Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 648/59
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrerer Taten, rügte unter anderem die kommissarische Zeugenvernehmung und die Qualifikation als schwerer Raub (§250 StGB). Der BGH verwirft die prozessuale Rüge als unzulässig, weil Verteidiger und Angeklagter anwesend waren, Abschrift erhielten und keine Anhörung beantragten. Die Verurteilung wegen schweren Raubes wird aufgehoben; die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen unzulässiger kommissarischer Vernehmung nach § 223, § 251 StPO ist unzulässig, wenn Verteidiger und Angeklagter der kommissarischen Vernehmung beigewohnt, Abschrift der Niederschrift erhalten und trotz ausreichender Frist nicht die persönliche Vernehmung vor der Strafkammer beantragen.

2

Die Qualifikation einer Tat als »auf öffentlichem Wege« im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB richtet sich nach dem Willen des Verfügungsberechtigten; das bloße Offenstehen einer Zugangstür ist hierfür nicht allein entscheidend.

3

Torwege und sonstige zu einem Grundstück führende Teilen sind nur dann dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen, wenn der Eigentümer über den bloßen Anliegerverkehr hinaus den allgemeinen Verkehr dauerhaft geduldet oder ausdrücklich freigegeben hat.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Tatbestands, der für die Strafzumessung oder für weitere Strafaussprüche wesentlich war, führt zur Aufhebung auch der hiervon abhängigen Strafaussprüche und Feststellungen und bedarf neuer Verhandlung über diese Rechtsfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Oktober 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffsreiniger August ███ aus ███, dort geboren am ███ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Oktober 1959 samt den Feststellungen im Schuldspruch wegen schweren Raubes und in allen Strafaussprüchen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch – zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes, wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

I. Einen Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Zeuge ███ in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Der Beschluss über die kommissarische Beweisaufnahme sei „nach § 223 StPO nicht statthaft“ gewesen.

Es kann dahinstehen, ob der Beschluss über die kommissarische Vernehmung des Zeugen ████████ rechtmäßig ergangen war und ob die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen durch den beauftragten Richter nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen durfte. Ein etwaiger Verstoß kann jedenfalls nicht mehr gerügt werden.

a) Sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte hatten der kommissarischen Vernehmung des Zeugen ███ durch den beauftragten Richter der Strafkammer beigewohnt – wie die Niederschrift ergibt – und dabei von ihrem Fragerecht ausgiebig Gebrauch gemacht. Auch ist dem Verteidiger eine Abschrift der Niederschrift über die Zeugenvernehmung erteilt worden; und er hatte dann noch mehr als eine Woche Zeit zur Prüfung der Frage, ob es im Interesse seines Auftraggebers lag, die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer zu beantragen. Dass dies nicht von selbst geschehen, vielmehr der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Niederschrift deshalb verlesen werden würde, ergab sich für den Verteidiger – selbst wenn er den Grund der kommissarischen Vernehmung nicht gekannt hatte – schon aus der verhältnismäßig kurzen Folge von Vernehmungstermin und Hauptverhandlung.

b) Wenn bei solcher Sachlage alle Beteiligten das Verlesen der Niederschrift stillschweigend zulassen und der Verteidiger auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer nicht ausdrücklich beantragt, so kann sich die Revision nicht mehr darauf berufen, dass § 223 und § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO verletzt worden seien.

II. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat bei den Schuldsprüchen der Fälle Nr. 1 bis 4 der Urteilsgründe keine Rechtsmängel erkennen lassen.

III. Den Einzelbeanstandungen der Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 5) ist dagegen im Wesentlichen beizutreten.

a) Obwohl der Raub nicht unmittelbar auf dem öffentlichen Wege, sondern in einem verschließbaren Torweg ausgeführt worden war, sieht das Landgericht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben an, weil Torweg und dahinterliegender Hof „dem öffentlichen Verkehr“ dienten und „ein solcher dort tatsächlich stattfinde“; das Publikum habe „völlig ungehindert Zutritt, ganz gleich, ob es dort etwas zu tun hat oder nicht“.

b) Diese Erwägung greift der Beschwerdeführer mit Recht an. Nach BGHSt 13, 12 können Gebäudeteile, zum Beispiel Hausflure und Einfahrten, die mit Schranken versehen sind, nicht zur Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerechnet werden. „Solche Grundstücksteile sind nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt und dienen ihm auch nicht. Vielmehr liegen sie im Bereich des Grundstücksteils, der nicht zur Begehung durch jeden Straßgenbenutzer vorgesehen ist, im Gegensatz zu solchen der Straße zugekehrten Teilen des Hausgrundstückes, – wenngleich im Privateigentum stehend – jedem Straßengänger, auch solchen, die nicht in das Innere des Hauses gehen wollen, zur Benutzung offenstehen sollen; und hierauf durch das Fehlen jeder Abschrankung hindeuten.“

Es kommt also darauf an, ob der Torweg nach dem Willen des Grundstückseigentümers für den öffentlichen Verkehr bestimmt war. Die Strafkammer stellt dazu nur fest, dass seine Gittertür seit langem Tag und Nacht offenstand. Dies allein genügt jedoch nicht.

Das Urteil BGH MDR 1957, 242, auf das sich die Strafkammer beruft, betrifft nicht Gebäudeteile, sondern Rasenflächen, die unmittelbar an einen öffentlichen Weg in einem offenen Park oder Stadtgarten angrenzen. Es hat also einen Sonderfall zum Gegenstand. Auf seine Eigenart stützt sich die Begründung, es wäre unverständlich, wollte man den Schutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, „jedenfalls in einem der Erholung der Bevölkerung dienenden Stadtgarten, genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken“. Diese Erwägungen beziehen sich also nicht auf einen Fall der hier vorliegenden Art.

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass auch ohne ausdrückliche Freigabe durch den Eigentümer – Torweg und Hof dann für den öffentlichen Verkehr bestimmt sein können, wenn der Verfügungsberechtigte den (über den bloßen Anliegerverkehr hinausgehenden) allgemeinen Verkehr stets geduldet hat. Das Fehlen einer Zugangsbeschränkung zum Handwerksbetrieb und zum Haus Nr. 104a allein kann allerdings noch kein hinreichendes Anzeichen hierfür sein. Jedoch könnte die ständige Erlaubnis für jedermann, Kraftwagen unterzustellen, auf die Zugehörigkeit von Hof und Torweg zum öffentlichen Weg hindeuten; die Erlaubnis darf allerdings nicht nur auf Anlieger beschränkt sein, auch darf es sich nicht lediglich um Mietgaragen handeln.

Sollte sich herausstellen, dass die in Betracht kommende Örtlichkeit nach dem Willen des Verfügungsberechtigten nicht zur Benutzung der Allgemeinheit bestimmt war, so kommt es nicht darauf an, auf welchem Teil des Torweges und in welcher Entfernung von der Straße der Überfall stattgefunden hat. Von Bedeutung wäre dann nur, ob der Verletzte noch auf dem öffentlichen Wege oder schon auf dem privaten Grundstück überfallen worden ist.

Gegebenenfalls muss dem Angeklagten auch bewusst gewesen sein, dass er noch auf einem öffentlichen Wege war, als er den Raub beging. Dies versteht sich hier nicht von selbst, weil es gerade in der Absicht der Beteiligten lag, sich den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen.

4. Da nicht auszuschließen ist, dass die übrigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der nunmehr aufgehobenen Verurteilung wegen schweren Raubes gebildet worden sind, mussten alle Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Siemer Sarstedt Borker Schmitt ny Oe

Zitiert von (2)