stellte fest, dass das bloße Beiseiteschaffen noch keine Ausführungshandlung des Betrugs darstellt. Für einen Betrugsversuch ist ein äußeres Verhalten erforderlich, das bei ungestörter Fortentwicklung eine unmittelbare Gefährdung des Vermögens der Getäuschten bewirkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Beiseiteschaffen von gegen Diebstahl versichertem Eigentum in der Absicht, durch eine spätere Schadensanzeige eine Versicherungsleistung zu erlangen, stellt für sich genommen regelmäßig noch keine Ausführungshandlung im Sinne eines Betrugsversuchs (§ 263 StGB) dar.

2

Ein Anfang der Ausführung liegt nur vor, wenn sich der verbrecherische Wille in einem äußeren Verhalten manifestiert, das nach der Vorstellung des Täters den beabsichtigten Erfolg herbeiführt und bei ungestörter Fortentwicklung eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts ergibt.

3

Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Ausführungshandlung ist unter Berücksichtigung des Gesamtplans des Täters und der natürlichen Auffassung des Verhaltens vorzunehmen; die Würdigung obliegt dem Tatrichter, bleibt jedoch rechtlich überprüfbar.

4

Bei Mitwirkung an einer rechtswidrigen Wegnahme ist anders zu beurteilen, wer in der irrigen Meinung handelt, die Wegnahme erfolge mit Einverständnis des Eigentümers zum Zweck der Ermöglichung eines Versicherungsbetrugs; solche Umstände können die Bewertung als Ausführungshandlung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████████, 11. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██████ Erich, Fuhrunternehmer aus ████ HOD, ███, geb. am ██ 1903 in ██, 2. █████ Fritz, Fuhrunternehmer aus ███, ███, geb. am ██ 1909 in ██,

wegen versuchten Betrugs,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB §§ 43, 263.

Wer sein gegen Diebstahl versichertes Eigentum in der Absicht beiseiteschafft, der Versicherungsgesellschaft zwecks Erlangung der Versicherungssumme einen angeblichen Diebstahl zu melden, begeht damit allein noch keine Ausführungshandlung für den beabsichtigten Betrug.

Anders liegt es, wenn derjenige, der bei der rechtswidrigen Wegnahme einer fremden Sache aus dem Gewahrsam eines anderen in der irrigen Meinung mitwirkt, die Wegnahme geschehe im Einverständnis des Eigentümers und Gewahrsamsinhabers zu dem Zweck, diesem einen Versicherungsbetrug zu ermöglichen.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in ██████████ vom 11. Juni 1951, soweit es gegen sie und den Mitangeklagten ergangen ist, aufgehoben. 2. Die Angeklagten ██████, █████ und ███████ werden freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens gegen sie werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten und den Mitangeklagten Waldemar ███████ je wegen eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Betrugs auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:

Der Viehhändler ████ hatte mit einem Bekannten verabredet, von der Weide eines Bauern Rinder zu stehlen. Den Angeklagten ██████, einem Fuhrunternehmer, den er für den Transport der Tiere gewinnen wollte, machte er vor, er beabsichtige im Einverständnis mit einem Bauern, der sein Vieh hoch gegen Diebstahl versichert habe, einige Rinder von der Weide fortzuschaffen und zu verkaufen. Dem Bauern komme es darauf an, seiner Versicherung einen angeblichen Viehdiebstahl melden zu können und so die Versicherungssumme zu erlangen; diese sei höher als ein etwaiger Verkaufserlös. Da ████ sein Fahrzeug für eine Viehbeförderung nicht geeignet war, gewann er den ihm bekannten Angeklagten █████, der einen fahrbereiten Lkw besaß, für den beabsichtigten Transport. Auf █████s Veranlassung erklärte sich auch dessen Freund ███████ bereit, beim Transport der Rinder mitzuhelfen. Wie ██████ waren auch █████ und ███████ der Meinung, die Tiere sollten fortgeschafft werden, damit ihr Eigentümer gegen seine Versicherungsgesellschaft Ansprüche wegen angeblichen Diebstahls erheben könne. ████ hatte allen Beteiligten eine Belohnung in Aussicht gestellt. Die Tat wurde ausgeführt.

