Treffer
BGH Urteil

Hof hinter Filiale kein "öffentlicher Platz" i.S.v. §250 Abs.1 Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 33/67
Datum
17.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schweren Raubes; der BGH bestätigt die Verurteilung nach §250 Abs.1 Nr.1 StGB (Waffengebrauch), hebt jedoch die zusätzliche Verurteilung nach §250 Abs.1 Nr.3 StGB (auf öffentlichem Platz) auf. Der Hof hinter der Filiale sei nach den Feststellungen nicht der Allgemeinheit, sondern nur bestimmten Nutzerkreisen zugänglich. Mangels Ausschluss einer Einflussnahme auf die Strafe wurde der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Tatort dem öffentlichen Verkehr dienen; er muss jedermann, also dem beliebigen Straßengänger, zur Benutzung freistehen.

2

Die tatsächliche Häufigkeit oder Verschiedenartigkeit der Nutzer reicht nicht aus, einen Ort als öffentlich anzusehen, wenn die Nutzung nach dem Willen des Eigentümers auf bestimmte Personenkreise beschränkt ist.

3

Ein nur Besuchern oder bestimmten Gruppen freigegebener Vor- oder Hofraum ist nicht ohne weiteres als öffentlicher Platz i.S.d. § 250 Abs.1 Nr.3 StGB anzusehen; besondere Umstände (längere Duldung der öffentlichen Benutzung, Schaufenster von allgemeinem Interesse u.ä.) können dies jedoch ändern.

4

Ergibt ein Rechtsfehler bei der Annahme eines Erschwerungsgrundes Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Strafhöhe, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Metzgergesellen Johann ██ aus EC, geboren am ████ ██ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Dr. ██ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.

Die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte bei Begehung des Raubes eine schwere Pistole bei sich, die er notfalls als gefährliches Werkzeug zum Schlagen, also als Waffe benutzen wollte (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127; 13, 259, 260). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

Dagegen wendet sie sich mit Recht gegen die Verurteilung auch wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Tat ist nicht, wie das Landgericht meint, auf einem öffentlichen Platz im Sinne dieser Bestimmung begangen worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Filialleiterin der Firma ███ und ihre Begleiter auf dem hinter der Filiale liegenden etwa 15 mal 10 m großen Hof überfallen, zu dem von der Straße durch das Haus hindurch eine Toreinfahrt führt, die auch er zuvor benutzt hatte. Der Hof ist tagsüber sehr belebt, weil sich um ihn etwa 30 bis 40 Wohnungen gruppieren und die Anwohner von hier aus zu ihren Wohnungen gelangen können. Er wird außerdem von den Zulieferern der Firma ████ und den Kunden einer dort befindlichen Kohlenhandlung benutzt. Ferner liegen dort acht Garagen. Das Landgericht hat angenommen, der Hof sei ein öffentlicher Platz, weil er „tatsächlich für den Verkehr freigegeben ist, wie den Einzelheiten in der Sachverhaltsschilderung entnommen werden kann“ (UA 7).

Diese Annahme beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung des Begriffs der Öffentlichkeit in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Vorschrift will den Verkehr schützen, der sich unter den Blicken der Allgemeinheit abspielt (BGHSt 13, 287, 288). Ihre Anwendung setzt deshalb voraus, dass der Weg, die Straße oder der Platz dem öffentlichen Verkehr dient. Das ist nicht schon dann der Fall, wie das Landgericht möglicherweise meint, wenn eine solche Örtlichkeit von verhältnismäßig vielen Menschen und aus verschiedenen Gründen benutzt wird wie hier von den Anwohnern und Garagenmietern einerseits und den Zulieferern der Firma ████ sowie den Kunden der Kohlenhandlung andererseits. Es genügt auch nicht, dass Person und Zahl der Benutzer ungewiss bleiben, weil sie sich, wie hier die Lieferer und Kunden, von vornherein nicht bestimmen lassen. Das hat der Senat in Bezug auf einen nur den Besuchern freigegebenen Vorhof einer Landeszentralbank bereits ausgesprochen (Urt. v. 22. September 1955 – 4 StR 320/55). Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist vielmehr, dass die Örtlichkeit nach dem Willen des Grundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten nicht nur bestimmten Kreisen der Bevölkerung zur Benutzung offen stehen soll, sondern jedermann, jedem beliebigen Straßengänger freigegeben ist, gleichgültig, ob er dort etwas zu suchen hat oder nicht (vgl. RGSt 33, 371, 373, 374 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB; BGHSt 13, 12; 14, 383, 385).

Der Verkehr auf dem Hof ist vorliegend auf bestimmte Bevölkerungskreise beschränkt, nämlich auf die Personen, die dort wohnen oder arbeiten, ihre Garage, Anwohner oder einen der beiden Geschäftsbetriebe aufsuchen wollen. Dass nicht jedem Beliebigen, also auch einem Straßennutzer, der sich dort einfach nur umsehen will, der Aufenthalt gestattet sein soll, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch aus seinem Zusammenhang. Der Hof hat nur den einen, aus einer unter einem Haus hindurchführenden Toreinfahrt bestehenden allgemeinen Zugang. Diese Bauweise bringt eindeutig zum Ausdruck, dass seine Benutzung durch „Unbefugte“ ausgeschlossen werden sollte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob außerdem, wie die Revision in Abweichung von den Urteilsgründen behauptet, auf der Straßenseite ein entsprechendes Verbotsschild angebracht ist. Anders wäre der Sachverhalt möglicherweise zu beurteilen, wenn der Grundstückseigentümer die Benutzung des Hofes durch jedermann, etwa das allgemeine Aufstellen von Kraftfahrzeugen, längere Zeit geduldet hätte (vgl. BGHSt 17, 159; BGH Urt. v. 15. März 1960 – 5 StR 648/59 bei Frinkel Anm. zu LM Nr. 21 zu § 250 StGB) oder wenn sich im Hof Schaufensterauslagen von allgemeinem Interesse oder ein Kino, für dessen Reklame sich jedermann interessiert, befunden hätten (vgl. BGH Urt. v. 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52). Für das Vorliegen solcher oder ähnlicher besonderer Umstände ist den Urteilsfeststellungen indessen nichts zu entnehmen. Auch von einer neuen Verhandlung sind nach Lage der Sache insoweit keine anderen Erkenntnisse zu erwarten.

Die Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist also rechtsfehlerhaft. Der Mangel führt zu einer entsprechenden Einschränkung des Schuldspruchs, berührt aber dessen Bestand nicht, weil der Angeklagte aus dem Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt worden ist. Da sich nicht ausschließen lässt, dass der Fehler sich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat, war der Strafausspruch jedoch aufzuheben. Einer Erörterung der im Übrigen sämtlich unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Urteils bedarf es nicht.

Mayr Rotberg

Die Bundesrichter Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Hürxthal
Rotberg

Zitiert (3)