Treffer
BGH Urteil

§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Raub im zugefrorenen Flusshafen als Raub auf Wasserstraße

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 41/64
Datum
28.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Raubes auf einer Wasserstraße und wegen versuchten Mordes verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob ein dem allgemeinen Schiffsverkehr dienender Flusshafen trotz Zufrierens eine „Wasserstraße“ bleibt und ob ein Raub in der Kajüte eines im Hafen liegenden Schiffes „auf“ einer Wasserstraße begangen ist. Der BGH bejahte dies und stellte klar, dass vorübergehende Naturereignisse die Zweckbestimmung als Wasserstraße nicht aufheben und es auf Deck/unter Deck nicht ankommt. Auch Verfahrensrügen (u.a. Verlesung früherer richterlicher Aussagen der mitangeklagten Ehefrau) blieben ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein dem allgemeinen Schiffsverkehr dienender Flusshafen ist als Wasserstraße anzusehen; seine Eigenschaft als Wasserstraße entfällt nicht dadurch, dass er infolge Naturereignissen vorübergehend für die Schifffahrt unbenutzbar ist.

2

Der Raub an Bord eines im Hafen liegenden Schiffes ist „auf einer Wasserstraße“ begangen; es ist unerheblich, ob die Tat an Deck oder in einem Raum unter Deck verübt wird.

3

§ 252 StPO steht der Verlesung früherer richterlicher Aussagen nicht entgegen, wenn die aussagende Person in der Hauptverhandlung nicht Zeuge, sondern (Mit-)Beschuldigter ist; Beschuldigte haben kein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Angehörigeneigenschaft.

4

Ob eine Person im Verfahren Zeuge oder Beschuldigter ist, bestimmt sich nach ihrer verfahrensrechtlichen Stellung; in einem verbundenen Verfahren kann ein Angeklagter nicht zugleich als Zeuge vernommen werden, auch nicht zu Tatkomplexen, die ihn sachlich nicht betreffen.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus, wenn der Täter die Tat für beendet hält und der Versuch bereits fehlgeschlagen ist; ein späteres Unterlassen weiterer Tathandlungen begründet keine Straffreiheit für den bereits fehlgeschlagenen Versuch.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 9. Oktober 1963

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3

a) Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr dient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er infolge Zufrierens für die Schifffahrt vorübergehend unbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371).

Der Raub an Bord eines Schiffes, das im Hafen liegt, ist auf einer Wasserstraße begangen, gleichviel, ob das Verbrechen auf oder unter Deck verübt worden ist.

BGH, Urt. v. 28. April 1964 – 1 StR 41/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Matrosen Kurt █████, zuletzt an Bord des MS „Coverna“ (Heimathafen ███████), wohnhaft, geboren am ███████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes usw., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. █████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 9. Oktober 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen

1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht durch die Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Ehefrau des Angeklagten weder gegen § 252 noch gegen § 254 StPO verstoßen. § 252 StPO verbietet es, die frühere Aussage eines Zeugen zu verlesen, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Die Ehefrau des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen, sondern war mitangeklagt. Angeklagte brauchen sich zwar überhaupt nicht auf die Beschuldigung zu äußern (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO), haben aber anders als Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht aus dem Grunde, weil sie nahe Angehörige sind (BGHSt 3, 149). Dabei ist es unerheblich, daß die Frau nicht zu beiden Punkten der Anklage mitangeschuldigt war, sondern allein der Teilnahme am Raub, nicht auch an dem Mordversuch des Mannes. Ob jemand in einem Strafverfahren Zeuge oder Beschuldigter ist, bestimmt sich nicht nach seiner sachlichen Beteiligung an den Straftaten, sondern nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Niemand kann in demselben Verfahren zugleich Beschuldigter und Zeuge sein. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Angeklagte, so ist keiner von ihnen fähig, Zeuge zu sein, solange es auch gegen ihn – in welchem Umfang auch immer – betrieben wird. Bleiben die Sachen verbunden, werden die Verfahren nicht getrennt, so verbleibt jeder der Angeklagten in dieser verfahrensrechtlichen Stellung auch bei der Verhandlung über solche Punkte der Anklage, die ihn nicht betreffen (BGHSt 3, 149, 152 f.; BGHSt 10, 8; BGH, Urt. vom 25. Februar 1964 – 1 StR 13/64, zum Abdruck bestimmt). Das Schwurgericht verfuhr daher rechtens, als es die Aussagen der mitangeklagten – damals übrigens des gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 251 StGB verdächtigten – Frau aus den Niederschriften über ihre früheren richterlichen Vernehmungen unter Berufung auf § 254 Abs. 1 und 2 StPO verlas. Demgemäß kann es auf sich beruhen, welche Bedeutung der Urteilsbegründung beizumessen wäre, das Schwurgericht habe jene Aussagen, soweit sie die dem Mann allein zur Last gelegte Tat betreffen, nicht gegen ihn verwertet.

