Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein unmittelbares Ansetzen durch bloßes Warten; Vorplatz kein öffentlicher Ort

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 320/55
Datum
30.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte verabredeten einen Überfall auf einen Kassenboten; ein am 21. März 1955 unternommener Versuch misslang, wofür sie verurteilt wurden. Das Landgericht sprach sie von einem angeblichen Versuch am 15. März frei; die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Der BGH bestätigt, dass bloßes Warten zur Erleichterung der Flucht kein unmittelbares Ansetzen zum Raub darstellt und dass der umzäunte Vorhof kein öffentlicher Ort im Sinn der Qualifikation nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Versuch eines Raubes ist erforderlich, dass der Täter bereits unmittelbar zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ansetzt; bloßes Warten oder die bloße Willensrichtung genügt nicht.

2

Die äußere Tatbestandsverwirklichung verlangt planmäßiges Vorgehen, das im ungestörten Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergeht; subjektive Vorsatzmomente ersetzen diesen äußeren Angriff nicht.

3

Eine gesonderte Bestrafung vorbereitender oder verabredender Handlungen nach § 49a Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die spätere Tatverwirklichung bereits verurteilt wird und damit die Einheit des Gesamtverhaltens gewahrt ist.

4

Ein umzäunter Vorhof und Treppenaufgang, die bestimmungsgemäß nur Besuchern einer Einrichtung (einem hinreichend fest umrissenen Personenkreis) dienen, sind kein öffentlicher Ort und begründen nicht automatisch die Qualifikationstatbestände nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

5

Die revisionsgerichtliche Überprüfung von Strafzumessungsfragen ist begrenzt; tat- und strafzumessungsrelevante Feststellungen des Tatrichters werden nicht ohne Rechtsfehler aufgehoben.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 30. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Gerhard ████████ aus █████, geboren am █ 1926 in ██, 2. den Werkzeugschlosser ███████ A., geboren am ███ 19████, 3. zur Zeit einen ██████████████████ wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gide, Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 30. April 1955 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1) Die drei Angeklagten haben Anfang März 1955 miteinander verabredet, den Kassenboten der Volksbank in A., der mehrmals in der Woche am Nachmittag Geld zur Landeszentralbank in O. brachte, kurz vor dem Betreten des Hauseingangs der Landeszentralbank zu überfallen und ihm die Geldtasche zu entreißen. Nach dem eingehend besprochenen Plan war den Angeklagten ████████████ der Überfall auf den Boten zugedacht, während ██ unterdessen etwaige Besucher der Landeszentralbank █████ ██████████ an dem Begehen des Türeingangs hindern und ███ mit seinem Wagen, langsam den Bürgersteig entlang fahrend, allen Angeklagten die Möglichkeit schneller Flucht bieten sollte.

Der am 21. März 1955 unternommene Anschlag misslang. Deshalb sind die drei Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden.

Vorher hatten die Angeklagten als Zeitpunkt des Überfalls den 15. März 1955 angesetzt. An diesem Tage hatte ██ die beiden Mitangeklagten verabredungsgemäß an der Martinstraße abgesetzt und selbst seinen Standplatz eingenommen. ████████████ und ███ bezogen aber nicht ihre Plätze, weil sie an diesem Tage keine Neigung zur Ausführung des Raubes verspürten, was sie jedoch ██ nichts merken ließen. Als ██ schließlich am ██████ Platz wahrnahm und fragte, weshalb sie dort stünden, antworteten sie, dass der Bote nicht gekommen sei. Ob der Bote tatsächlich an diesem Tag ausgeblieben ist, war nicht mehr festzustellen.

Sie hätten aber an diesem Tage auch dann nicht ausgeführt, wenn der Kassenbote erschienen wäre, weil sie schon auf der Fahrt nach O. den Mut zur Tat verloren hatten und die Absicht verfolgten, auf keinen Fall ihre Plätze einzunehmen.

Anklage und Eröffnungsbeschluss erblicken in dem Verhalten der drei Angeklagten am 15. März 1955 einen versuchten Raub. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht sie freigesprochen, weil eine Gefährdung des geschützten Rechtsgutes damals nicht eingetreten sei.

