Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Unfallhergang bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/56
Datum
05.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil der Anhänger seines Lastzugs offenbar ins Schleudern geraten und mit einem Omnibus kollidiert sein soll. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist wegen erheblicher Mängel in den Feststellungen zur Kausalität und zum Unfallablauf zurück. Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO wird überwiegend verneint, gleichwohl fehlen nachvollziehbare Darlegungen zu den Ausführungen der Sachverständigen und zu alternativen Unfalldeutungen. Das Landgericht muss in der neuen Verhandlung insbesondere klären, ob die Überhöhung der Geschwindigkeit kausal war oder ob der Angeklagte die Fahrt hätte abbrechen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil muss die für seine Überzeugung ausschlaggebenden Erwägungen der Sachverständigen und die konkreten Beweisanzeichen so darlegen, dass die Revisionsinstanz die Nachprüfbarkeit der Feststellungen und des Unfallablaufs prüfen kann.

2

Der Tatrichter darf von einem Sachverständigengutachten abweichen, muss aber triftige Gründe für die eigene Schlussfolgerung angeben; ohne solche Darlegung ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich.

3

Zur Verurteilung wegen unfallursächlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist darzulegen, dass bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit der eingetretene Unfall vermeidbar gewesen wäre; allgemeine, nicht überprüfbare Formulierungen genügen nicht.

4

Stellt sich aus den Feststellungen heraus, dass wiederholtes Schleudern des Anhängers erkennbar war, ist zu prüfen, ob der Fahrzeugführer verpflichtet war, den Lastzug aus dem Verkehr zu ziehen; diese Pflicht kann die Frage der unfallursächlichen Geschwindigkeitsüberhöhung entbehrlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Erwin aus █, dort geboren am ██ 1922, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Burideari als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Cc in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. CL bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte befand sich am Morgen des 12. Januar 1955 mit seinem Lastzug auf einer Fahrt von Bredenbruch nach Kalthof. In Iserlohnerheide geriet der Anhänger des Lastzuges auf der Bundesstraße 233 gegen einen aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Omnibus: Die linke vordere Ecke des Anhängers stieß vorn links über der Motorhaube gegen den Omnibus und drückte dessen Aufbau nach hinten ein. Hierdurch wurden der Fahrer des Omnibusses und ein Fahrgast getötet, während 18 weitere Insassen verschieden schwere Verletzungen erlitten. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes war es noch dunkel. Beide Fahrzeuge fuhren mit abgeblendeten Scheinwerfern. Die Straßenoberfläche war an der Unfallstelle sehr glatt; festgefahrener Schnee war auf der Rauhasphaltdecke der Straße gefroren. Abstumpfende Mittel waren nicht gestreut. An der Unfallstelle, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, war die dort 6 m breite Straße abschüssig.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Es hat im Gegensatz zu den in der Hauptverhandlung gehörten Kraftfahrzeugsachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Anhänger ins Schleudern kam, nach links ausscherte und auf die linke Seite des Omnibusses aufprallte. Dafür sei der Angeklagte verantwortlich. Er sei unter den gegebenen Verhältnissen zu schnell gefahren. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er auch durch gelegentliche Blicke in den Rückspiegel wahrnehmen müssen, dass der Anhänger bereits während der Fahrt zur Unfallstelle mehrmals ins Schleudern gekommen und nach links ausgeschert war.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift allerdings nicht durch.

a) Das Landgericht führt aus, auf der Straße sei nicht gestreut worden. Diese Feststellung bezieht sich dem Urteilszusammenhang nach nicht nur auf die eigentliche Unfallstelle, sondern auf einen längeren, vor der Unfallstelle liegenden Straßenabschnitt. Dass der Sachverständige Armtz in der Hauptverhandlung erklärt hat, ihm sei von Straßenanwohnern gesagt worden, auf der Straße sei bis auf 160 m vor der Unfallstelle gestreut gewesen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch das schriftliche Gutachten dieses Sachverständigen gibt dafür keinen Anhalt. Es ist daher unverständlich, inwiefern sich der Tatrichter hätte genötigt sehen sollen, Straßenanwohner darüber zu hören, ob auf der Straße bis kurz vor der Unfallstelle gestreut war.