Die Revision der Angeklagten wendet sich zwar fast ausschließlich gegen die Feststellungen der Strafkammer und ist daher insoweit unzulässig. Einem Teil ihrer Begründung kann aber noch entnommen werden, dass sie auch die allgemeine Sachbeschwerde erheben wollen. Die deshalb mögliche und gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt, dass sich die Angeklagten nicht strafbar gemacht haben.

Die Strafkammer beruft sich zur Begründung der Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Betrugs auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach „der verbrecherische Wille diejenige Erscheinung sei, gegen die das Strafgesetz sich richtet“. Da die Angeklagten gemeint hatten, „alles zur Vollendung des Betrugs Notwendige getan zu haben, der Betrug aber nicht begangen worden sei, könnten sie zwar nicht wegen vollendeten, müssten aber wegen versuchten Betrugs bestraft werden“. Diesen Erwägungen liegt ein Rechtsirrtum zugrunde.

Nach der allgemein anerkannten sog. subjektiven Lehre des Reichsgerichts über die Strafbarkeit des Versuchs wird zwar ein menschliches Verhalten auch dann, und zwar wegen Versuchs bestraft, wenn der Handelnde den gewollten Erfolg nicht erreichen kann, weil der von ihm vorgestellte Sachverhalt nicht oder nicht voll zutrifft. Immer aber ist Voraussetzung für die Annahme eines strafbaren Versuchs, dass nicht nur ein verbrecherischer Wille vorhanden ist, sondern dass er sich auch in ein äußeres Verhalten umsetzt, das nach der Meinung des Täters den beabsichtigten Erfolg herbeiführt und das über bloße Vorbereitungshandlungen hinausgeht, als den Anfang einer Ausführung der gewollten Straftat enthält (vgl. RGSt 34, 217, 219, 221).

An dieser Voraussetzung aber fehlt es im gegenwärtigen Fall.

Zwar glaubten die Angeklagten, sie halfen beim Fortschaffen der Rinder mit, der Bauer werde danach das Fehlen der Tiere als Diebstahl seiner Versicherung wahrheitswidrig melden, um sie zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. Der nach Meinung der Angeklagten vorgetäuschte Diebstahl wäre für die von ihnen erwartete spätere wahrheitswidrige Diebstahlsmeldung des Bauern aber nur Vorbereitungshandlung gewesen. Zur Ausführung des Betrugs, auch nur in der Form des Versuchs, konnte es nach dem Sachverhalt gar nicht kommen. Die bloße Meinung der Angeklagten, es werde dazu kommen, genügt nicht, ihre Strafbarkeit zu begründen; sonst würde der rein innere verbrecherische Wille, auch ohne dass er sich in einem Verhalten äußert, das den Beginn der Ausführung des gewollten Verbrechens enthält, bestraft werden.

Mit dieser Verurteilung setzt sich der Senat in Widerspruch zu RGSt 72, 66. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsinhaber geplant, seiner Versicherung, bei der sein Warenlager gegen Einbruch versichert war, einen vorgetäuschten Diebstahl zu melden, um die Versicherungssumme zu erlangen, und hatte zu diesem Zweck den gedungenen „Dieben“ schon einen Teil der Ware, die er als gestohlen zu melden beabsichtigte, als Lohn ausgehändigt. Zu einer Schadensanzeige kam es nicht, weil die Ausführung des verabredeten „Einbruchs“ gestört wurde. Das Reichsgericht, das über die Strafbarkeit der Helfer des Geschäftsinhabers zu entscheiden hatte, glaubte, mit der Hingabe der Ware aus dem durch die Geschäftspapiere nachweisbaren Bestand an die Helfer nehme das auf die Täuschung der Versicherungsgesellschaft gerichtete planmäßige Handeln des V (= Geschäftsinhaber) seinen Anfang, das im ungestörten Fortgang das Merkmal der Täuschung der Gesellschaft erfüllt hätte.