Den Beschwerdepunkt des Angeklagten greift die Revision der Staatsanwaltschaft vergeblich an. Sie führt aus, dass ██ von dem freiwilligen Rücktritt der beiden Mitangeklagten keine Kenntnis hatte und sein Auflauern an dem verabredeten Platz bereits eine unmittelbare Gefährdung des Opfers hingezielt habe. Dabei wird übersehen, dass die Willensrichtung des Handelnden den äußeren Versuchstatbestand nicht zu ersetzen vermag. Dieser erfordert vielmehr insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Senats, dass das planmäßige Handeln des Täters im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes geführt hätte, dass also eine unmittelbare Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes eingetreten ist (4 StR 839/51 vom 20. Dezember 1951 = BGHSt 2, 380). Hieran aber fehlt es bei dem festgestellten Sachverhalt auch unabhängig davon, ob der Kassenbote ausblieb. Denn ██, dem die unmittelbare Ausführung der Tat allein oblag, hätte den Boten am 15. März 1955 auch dann nicht angegriffen, wenn er erschienen wäre, weil er ihn in Einvernehmen mit ████████████ und ███ an diesem Tage auf keinen Fall angreifen wollte. Das planmäßige bloße Warten des Angeklagten ██ auf die beiden Mitangeklagten, um ihnen zu schneller Flucht zu verhelfen, war aber ungeeignet, den Tatbestand des Raubes zu verwirkli-

chen. Aus diesem Warten allein erwuchs also keine unmittelbare Gefährdung des Boten.

Aus Anlass der Vorgänge vom 15. März 1955 kann entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts auch keine Bestrafung nach § 49a Abs. 2 StGB erfolgen. Die Angeklagten haben nämlich insgesamt nur einen bestimmten Raub verabredet, hinsichtlich dessen lediglich zunächst der Zeitpunkt der Tatausführung offen geblieben war. Ihre Verurteilung wegen des am 21. März 1955 unternommenen Versuchs umfasst bereits die Sühne der Verabredung als minder schwerer Verfehlung. Dass auch bereits am 15. März 1955 Vorbereitungen zu dem verabredeten Verbrechen getroffen worden waren, die im Übrigen nicht zu einem strafbaren Versuch gediehen, kann die lebensmäßige und rechtliche Einheitlichkeit des Gesamtverhaltens nicht in Frage stellen.

Zu Unrecht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht nur den Versuch eines einfachen Raubes angenommen und die Annahme des Eröffnungsbeschlusses, es sei weiter der qualifizierende Grund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht worden, abgelehnt hat.

Der Hauseingang zur Landeszentralbank ist nur dadurch zu erreichen, dass man vom Bürgersteig durch eine Pforte in einen eingezäunten Vorhof tritt und eine vor dem Hauseingang befindliche Freitreppe sechs Stufen hinaufgeht.

Auf dem oberen Absatz oder in unmittelbarer Nähe des Eingangs zum Gebäude sollte ██ den Boten durch einen Fausthieb wehrlos machen und sich in den Besitz der mit Geld gefüllten Aktentasche setzen. Hier hat ██ dem Boten am 21. März 1955 auch tatsächlich in räuberischer Absicht einen Faustschlag ans Kinn versetzt, gerade als dieser den hinter der Haustür befindlichen Vorraum betreten wollte, so dass er rückwärts die Treppe hinunterstürzte.

Vorhof und Treppenaufgang dienen, wie das Landgericht feststellt, bestimmungsgemäß lediglich den Besuchern der Landeszentralbank, so dass nur bestimmte Kreise diese Ortlichkeiten betreten, deren Benutzung durch die Allgemeinheit schon wegen der Umfriedung des Hofes nicht stattfindet.

Diese Feststellungen tragen bereits die Annahme der strafkammer, dass der Tatort weder Bestandteil der Straße noch ein öffentlicher Platz ist. Ob er tatsächlich von jedermann betreten werden kann, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein entscheidend; hinzukommen muss, dass er nach dem maßgebenden Willen der bestimmungsberechtigten Landeszentralbank auch von jedem Beliebigen benutzt werden soll.

Eben dies aber ist nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Die Landeszentralbank hat ihn nur zur Benutzung durch ihre Besucher, einen hinreichend fest umgrenzten Personenkreis, freigegeben.

3) Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ███ kann keinen Erfolg haben, weil sie sich mit tatsächlichen Erwägungen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, keinen Rechtsmangel aufweisende Feststellung und Würdigung von Strafzumessungstatsachen wendet.

Justizangestellter

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