2. Unbegründet ist die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht habe dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß der Matrose █████ das Opfer der Tat in geistiges Siechtum verfallen sei; es habe sich dadurch über den vorsorglichen Beweisantrag der Verteidigung hinweggesetzt, durch einen Sachverständigen Beweis für das Gegenteil zu erheben. Das Urteil enthält nicht die von der Revision dem Schwurgericht unterstellte Annahme, weder bei den Feststellungen noch in den Strafzumessungsgründen. Entgegen der Meinung der Revision ist sie nicht in der Wendung zu finden, ███████████ habe zur Zeit der Hauptverhandlung noch an einem posttraumatischen Hirnschaden gelitten, für den angesichts des Alters ████████ und der Schwere seiner Verletzungen keine wesentliche Besserung mehr erhofft werden könne. Denn der Angeklagte ist nicht des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB, sondern nur des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB (in Tateinheit mit schwerem Raub) schuldig gesprochen. Jene eingeschränkte Feststellung über den Gesundheitszustand ████████ durfte das Schwurgericht treffen; denn es hatte sich wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung ████████ gezwungen gesehen, von jeglicher Verwertung seiner Zeugenaussage abzusehen. Da es drei Sachverständige vernommen hatte, brauchte es kein viertes Gutachten mehr einzuholen. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO sind nicht dargetan.

3. Soweit die Revision rügt, es seien die „Rechtsvorschriften über die Vollständigkeit und über die logische Einheit der Urteilsgründe“ verletzt, führt sie bloß unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. § 338 Nr. 7 StPO – falls die Revision diese Vorschrift im Auge haben sollte – ist jedenfalls nicht verletzt (RGSt 43, 297, 298).

II. Sachrüge

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes auf einer Wasserstraße verurteilt (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), weil er die Tat auf ███ Schiff beging, das im Mühlauhafen in Mannheim vor Anker lag. Nach den Feststellungen steht der Mühlauhafen dem allgemeinen Schiffsverkehr offen; er ist nicht bloß einzelnen Schiffen vorbehalten, etwa solchen mit Fracht nur für eine bestimmte Firma. Daher hat ihn das Schwurgericht zutreffend als eine Wasserstraße angesehen. Auch Flußhäfen zählen – jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen – zu den Wasserstraßen; sie dienen ebenso wie das Fahrwasser dem Binnenschiffsverkehr, der ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt werden könnte (RGSt 33, 371, 373; 56, 97, 98; BGH LM Nr. 7 zu StGB § 243 Abs. 1 Ziff. 4; vgl. § 1 Abs. 2 WStrRG vom 17. August 1960, BGBl. II, 2125; § 101 RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24. Dezember 1954, BGBl. II, 1412; § 99 Abs. 1 BinnenschifffahrtsstraßenO vom 19. Dezember 1954, BGBl. II, 1137). Diese Rechtsansicht greift auch die Revision nicht im Grundsatz an. Nach ihrer Meinung trifft sie jedoch nicht hier auf den Fall zu, weil der Mühlauhafen zur Tatzeit zugefroren war und der Angeklagte den Raub in ██████ Wohnkajüte, nicht in der Öffentlichkeit verübte. Dem kann der Senat nicht folgen.

Eine Wasserstraße verliert nicht diese Eigenschaft, wenn Naturereignisse sie zeitweilig für den Schiffsverkehr unbenutzbar machen. Vorübergehende Schifffahrtsbehinderungen heben die Zweckbestimmung der Wasserstraße nicht auf und berühren daher nicht den Inhalt des Begriffs. Ein Binnenschifffahrtsweg bleibt eine Wasserstraße, auch wenn der Schiffsverkehr eine Zeitlang stilliegen muß, etwa wegen Hoch- oder Niedrigwassers oder im Winter infolge von Eisbildung (RGSt 33, 371, 373).