b) Welche Erwägungen die beiden Sachverständigen für ihre Auffassung hinsichtlich des Unfallablaufs im Einzelnen dem Tatrichter vorgetragen haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, sich mit ihnen zu befassen.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass sich der Tatrichter des Rates eines Obergutachters hätte bedienen müssen. Es ist das Recht und die Pflicht des Richters, sich gegenüber Sachverständigengutachten die Selbständigkeit des eigenen Urteils zu wahren. Hat er Sachverständige zugezogen, so darf er sich freilich über deren Meinung nicht ohne triftige Gründe hinwegsetzen (BGHSt 8, 113, 117). Das ist im vorliegenden Fall aber auch nicht geschehen. Das Landgericht hat seine Auffassung anhand der einzelnen Beweisanzeichen eingehend dargetan. Damit ist es seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Welche weiteren Ermittlungen insoweit noch hätten angestellt werden sollen, sagt die Revision im Übrigen selbst nicht.

c) Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht bei der Ortsbesichtigung Fahrproben mit einem Lastwagen durchführen lassen. Die Rüge, das Landgericht hätte Fahrversuche anstellen müssen, um die zur Unfallzeit zulässige Geschwindigkeit zu ermitteln, geht daher ins Leere.

d) Dass die Rüge, der Tatrichter hätte an die Zeugin ██ noch weitere Fragen stellen müssen, die Aufklärungsrüge nicht stützen kann, ergibt sich aus BGH 4 StR 487/52 vom 22. Januar 1953.

e) Das Landgericht hat eine Ortsbesichtigung abgehalten. Aus welchen Gründen ihm die Anhörung eines Obergutachters darüber, warum der Omnibus zur Straßenmitte abrutschen konnte, notwendig hatte erscheinen müssen, wie die Revision geltend macht, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

2. Nach Auffassung des Landgerichts war die vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 27 km/h zu hoch. Insoweit lassen die Urteilsausführungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Da der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit während der Fahrt durch das erleuchtete Stadtgebiet von Iserlohn das mehrmalige Schleudern seines Anhängers bemerken konnte, hätte er alsdann eine so geringe Geschwindigkeit einhalten müssen, dass weitere Schleuderbewegungen unterblieben. Davon abgesehen war er verpflichtet, auf der abschüssigen und engen Strecke vor der Unfallstelle vorsichtig und langsam zu fahren. Er musste bedenken, dass der nur zu einem Drittel ausgelastete Anhänger wegen der dadurch bewirkten geringeren Bodenhaftung auf der vereisten Straße leicht ins Schleudern geraten und nach rechts oder links – da eine Auflaufbremse nicht vorhanden war – ausscheren konnte. Bei genügender Beobachtung der Fahrbahn hätte der Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang auch die Beschaffenheit der Straßendecke schon längere Zeit vor dem Unfall erkennen können und seine Geschwindigkeit darauf einstellen müssen.

3. Durchgreifende Bedenken bestehen indes gegen die Ausführungen des Urteils, die sich mit dem Unfallhergang befassen.

a) Insassen des Omnibusses haben bemerkt, dass der Anhänger des Lastzuges kurz vor dem Unfall nach links ausscherte. Diese Angaben wurden entscheidend durch den Schadensbefund am Omnibus bestätigt. Er lasse sich nur dahin erklären, dass der Anhänger auf die Wand des Führerhauses des Omnibusses aufgetroffen sei. Diese habe als erste dem Kasten des Anhängers Widerstand geboten, da er mit der tieferliegenden Motorhaube nicht in Berührung kommen konnte. Wenn alsdann das Landgericht fortfährt: „Der Omnibus kann in den Anhänger nicht hineingefahren sein, denn dann wären die Schäden des Omnibusses nicht erst am Führerhaus, sondern bereits vorn an der Motorhaube entstanden“, so hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass der Omnibus nicht frontal auf den Anhänger zugefahren sein konnte, weil die Enge der Straße dies gar nicht zuließ.

