Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Zurechnung atypischer Unfallfolgen bei ungesicherter Baustelle

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/59
Datum
06.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Körperverletzungen verurteilt, weil er eine teils auf der Fahrbahn stehende Betonmischmaschine an einer Baustelle nicht vorschriftsmäßig absicherte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Voraussehbarkeit und den zurechenbaren Kausalverlauf unzureichend auf den tatsächlich eingetretenen Erfolg bezogen hatte. War die (ohne zwingenden Anlass) bis auf den Gehweg reichende Fahrweise des Pkw-Fahrers atypisch, sind dem Angeklagten nur die Folgen zuzurechnen, die bei verkehrsgerechtem Fahrverhalten eingetreten wären. Zudem fehlten tragfähige tatsächliche/sachverständige Grundlagen für die Annahme, die schweren Folgen wären auch ohne das Auffahren auf den Gehweg entstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das pflichtwidrige Unterlassen der Absperrung und Kennzeichnung einer Baustelle kann eine mitursächliche Ursache eines Unfallgeschehens sein, auch wenn daneben ein weiteres schuldhaftes Verhalten eines Dritten zur Erfolgsherbeiführung beiträgt.

2

Der Zurechnungszusammenhang wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass eine weitere (auch überwiegend wirkende) Ursache hinzutritt; entscheidend ist, ob das pflichtwidrige Verhalten des Täters im Kausalverlauf fortwirkt.

3

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgs nur innerhalb der vom Täter ausgelösten Ursachenkette und solcher Zwischenursachen, deren Hinzutreten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist.

4

Ist eine ungewöhnliche, nicht naheliegende Fahrweise eines Verkehrsteilnehmers für den Täter nicht vorhersehbar, sind ihm die gerade hierdurch ausgelösten Unfallfolgen nicht zuzurechnen, sondern nur die Folgen eines gewöhnlichen Verlaufs.

5

Will der Tatrichter annehmen, dass dieselben Verletzungsfolgen auch bei einem abweichenden (verkehrsgerechten) Geschehensablauf eingetreten wären, müssen die hierfür maßgeblichen tatsächlichen bzw. naturgesetzlichen Grundlagen in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt werden; dies kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurerpolier Reinhold ████ aus ████████, dort geboren am ████ ████ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Körperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, nachdem das erste Urteil der Strafkammer, das auf vier Monate Gefängnis lautete, auf seine Revision wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben worden war.

Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung wiederum Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

I. Der erneuten Verurteilung liegt folgender – von den früheren Feststellungen teilweise abweichender – Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1957 errichtete der Angeklagte in seinem Heimatort ██████████ ██████████ (Bundesstraße Nr. ██) einen Neubau. Am Abend des 20. September 1957 wollte er mit Hilfe von Verwandten und Bekannten die Decke des zweiten Stockwerks einziehen. Obwohl er weder die Baustelle durch Schranken abgesperrt noch ein allgemeines Warnzeichen aufgestellt und die Arbeitsstelle auch nicht durch gelbe Lampen kenntlich gemacht hatte (A IV Abs. 1 und 3 der Anlage zur StVO), stellte er eine Betonmischmaschine so vor dem Neubau auf, dass sie zum Teil auf dem rechten Gehweg in Richtung der Ortschaft █████ gesehen, zum Teil auf der Fahrbahn stand, und zwar parallel zum Gehweg mit der Mitte des linken Gummirades 27 cm von der Bordsteinkante entfernt.

Um 20 Uhr, als es schon dunkel war, näherte sich der Ginsermeister █████ mit seinem Ford-Personenwagen dem Neubau von der Ortsmitte in ██████ her in Richtung ███ mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h. Etwa 30 m vor der Baustelle wich er einem ihm auf der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Omnibus nach rechts aus und stieß nach dessen Vorbeifahrt gegen die Betonmischmaschine, die er vorher nicht gesehen hatte.

Infolge dieses Anstoßes wurde die Maschine nach rechts über den Gehweg geschleudert und blieb auf einem Sandhaufen vor dem nach █████ zu gelegenen Nachbarhaus ███ liegen. Der an der Bedienungskurbel beschäftigte Hilfsarbeiter Werner ███, der unmittelbar vor dem Geschehen gerade links neben der Kurbel mit dem Rücken gegen ████████ auf dem Bürgersteig stand und auf den Schubkarren wartete, den der Hilfsarbeiter ███ nach Entleerung in den Bauaufzugkübel am Neubau wieder zum Füllen zur Mischtrommel zurückbringen wollte, wurde von der Mischmaschine, an der er sich festhielt, erfasst und mit ihr weggeschleudert. Er erlitt einen Schädelbasisbruch sowie einen komplizierten Bruch des linken Beines in Kniehöhe und blieb oberhalb des Grundstücks ████████ tot liegen. ███████ wurde durch den Anstoß des Mischers gegen den Schubkarren, dessen Handgriffe er mit beiden Händen hielt, oder durch einen Anstoß des Mischers selbst in derselben Richtung wie ███, aber noch etwas weiter weg auf den Bürgersteig geschleudert. Er erlitt leichtere Verletzungen. Der Drogist ███, der gerade einen Sack Zement zum Mischplatz an der Maschine bringen wollte und in diesem Augenblick neben dem Bauaufzug am Neubau stand, wurde ebenfalls von dem Mischer erfasst und blieb schwer verletzt in der Mulde vor dem Kellerfenster hinter dem Bauaufzug liegen.

