Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in unübersichtlicher Kurve verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 487/52
- Datum
- 22.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensfehler wie die Unterlassung der Angabe eines Grundes für die Nichtvereidigung (§ 64 StPO) oder die unzulässige Zulassung von Nebenklägern (§ 395 StPO) begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn das Urteil erkennbar auf diesen Verstößen beruht.
Die formelhafte Aufzählung benutzter Beweismittel in den Urteilsgründen gibt keinen Aufschluss über die Gewichtung einzelner Zeugenaussagen; daraus folgt nicht automatisch eine fehlerhafte Beweiswürdigung.
Der Vorsitzende kann sachleitende Anordnungen (z. B. Entscheidung über die Vereidigung) ohne vorherige Anhörung der Beteiligten treffen; eine Anhörung nach § 33 StPO ist nur vor gerichtlichen Entscheidungen erforderlich.
Bei unübersichtlicher Örtlichkeit hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er den Zug sofort anhalten kann; bei der geschilderten Kurvensituation genügt dies regelmäßig nur bei etwa Fußgängertempo.
Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist als Sachrüge zu behandeln; eine bloße Behauptung, ein verwendetes Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden, rechtfertigt ohne konkrete Nachweise keinen Revisionsfolg er.
schlagwoerter
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrer Herbert Bruno Franz aus ███, geboren am █████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnow, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. April 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Dass die Strafkammer bei der Feststellung des Sachverhalts auch die Bekundungen der Zeugen verwertet hatte, von deren Vereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO wegen Unerheblichkeit der Aussagen abgesehen worden war, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die in Strafurteilen vielfach übliche, formelhafte Aufführung der benutzten Beweismittel soll nur den Umfang der Erhebungen erkennen lassen und gewährt keinen Aufschluss über das Gewicht der einzelnen Zeugenaussage. Ebensowenig lag ein Verfahrensverstoß darin, dass der Vorsitzende gemäß § 79 StPO die Nichtvereidigung der vernommenen 4 Sachverständigen angeordnet hat, ohne zuvor die Beteiligten über die Frage der Vereidigung zu hören; nach § 33 StPO ist nämlich eine Anhörung nur vor Entscheidungen des Gerichts, nicht aber auch vor sachleitenden Anordnungen des Vorsitzenden erforderlich, gegen die den Beteiligten gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Anrufung des Gerichts offensteht.
Verfahrensrechtlich fehlerhaft war es allerdings, dass entgegen § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen █████ nicht angegeben und insoweit möglicherweise die durch § 59 StPO begründete Pflicht zur Vereidigung verletzt worden ist, sowie ferner, dass die verletzten Eheleute █████ entgegen § 395 StPO als Nebenkläger zugelassen worden sind, obwohl ein Privatklagerecht mangels Strafantrages nicht bestand. Diese beiden Verfahrensverstöße sind indessen keine unbedingten Revisionsgründe; sie könnten daher das angefochtene Urteil nur dann gefährden, wenn es auf einem der Verstöße beruhte. Das ist aber nach der besonderen Sachlage hier ersichtlich nicht der Fall. Das Gericht hat sich zur Aufklärung der Tatvorgänge zahlreicher Zeugen und Sachverständigen sowie einer mit Fahrversuchen an Ort und Stelle verbundenen Augenscheinseinnahme bedient. Der Zeuge █████ ist über die Beobachtungen vernommen worden, die er als stellvertretender Betriebsleiter der Hagener Straßenbahn in dienstlicher Eigenschaft unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle gemacht hat. Da die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage unumstritten feststand, ist es auszuschließen, dass das Gericht bei einer Vereidigung des Zeugen zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Die Eheleute █████ haben in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt; ihr bloßer Antrag, den Angeklagten zu bestrafen, hat in Anbetracht der anderweiten, wesentlich schwerwiegenderen Tatfolgen und angesichts ihres ohnehin offenkundigen Interesses an einer Bestrafung des Angeklagten erkennbar nicht einmal das Strafmaß beeinflussen können.
Die weiterhin noch erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung wird zweckmäßigerweise in Verbindung mit der Sachrüge behandelt.