Ebensowenig ist es, wenn der Raub an Bord eines im Hafen liegenden Schiffes begangen wird, für § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB von Belang, ob die Tat auf Deck oder in einem Raum unter Deck verübt ist. Aus der Entscheidung BGHSt 13, 287 kann die Revision für ihre andere Ansicht nichts herleiten. Allerdings hat der 5. Strafsenat dort einen Fall des Raubes in einer unter einem öffentlichen Platz gelegenen Bedürfnisanstalt nicht als Straßenraub behandelt. Dabei hat er – wie die Revision für sich anführt – ausgesprochen, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffe nach seinem Sinn und Zweck auf einen solchen Fall nicht zu, weil der erhöhte Strafschutz dieser Vorschrift nur dem Verkehr zukommen solle, der sich auf bestimmten öffentlichen Verkehrswegen, unter den Blicken der Allgemeinheit, abspiele; wer aber ein Bauwerk betrete, das gerade dazu diene, ihn den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen, verlasse den Verkehr und befinde sich nicht mehr „auf dem öffentlichen Platz“. Diese Ausführung darf jedoch nicht für sich genommen und nicht verallgemeinert werden. Sie ist im Zusammenhang mit den übrigen Entscheidungsgründen und vor allem von der Eigentümlichkeit des damaligen Falles her zu verstehen. Danach besagt sie nur, daß sich eine Bedürfnisanstalt unter einem öffentlichen Platz nicht „auf“ dem öffentlichen Platz befinde, sondern außerhalb des von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstärkt geschützten öffentlichen Verkehrs stehe. Ähnlich hat derselbe Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1961 – 5 StR 223/61 – bei einer Bedürfnisanstalt angenommen, die in einer Straßenkreuzung zwar zu ebener Erde, aber von der Straße etwas abgerückt, in 10 m Entfernung neben ihr errichtet war. Dagegen hat jene Erwägung nicht die Bedeutung, die ihr die Revision beilegen möchte: daß nämlich § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann anwendbar sei, wenn der Raub in der Öffentlichkeit „unter den Blicken der Allgemeinheit“ verübt wird, nicht aber dann, wenn der Täter das Verbrechen in einem abgeschlossenen Raum, der Öffentlichkeit verborgen, vollbringt. Denn der 5. Strafsenat hält nicht nur den Raub in einer Hausnische oder in einem privaten offenen Torweg unter bestimmten Voraussetzungen für einen Straßenraub (BGHSt 13, 287, 288; Urteil vom 15. März 1960 – 5 StR 648/59, nicht veröffentlicht; anders BGHSt 13, 12 für den Raub in einem Hausflur und in einer abgeschrankten Toreinfahrt), sondern erwähnt gerade in der von der Revision berufenen Entscheidung, daß z. B. der Raub in dem Abort eines Eisenbahnzuges unter allen Umständen unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB falle, weil er notwendig „auf“ einer Eisenbahn begangen werde. Daran schließt er die ausdrückliche Bemerkung, daß die beiden Sachverhalte, der Raub in einer Bedürfnisanstalt unter der Straße und der Raub im Abort eines Eisenbahnzugs, nicht miteinander vergleichbar seien. In der Tat hat der Umstand, ob sich das Verbrechen vor aller Augen vollzieht, nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob es „auf“ einer Straße oder wie hier „auf“ einer Wasserstraße begangen ist. Nicht daß es von jedermann wahrgenommen werden kann, ist der Grund für seine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern daß die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit angewiesen ist, vor räuberischen Angriffen besser gewährleistet werden soll (RGSt 33, 57, 61; 43, 317; BGHSt 17, 179, 181). Für Wasserstraßen mag hinzukommen, daß behördliche Hilfe bei Gewalttaten dort nicht ebenso rasch zur Stelle sein wird wie zu Lande. Unter diesen Gesichtspunkten ist kein Unterschied für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin zu finden, ob der Raub an Bord eines Schiffes, das sich auf einer Wasserstraße befindet, auf oder unter Deck verübt wird – ganz zu schweigen von dem Wortlaut des Gesetzes, der keine solche Unterscheidung zuläßt und schlechtweg an das Merkmal anknüpft, daß die Tat „auf einer Wasserstraße“ ausgeführt ist.

2. Um sein Verbrechen zu verdecken, wollte der Angeklagte den Beraubten töten. Er schlug ihn mit gefährlichen Werkzeugen nieder und ließ von ihm erst ab, als der Überfallene sich nicht mehr rührte und der Angeklagte deshalb annahm, ███ sei tot. Das hat das Schwurgericht unangreifbar festgestellt. Daher geht der Einwand der Revision fehl, der Beschwerdeführer habe sein Vorhaben, ███ zu töten, freiwillig aufgegeben. Er glaubte es vielmehr beendet, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt. Daß ihm hinterher, nach Verlassen des Schiffes, der Gedanke kam, ████████████ möglicherweise doch nicht tot, und daß er gleichwohl nicht nochmals zurückkehrte, um ███ zu töten, bewahrt ihn zwar vor Strafe für ein neues, weiteres Verbrechen, verschafft ihm aber keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB für den bereits fehlgeschlagenen Versuch. Straffreiheit nach § 46 Nr. 2 StGB kommt ihm ebenfalls nicht zugute, nimmt er auch selbst nicht in Anspruch.

SchwG MannheimHübnerMai
SeibertFischerSanders
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