███ wurde durch das erste tatrichterliche Urteil rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich verübten fahrlässigen Körperverletzungen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er zu schnell gefahren war.

II. Die Verfahrensrüge und die Einzelangriffe der Revision gegen die Urteilsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung können unerörtert bleiben, weil die sachlich-rechtliche Rüge jedenfalls insoweit durchgreift, als sie sich gegen die rechtliche Begründung des Schuldvorwurfs richtet.

III. Die Strafkammer ist – entgegen der Annahme der Revision zugunsten des Angeklagten – davon ausgegangen, dass die nach dem Unfall auf der Fahrbahn festgestellte Profilspur des linken Gummirades der Mischmaschine schon bei deren Aufstellung, also nicht erst infolge einer durch den Anprall herbeigeführten Verschiebung der Maschine nach rechts entstanden ist. Daraus ergibt sich nach den einwandfreien Berechnungen des Urteils, dass die Maschine von vornherein mit dem linken Rad (und zwar der Mitte des Rades) in einem Abstand von 27 cm von der rechten Bordsteinkante auf der Fahrbahn gestanden hat (UA 8, 9).

Da dann die Entfernung der linken Kante des Motorenkastens der Mischmaschine von der Bordsteinkante nur 12 cm betrug, die Aufprallstelle des Unfallwagens auf die Kante des Motorenkastens aber 41 cm von der äußersten rechten Fahrbahnbegrenzung als senkrecht verlaufende Eindellung deutlich sichtbar war, muss ████ auf Grund der oben erwähnten Unterstellung mit seinem Fahrzeug insgesamt 29 cm auf den rechten Bürgersteig gefahren sein, und zwar mit dem rechten Rad 20 cm über die Bordsteinkante, weil der Wageninnenraum noch 9 cm über den Radstand hinausreichte.

Im Bereich von 29 cm kann der auf dem Gehweg neben dem Mischer stehende Werner ███ von dem Wagen des █████ am linken Bein angefahren worden sein, falls er den komplizierten Bruch des linken Beins nicht erst bei dem Aufprall seines Körpers auf den asphaltierten Bürgersteig erlitten haben sollte. Jedoch wurde er nach einem etwaigen Anfahren des linken Beines nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung der Strafkammer von dem Mischer, an dem er sich festhielt, schräg nach rechts mit fortgerissen, nicht etwa unmittelbar von dem Wagen ███ nach vorn gestoßen.

a) Das für den Unfall ausschlaggebende mitursächliche rechtswidrige Verhalten des Angeklagten erblickt das Landgericht rechtsirrtumsfrei darin, dass er die Baustelle, einschließlich der zum Teil auf der Fahrbahn stehenden Mischmaschine, nicht pflichtgemäß abgesperrt oder sonst nach den Vorschriften der Anlage zur Straßenverkehrsordnung kenntlich gemacht hat. Denn bei Erfüllung dieser Verpflichtung würde ██ die Maschine auf der Fahrbahn gesehen und sein Fahrzeug vor der Baustelle rechtzeitig angehalten haben oder links an ihr vorbeigefahren sein, sodass der Zusammenstoß vermieden worden wäre. Erst recht wäre ███ dann nicht mit dem rechten Rad auf den Bürgersteig gefahren, wie den Urteilsgründen als Überzeugung des Landgerichts eindeutig entnommen werden kann.

Durch diese als möglich angenommene Fahrweise ███ wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen des Angeklagten und dem Zusammenstoß nicht ausgeschlossen; denn eine Ursache entfällt nicht schon deshalb, weil außer ihr noch eine andere möglicherweise ebenfalls schuldhafte zur Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges beigetragen hat, selbst wenn sie überwiegend mitgewirkt haben sollte (RGSt 56, 343, 349; 64, 316, 318; BGHSt 12, 75, 77).

b) Bei der Begründung der Voraussehbarkeit der Unfallfolgen geht der Tatrichter, in Übereinstimmung mit der im ersten Revisionsurteil geäußerten Meinung des Senats, davon aus, dass der Angeklagte nicht damit zu rechnen brauchte, ein Kraftfahrer werde während der Vorbeifahrt an seiner Baustelle nicht bloß – berechtigterweise auf der Fahrbahn bis an die rechte Bordsteinkante heranfahren, sondern ohne triftigen Grund, besonders ohne durch ein entgegenkommendes Fahrzeug dazu gezwungen zu sein – wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist –, mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf den Bürgersteig kommen. Der Satz, dass der rechtswidrige Erfolg, den der Täter strafrechtlich verantworten müsse, nur im Endergebnis voraussehbar zu sein brauche, gilt nur innerhalb der vom Täter selbst ausgelösten Ursachenkette und derjenigen Zwischenursachen, deren Hinzutreten noch innerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt und deshalb vom Täter vorausgesehen werden musste (vgl. BGHSt 6, 62, 64; RGSt 61, 318, 320; 64, 370, 372). War hiernach also die unglückliche Verquickung der ungewöhnlichen Fahrweise des Fahrzeugführers █████ mit dem vom Angeklagten in Gang gesetzten Geschehensablauf für diesen im vorliegenden Fall nicht voraussehbar, so können ihm die durch das Verhalten ██ entstandenen Unfallfolgen nicht als von ihm verschuldet angerechnet werden, sondern nur die Folgen, die entstanden wären, wenn ████ ganz auf der Fahrbahn geblieben und nur gegen den dort stehenden Teil der Mischmaschine gestoßen wäre.