Bewegte sich aber der Omnibus im spitzen Winkel auf den Anhänger zu, weil er etwa infolge seiner erheblichen Geschwindigkeit mit seinem hinteren Teil auf der glatten Straße nach rechts gerutscht war und dadurch der Vorderteil des Fahrzeugs nach links geschoben wurde, so kann die linke Wand des Führerhauses ebenfalls erst an dem Kastenaufbau des Anhängers Widerstand gefunden haben, weil die tiefer liegende Motorhaube des Omnibusses mit dem Kastenaufbau des Anhängers nicht in Berührung kommen konnte. Der von der Strafkammer als entscheidend bezeichnete Schadensbefund lässt somit auch die Deutung zu, dass der Omnibus auf den Anhänger aufprallte.

b) Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin ██ gefühlt, wie der Omnibus vor dem Zusammenprall der Fahrzeuge nach rechts rutschte. Wenn nun das Landgericht im Anschluss an diese Feststellung ausführt, dieses Rutschen könne nur dahin verstanden werden, dass der Omnibus mit seinem Vorderteil und nicht mit seinem hinteren Teil nach rechts abgekommen sei, so setzt es das, was zu beweisen ist, nämlich dass der Anhänger auf den Omnibus auffuhr, ersichtlich als bewiesen voraus und kommt deshalb zu dem Schluss, der Omnibus könne nicht mit seinem hinteren Teil nach rechts abgerutscht sein. Zudem bedurfte es vom Standpunkt des Landgerichts aus der Aufklärung, warum der Fahrer des Omnibusses sein Steuer noch nach rechts riss, wenn, wie die Strafkammer annimmt, der Vorderteil des Omnibusses vor dem Anprall nach rechts abrutschte. Dieses Verhalten ist eher verständlich, wenn der hintere Teil des Fahrzeugs nach rechts rutschte und dadurch den Vorderteil zur Straßenmitte zu schob. Wenn hierzu die Strafkammer noch ausführt, der Omnibus habe wegen der beträchtlichen Straßenwölbung nicht zur Mitte der Straße hin rutschen können, so hätte sie noch näher darlegen müssen, warum gleichwohl der Anhänger des Lastzugs zur Mitte der Straße zu abgekommen sein soll.

c) Geht man aber von der Annahme des Tatrichters aus, der Anhänger des Lastzugs sei, wie schon früher, so auch an der Unfallstelle ins Schleudern gekommen, in die linke Fahrbahn ausgeschert und dort mit dem Omnibus zusammengestoßen – das spricht allerdings das Landgericht nicht klar aus –, so musste dargetan werden, dass dieses Geschehen auf die dem Angeklagten zur Last gelegte überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Hierzu nimmt die Strafkammer lediglich bei der Erörterung der inneren Tatseite kurz Stellung:

„Zu einem so folgenschweren Unfall hätte es nicht kommen können, wenn der Angeklagte entsprechend langsam gefahren wäre oder angehalten hätte.“

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen bieten keine volle Gewähr, dass der Tatrichter auch nachgeprüft hat, ob der vorliegende Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermieden worden wäre. Letzteres verstand sich nämlich nicht von selbst; auch bei langsamer Fahrweise und geschicktem Steuern kann mitunter, besonders auf vereister Fahrbahn, ein Schleudern eines Anhängers nicht vermieden werden. Wenn das Landgericht schließlich meint, der Angeklagte hätte notfalls an dieser Straßenstelle anhalten müssen, so hätte es, für das Revisionsgericht nachprüfbar, dartun sollen, ob dies unter den damals gegebenen Umständen ohne Schleudern des Anhängers zu ermöglichen war (vgl. BGH VRS 7, 57).

Das Urteil kann wegen der aufgezeigten Mängel nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision kommt es daher nicht mehr an. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf sie einzugehen. Das gilt insbesondere von den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe wegen der damals herrschenden Dunkelheit Beobachtungen im Rückspiegel nicht machen können, die Straße sei bis kurz vor der Unfallstelle gestreut gewesen.

Kommt das Landgericht wiederum zur Überzeugung, der Unfall sei durch Ausscheren des Anhängers auf die linke Fahrbahn hervorgerufen worden, der Angeklagte hätte aber schon während der Fahrt durch Iserlohn das mehrmalige Schleudern des Anhängers beobachten können, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte seinen Lastzug wegen der weiter bestehenden Schleudergefahr nicht hätte aus dem Verkehr ziehen müssen. Auf die Frage der unfallursächlichen Überhöhung der Geschwindigkeit käme es nicht mehr an, wenn etwa der Angeklagte aus dem angeführten Grunde verpflichtet war, die Fahrt abzubrechen, sobald er das Schleudern des Anhängers bemerkt haben konnte.

JustizangestellterKruempelLang-Hinrichsen
Dr. SauerSeibert

Zitiert (1)

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