Treffer
BGH Urteil

Schaufensterpassage als Straße i.S.v. §250 Abs.1 Nr.3 StGB – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 511/58
Datum
13.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein mit dem Einwand, unklar sei, ob die Tat in einer zur Straße gehörenden Schaufensterpassage stattfand. Der BGH hält öffentlich zugängliche Schaufensterpassagen, die der Auslagenbesichtigung dienen, für Teile der Straße im Sinne des §250 Abs.1 Nr.3 StGB; gegenüber abgeschrankte Hausfluren zählen nicht dazu. Eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich, da die Feststellungen des Landgerichts hinreichend waren. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Öffentlich zugängliche Schaufensterpassagen, die der Besichtigung von Auslagen dienen und jedermann ohne Abschrankung zugänglich sind, gehören zur Straße im Sinne des §250 Abs.1 Nr.3 StGB.

2

Gegenüber der Straße abgeschrankte Gebäudeteile (z. B. verschließbare Hausflure, abgeschrankte Einfahrten) gehören nicht zur Straße und sind dem öffentlichen Verkehr nicht bestimmt.

3

Eine Ortsbesichtigung ist nicht zwingend; das Gericht kann die Beschaffenheit einer Örtlichkeit auch durch andere Feststellungen hinreichend klären, sofern keine Veranlassung zur Ortsbesichtigung ersichtlich ist und kein Beweisantrag des Angeklagten vorliegt.

4

Die bloße Einfältigkeit eines Täters schließt nicht aus, dass sein Verhalten auf verbrecherischer Neigung beruht und entsprechend zu bestrafen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████████ ███████ R, █████████████████, geboren am █████████████ in ███████, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dro[REDACTED], als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Schaufensterpassagen gehören zur Straße, ihr gegenüber abgeschrankte Gebäudeteile dagegen nicht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Juli 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in einem weiteren Falle zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Das Landgericht hat festgestellt: Frau ███ ging auf dem Heimweg noch einige Schritte in die Schaufensterpassage eines in Essen-Katernberg liegenden Möbelgeschäfts, um sich einige Ausstellungsstücke anzusehen. Unvermittelt versetzte ihr der unbemerkt hinter sie getretene Angeklagte einige kräftige Boxhiebe und Handkantenschläge. Frau ███ erlitt dadurch Blutergüsse, verlor für einen Augenblick das Bewusstsein und stürzte. Im Stürzen entriss ihr der Angeklagte die Handtasche, klemmte sie sich unter den Arm und stürmte davon. Als sich der Invalide ██ ihm in den Weg stellte und mit dem Spazierstock auf ihn einschlug, machte er diesen durch einen kräftigen Schlag auf den Arm kampfunfähig. ██ erlitt eine Prellung und einen Bluterguss.

Die Revision bemängelt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt, weil sich aus ihm nicht ergebe, ob die Schaufensterpassage als unverschlossener Hausflur oder als Hausnische anzusehen sei und dementsprechend zur Straße gehöre oder nicht. Sie beanstandet, dass das Landgericht, um dies festzustellen, keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe.

Richtig ist, dass zur Straße im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gebäudeteile nicht gerechnet werden können, wie sie etwa Hausflure und abgeschrankte Einfahrten darstellen. Solche Grundstücksteile sind nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt und dienen ihm auch nicht (vgl. RG JW 1930, 3407 Nr. 14; ferner BGH 4 StR 487/52 vom 21. Mai 1953, insoweit in BGHSt 4, 210 ff. nicht mit abgedruckt; außerdem BGH 4 StR 320/55 vom 22. September 1955). Vielmehr liegen sie im Bereich des Hausgrundstücksteiles, der nicht zur Begehung durch jeden Straßenbenutzer vorgesehen ist, im Gegensatz zu solchen der Straße zugekehrten Teilen des Hausgrundstücks, die, wenngleich im Privateigentum stehend, jedem Straßenbenutzer, auch solchen, die nicht in das Innere des Hauses gehen wollen, zur Benutzung offenstehen sollen und hierauf durch das Fehlen jeder Abschrankung hindeuten.

Das Selbe gilt gerade bei sogenannten Passagen in der Regel der Fall. Als solche pflegte man früher Durchgänge durch ein Hausgrundstück zu bezeichnen. In neuerer Zeit versteht man darunter jedoch auch Zugänge zu Geschäftsgrundstücken, hauptsächlich zu Ladengeschäften, die zur Vergrößerung und Vermehrung der Schaufenster und zur Erleichterung der ungestörten Besichtigung der Auslagen dienen, ohne dass das Innere des Geschäfts betreten werden muss. Sie sollen die Kauflust fördern und deshalb jedermann von der Straße aus zugänglich sein. Sie sind darum, obwohl sie sich auf privatem Grund und in einem Baukörper befinden, als Erweiterung des für Fußgänger bestimmten Straßenraumes anzusehen und verdienen ebenso wie sonstige Teile der Straße wegen der mit der allgemeinen Zugänglichkeit verbundenen erhöhten Gefährdung den verstärkten Strafschutz gegen Beraubung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Um einen derartigen Fall handelt es sich auch hier. Das ergeben die Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit. Sie sprechen davon, dass Frau ███ noch einige Schritte in die Schaufensterpassage hineinging, um sich einige Ausstellungsstücke anzusehen. Nach ihnen war es auch dem Angeklagten möglich, unbemerkt hinter sie zu treten, ihr unvermittelt Hiebe zu versetzen und mit der entrissenen Handtasche davonzustürmen. Frau ███s Hilferufe in der Passage waren Straßenbenutzern vernehmbar.

Bei der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist von der „jedermann zugänglichen Schaufensterpassage des Möbelgeschäfts“ und davon die Rede, dass diese „zumindest so zur Straße gehöre wie eine Hausnische“. Dies geschieht unter Hinweis auf Schwarz, Anm. zu § 250 StGB, wo von der Straßenzugehörigkeit von Hausnischen im Gegensatz zu unverschlossenen Hausfluren, also zu gegenüber der Straße abgeschrankten Gebäudeteilen, gesprochen wird.

Damit sind die Feststellungen des Landgerichts, soweit noch erforderlich, in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise dahin verdeutlicht, dass der Raub in einem für alle Straßenbenutzer ohne weiteres offenstehenden und zur Begehung durch sie bestimmten Geschäftszugang, also auf einem Teil der Straße, und nicht etwa in einem gegen die Straße durch Tor oder Tür abschließbaren, wenn auch zur Tatzeit unverschlossenen Flur stattgefunden hat, der nicht der allgemeinen Benutzung dient.

Das Landgericht konnte seine Feststellungen über die Beschaffenheit der Passage treffen, ohne eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Diese ist nicht das einzige Mittel, um sich über den Zustand einer Örtlichkeit zu vergewissern. Inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen, wird nicht ersichtlich, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen dahingehenden Beweisantrag gestellt haben.

Danach ist der Angeklagte des schweren Straßenraubes rechtsbedenkenfrei schuldig befunden worden.

Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Das gilt ebenfalls in Bezug auf die Strafzumessung.

Die Revision meint, ein derart einfältig vorgehender Täter wie der Angeklagte könne nicht aus verbrecherischer Neigung, sondern höchstens aus Dummheit strafbar geworden sein. Dass eine einfältige Handlungsweise nicht auf verbrecherische Neigung beruhen könne, ist jedoch unzutreffend.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

RotbergHoepnerFlitner
SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert (2)