Die Urteilsdarlegungen lassen jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter diese Unterscheidung genügend beachtet hat. Die in dem Urteil enthaltene allgemeine Bemerkung, der Angeklagte habe daran denken müssen, dass ein Fahrer beim Befahren der Straßenrinne, wozu er durch den herrschenden Gegenverkehr gezwungen sein könnte, gegen die 30 cm in die Fahrbahn ragende Maschine stoßen und diese erfassen werde; bei einer solchen Fahrweise wäre der Unfall aber ebenfalls geschehen (UA 12), lässt vermuten, dass das Landgericht die verschiedenen Unfallfolgen nicht einzeln ins Auge gefasst, sondern lediglich überlegt hat, ob überhaupt ein Zusammenstoß und damit auch irgend ein Unfall hätte eintreten können, wenn ██████ mit seinem Wagen auf der Fahrbahn geblieben wäre. Das würde zur Begründung der Verantwortlichkeit des Angeklagten für sämtliche Unfallfolgen schon deshalb nicht ausreichen, weil nur der wirklich eingetretene bestimmte Erfolg, nicht aber ein bloß gedachter, der möglicherweise hätte eintreten können, der Beurteilung der Voraussehbarkeit wie der des Ursachenverlaufs zugrunde gelegt werden darf (RGSt 29, 218, 220).

An anderer Stelle führt das Urteil zwar aus:

„Wäre ██ nicht 29 cm auf den Gehweg geraten, sondern mit der äußersten rechten Seite seines Wagens in der Straßenrinne geblieben, wären der Anstoß an den Mischer und damit der Unfall und die dadurch herbeigeführten Verletzungen der Verunglückten ebenfalls erfolgt, weil die Mischmaschine ja insgesamt 30 cm (Entfernung von der Bordsteinkante bis zur Außenkante des linken Rades) und mit dem Motorengehäuse 12 cm in die Fahrbahn hineinragte (UA 11 unten).“

Dagegen fehlt jede Angabe darüber, auf welchen naturgesetzlichen Grundlagen diese Annahme beruht. Es ist nicht ersichtlich, ob das Landgericht hierüber einen Sachverständigen gehört und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht hat (vgl. BGHSt 12, 311) oder ob diese Annahme das Ergebnis eigener Überlegungen der Strafkammer ist. Die Schlussfolgerung, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten schweren Unfallfolgen (Tötung des Hilfsarbeiters ███) und die Verletzungen von ██ und ███ sämtlich auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des ██ eingetreten wären, versteht sich nicht von selbst. Denn der Hauptanstoß an die Mischmaschine traf den zum größeren Teil auf dem Bürgersteig stehenden, insgesamt 65 cm breiten, schweren Motorenkasten, hinter dem die zu 2/3 gefüllte Mischtrommel angebracht war, in einer Breite von 29 cm auf dem Bürgersteig, während nur 12 cm des Kastens in die Fahrbahn ragten und dort zusammen mit den anschließenden, weiter nach links hinausragenden leichteren Maschinenteilen (linker Teil des Fahrgestells mit linkem Gummirad) angerempelt wurden.

Bei Berücksichtigung der Breiten und der Gewichtsverhältnisse der auf der Fahrbahn und am Bürgersteig erfassten Teile der Mischmaschine liegt die Annahme nahe, dass der Unfallverlauf wesentlich anders ausgefallen wäre, wenn der Wagen nur gegen die auf der Fahrbahn stehenden Maschinenteile gefahren wäre. Vielleicht wäre die Maschine dann nur um ihren Schwerpunkt gedreht oder in anderer Richtung oder wenigstens nur ein kürzeres Stück fortgeschleudert worden. Möglicherweise wäre dann nur der Hilfsarbeiter ███, der dicht neben dem Mischer stand und sich an ihm festhielt, zu – vielleicht geringerem – Schaden gekommen, nicht aber auch ███ und ███, die sich in weiterer Entfernung auf dem Bürgersteig bewegten. Da der Tatrichter seine Erwägungen, die seiner Schlussfolgerung zugrunde liegen, nicht mitgeteilt hat, besteht keine Gewähr dafür, dass er den Geschehensablauf, für den der Angeklagte einzustehen hat, zutreffend gewürdigt hat (vgl. 4 StR 46/56 vom 5. April 1956). Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch die nicht erörterten Revisionsrügen zu berücksichtigen. Die Zuziehung eines Sachverständigen kann sich empfehlen.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Lang-Hinrichsen

Zitiert (1)

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