Zur Begründung bezieht sich das Reichsgericht auf RGSt 28, 144 und 54, 341 ff. In den beiden letzten Fällen war die Annahme eines Betrugsversuchs allerdings gerechtfertigt, und zwar deshalb, weil der Täter nicht nur ein Täuschungsmittel für eine künftige Täuschungshandlung bereitgestellt, sondern schon eine Handlung vorgenommen hatte, in der der auf Betrug gerichtete Wille in Richtung auf den zu Täuschenden einen genügend erkennbaren und zwar an einem für dessen Kenntnis bestimmten Gegenstand wahrnehmbaren Ausdruck gefunden hatte.

Im Falle RGSt 72, 66 aber fehlt es an einer in den beiden erwähnten Fällen vorhandenen Gedankenäußerung in Richtung auf den zu Täuschenden. Eine solche Äußerung ist Voraussetzung für die Annahme des Beginns einer Vorspiegelung. Die Wegnahme der Ware enthielt noch keine solche Willenskundgebung gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Sie wollte der Geschäftsinhaber erst durch die Meldung eines Schadensfalls täuschen. Das Beiseiteschaffen der Ware war, für sich genommen, nach natürlicher Auffassung noch nicht geeignet, bei ungestörter Fortentwicklung zu einer Gefährdung des Vermögens der Versicherung zu führen. Es sollte nur die Grundlage bereiten, von der aus der Geschäftsinhaber zur Täuschungshandlung hätte schreiten können. Sie wäre erst in einer der Gesellschaft gegenüber geschehenen Äußerung, etwa in der Meldung des angeblichen Diebstahls an sie, gelegen gewesen. Nicht anders wäre im gegenwärtigen Fall eine etwaige Teilnahme des Bauern bei der Wegschaffung seiner Tiere rechtlich zu beurteilen. Davon muss auch bei der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten ausgegangen werden.

Der Begriff der Ausführungshandlung im Sinne des § 43 StGB ist allerdings im Laufe der Zeit in Rechtsprechung und Rechtslehre in stetiger und an sich gesunder Rechtsentwicklung ausgeweitet worden. Ursprünglich forderte man hierfür den Beginn einer zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Handlung. Später ließ man jede Tätigkeit genügen, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit einer Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erschien. Schließlich erklärte man, unter Berücksichtigung des Plans des Täters und des von ihm in Aussicht genommenen Angriffsegenstandes, als Ausführungshandlungen solche, in denen nach natürlicher Auffassung und nach dem Gesamtplan des Täters eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes zutage tritt, die bei ungestörter Fortentwicklung des Tatvorhabens zur Rechtsgutverletzung führen würde (RGSt 51, 342; 52, 185; 53, 217; 66, 142).

Trotz dieses Bemühens um eine klare Umschreibung des Wesens des „Beginns der Ausführung“ einer Straftat ist es nicht möglich, eine für alle Tatbestände geltende und scharfe Grenze zwischen Vorbereitungs- und Ausführungshandlung zu ziehen. Dies muss vielmehr im Wesentlichen dem Ermessen des Tatrichters bei Beurteilung des Einzelfalls überlassen werden. Trotz alledem unterliegt es rechtlicher Nachprüfung, ob er dabei nicht die Grenze nach der einen oder anderen Seite hin überschritten hat.

Die Gesetzesverletzung, auf der die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer beruht, hat auch zur Verurteilung des Mitangeklagten ███████ geführt. Obwohl er nicht Revision eingelegt hat, kommt auch ihm ihr Rechtsmittel nach § 357 StPO zugute. Dies hat zur Folge, dass auch er unter Aufhebung seiner Verurteilung freigesprochen werden muss.

Keiner Erörterung bedarf bei diesem Ergebnis das Vorbringen der Revision, die Angeklagten seien allenfalls nur Gehilfen, nicht aber Mittäter des vorgestellten Betrugs gewesen, ebensowenig die Frage, ob sie auch in diesem Fall straffrei bleiben müssten, weil sie nur versuchte Beihilfe begangen hätten.

Dr. Dotterweich Dr. Kirchner zugleich für den durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Moericke

Dr. Sauer
Dr. Ludwig