Am 2. August 1951 gegen 18 Uhr erfasste der Angeklagte ██████, der auf der Bundesstraße 54 in Richtung von Herdecke nach Hagen einen 20,80 m langen, mit 16 t beladenen Lastzug steuerte, in Hagen-Vorhalle kurz vor der Unterführung der Eisenbahnlinie Hagen-Wetter mit der vorderen linken Kante seines zweiten, 2,35 m breiten Anhängers den Motorwagen eines aus entgegengesetzter Richtung durch den Unterführungstunnel gefahrenen, etwa 16 bis 18 m vor der Unterführung zum Halten gebrachten Straßenbahnzuges der Hagener Straßenbahn hinter dem Führerstand; die linke Seite des Motorwagens wurde aufgerissen, von den Fahrgästen wurden 3 getötet und weitere 28 verletzt. Da die Straße kurz vor der Unterführung eine scharfe, die Sichtweite sehr beschränkende Rechtskurve bildet, der bis dahin – in Fahrtrichtung des Angeklagten – links verlaufende eingleisige Schienenstrang der Straßenbahn kurz vor der Unterführung auf die Mitte der Straße wechselt und die Unterführung, deren Fahrbahn infolge beiderseitiger, je 3,20 m breiter Gehsteige, nur etwa 8,20 m misst, aus einiger Entfernung einen recht breiten Eindruck macht, stellt die dem Angeklagten damals unbekannte Örtlichkeit der Unfallstelle wegen ihrer Unübersichtlichkeit eine Verkehrsalle dar, auf deren erst im Augenblick des Einbiegens in die Kurve erkennbare Gefährlichkeit kein Verkehrszeichen hinwies. Die Möglichkeit, an der Unfallstelle mit einem derartigen Lastzug an einer entgegenkommenden Straßenbahn vorbeizufahren, ist angesichts der Beschaffenheit der Eingangskurve in Verbindung mit der geringen Breite der dann noch zur Verfügung stehenden Fahrbahn so beschränkt, dass nur bei sehr vorsichtigem und langsamem Fahren ein Zusammenstoß vermeidbar ist. Der Fahrer des Straßenbahnzuges hatte, als er beim Austritt aus der stromlos durchfahrenen Unterführung den Lastzug des Angeklagten in 60 bis 70 m Entfernung die Mitte der Straße befahren sah, seine Geschwindigkeit mittels Handbremse auf 8 bis 10 km/h herabgesetzt und brachte seinen Zug alsdann durch Betätigung der Kurzschlussbremse zum Halten. Der Angeklagte war mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h gefahren. Als er in die Rechtskurve vor der Unterführung eingebogen war, wobei er bis auf die auf der linken Straßenseite befindlichen Straßenbahnschienen geriet, erkannte er, dass ihm der Straßenbahnzug entgegenkam; er zog die Zugmaschine nach rechts und verminderte seine Geschwindigkeit durch leichtes Bremsen auf 20 bis 22 km/h, kam aber nur mit der Zugmaschine und dem ersten Anhänger an der Straßenbahn vorbei.
Nach Überzeugung der Strafkammer ist die Geschwindigkeit von 20 bis 22 km/h, mit der der Angeklagte noch an dem Straßenbahnzug vorbeifuhr, für ihn erkennbar viel zu hoch gewesen. Beim Einfahren in die Kurve habe er die Beschaffenheit der Örtlichkeit erkennen können und seine Geschwindigkeit so erheblich herabsetzen müssen, dass er den Lastzug sofort zum Stehen bringen konnte, falls aus der im Dunkel liegenden Unterführung ein Fahrzeug kam, zumal er beim weiteren Befahren der Kurve habe erkennen müssen, dass der Schienenstrang nunmehr in der Mitte der Straße verlief. Auf jeden Fall aber habe der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf etwa Fußgängertempo herabsetzen müssen, als ihm der Straßenbahnzug aus der Unterführung entgegenkam. Er habe als langjähriger Berufskraftfahrer voraussehen können und damit rechnen müssen, dass es bei einer Geschwindigkeit von 20 bis 22 km/h zu einem Zusammenstoß mit der Straßenbahn kommen werde.
Diese Würdigung ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst und trägt den Schuldspruch.
Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit, als das angefochtene Urteil keine genauen Längenmaße hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse an der Unfallstelle und keine metergerechte Festlegung der Punkte enthält, an denen die Verkehrslage von den Beteiligten erkannt und entsprechend gehandelt worden ist und an denen das hätte geschehen sollen. Die Strafkammer hat unter Zuziehung mehrerer Sachverständigen die Unfallstelle in Augenschein genonmen und dabei Fahrversuche angestellt; dass sie sich weiterer Beweismittel hätte bedienen müssen, behauptet die Revision nicht. Darauf, dass ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, kann indessen die Verfahrensrüge nicht gestützt werden (vgl. OGHSt 3, 59; BGH 4 StR 885/51 vom 5.9.1952). Es handelt sich vielmehr auch insoweit nur um die sachlichrechtliche Frage, ob die in den Entscheidungsgründen niedergelegten Feststellungen das Urteil rechtfertigen.
Vergebens sucht die Revision durch eine Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang herausgenommener Sätze durchgreifende Widersprüche in der Urteilsbegründung nachzuweisen. Insbesondere wird von ihr bei Auswertung der Weglängen und Fahrgeschwindigkeiten von Straßenbahn und Lastzug übersehen, dass die Straßenbahn möglicherweise schon hielt, als der Angeklagte sie anfuhr.
Nach Feststellung der Strafkammer war es bei langsamem, vorsichtigem Fahren, etwa in Fußgängertempo, möglich, mit dem Lastzug des Angeklagten die Unfallstelle zu befahren, ohne den dort befindlichen Straßenbahnzug zu berühren. Dem entspricht es, dass der Angeklagte mit der Zugmaschine und dem ersten Anhänger an der Strassenbahn vorbeigekommen ist. Nach gemeinkundiger Erfahrung wächst die Fliehkraft, die den zweiten Anhänger zum Ausscheren brachte, mit der Geschwindigkeit. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Gericht in der angesichts der besonderen Umstände überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten die Ursache des Zusammenstoßes gefunden.
Der Angeklagte hat, noch ehe er den entgegenkommenden Straßenbahnzug erblickte, schon alsbald nach seiner Einfahrt in die Kurve erkennen können, dass die Straßenbahnschienen nunmehr in der Mitte der Straße verliefen, und dass dadurch die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahn entsprechend verengt wurde. Mit Recht weist die Strafkammer darauf hin, dass er jeden Augenblick mit dem Erscheinen eines Straßenbahnzuges aus dem dunklen, für ihn nicht einsehbaren Unterführungstunnel rechnen musste. Bereits jetzt war der Angeklagte daher verpflichtet, seine Geschwindigkeit auf „etwa Fußgängertempo“ herabzusetzen. Für diesen Entschluss und seine Ausführung bedurfte es keiner Reaktionszeit; die ganze Aufmerksamkeit des Angeklagten musste und konnte nämlich ohnehin auf die Entfaltung der als unübersichtlich erkennbaren Örtlichkeit gerichtet sein. Dass eine zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf die übliche Fortbewegungsweise eines Fußgängers nach Überzeugung der Strafkammer geeignet gewesen wäre, den Unfall zu verhindern, ergibt sich aus der Auffassung des Gerichts, dass diese Maßnahme auch dann noch ausgereicht hätte, wenn sie erst zu dem späteren Zeitpunkt ergriffen worden wäre, als der Angeklagte den entgegenkommenden Straßenbahnzug wahrnahm.
Der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Unfalles ist somit begründet.
Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Dass dabei gegenüber dem als nicht sehr groß bewerteten Maße des Verschuldens außer der einschlagigen Vorstrafe auch die schweren Folgen des Unfalles berücksichtigt worden sind, kann umso weniger beanstandet werden, als derartige Auswirkungen des Zusammenstoßes eines schweren Lastzuges mit einer Straßenbahn als möglich in Rechnung zu stellen waren. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner dargelegt, dass den Fahrer des Straßenbahnzuges keine Schuld an dem Unfall trifft.
Die Revision des Beschwerdeführers war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Hérchner
| Groß | Hille | ||
| Krumnow | Engels |