Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung – Strafschärfung bei verborgenen Baumängeln begrenzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 280/61
Datum
08.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach dem Einsturz einer Stahlbetondecke in einem Betrieb mit sieben Toten wurden Betriebsleiter und Architekt wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Auf ihre Revisionen hob der BGH den Strafausspruch mit Feststellungen auf, weil das LG die Zahl der Todesopfer strafschärfend verwertet hatte, obwohl verborgene, nicht vorhersehbare Baumängel den Einsturz beschleunigt und die Folgen vergrößert haben konnten. Solche, auf ungewöhnliche verdeckte Mängel bzw. nicht vorhersehbares Drittverhalten zurückgehenden Folgen dürfen dem Täter nicht strafschärfend zugerechnet werden. Im Übrigen (insb. Schuldspruch und Beweiswürdigung) blieben die Revisionen erfolglos; es wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht ist nach Zurückverweisung gehalten, aufgrund der neuen Hauptverhandlung ein neues Urteil zu bilden und muss Abweichungen von der früheren Beweiswürdigung nicht begründen.

2

Eine Verletzung von § 267 StPO liegt nicht schon darin, dass das Urteil einzelne Beweismittel oder frühere Beweisergebnisse nicht erörtert, wenn die für erwiesen erachteten Tatsachen zur Subsumtion dargestellt sind.

3

Für die Strafzumessung dürfen solche Unfallfolgen einem Fahrlässigkeitstäter nicht strafschärfend zugerechnet werden, die auf einem nach der Lebenserfahrung ungewöhnlichen, verborgenen und für ihn nicht voraussehbaren Mangel beruhen.

4

Entsprechendes gilt für Folgen eines herbeigeführten Unfalls, die auf einem mitwirkenden Verhalten Dritter beruhen, wenn diese Mitwirkung für den Täter nicht voraussehbar war.

5

Ist nicht auszuschließen, dass ein nicht vorhersehbarer verborgener Mangel den Schadenseintritt beschleunigt und dadurch das Ausmaß der Folgen vergrößert hat, muss das Tatgericht dies bei der Strafzumessung erörtern und darf den vollen Erfolgsumfang nicht ohne Weiteres strafschärfend verwerten.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westfalen, 8. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Willy ███, dort geboren am ███████████, 2. den ███████████ ██████████████████ █, ██ ██ ██, █ geboren am █, aus █, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 8. März 1961 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die beiden Angeklagten, die durch das auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehobene erste tatrichterliche Urteil vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden waren, sind nunmehr von der Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, und zwar ██ zu einem Jahr, ███████ zu fünf Monaten Gefängnis, ██████ mit Bewährungsfrist.

Ihre hiergegen erhobenen Revisionen können nur zum Strafaussprach Erfolg haben.

I.

███████ ist seit 1954 Betriebsleiter der elterlichen Schrot- und Sägemühle in ███████, die er nach dem Tode seiner Mutter erben soll. Im Jahre 1947 waren die Mühlengebäude neu errichtet und dabei zwei Lagerräume angebaut worden, die mit einer Stahlbetondecke versehen wurden. Der darüber liegende Bodenraum sollte als Lagerraum für Holz und Getreide dienen. Unter diesem Bodenraum eröffnete ███ im Jahre 1958 einen Kartoffelschälbetrieb. Über diesem Betrieb stürzte am 12. November 1959 während der Arbeitszeit die Decke ein und begrub sieben Frauen unter sich, die nur noch tot geborgen werden konnten.

Das Unglück ist den Urteilsfeststellungen zufolge darauf zurückzuführen, dass die Betondecke, deren zulässige Nutzlast nach den statischen Berechnungen nur 500 kg je Quadratmeter betrug, an diesem Tage infolge der Lagerung von 325 Sack Thomasphosphatdünger, die unter der Dachschräge drei- und vierfach, in der Mitte der Decke mindestens siebenfach übereinander gestapelt waren, um das Vierfache überbelastet war. Die übrigen schon seit der Bauausführung vorhandenen Mängel der Decke waren für den Einsturz nicht ursächlich, weil die Decke infolge der Überbelastung mit Sicherheit auch dann zusammengebrochen wäre, wenn sie ordnungsmäßig ausgeführt worden wäre. Möglich ist nur, dass sie bei ordnungsmäßiger Bauausführung nicht so plötzlich eingestürzt wäre, sondern der Einsturzvorgang bis zu 60 Sekunden gedauert hätte.

Das den Unfall verursachende Verschulden des Angeklagten ███ erblickt die Strafkammer darin, dass er sich weder vor der im Jahre 1955 begonnenen Einlagerung von schweren Düngemitteln auf dem Dachboden noch später über die höchstzulässige Nutzlast der Betondecke Gewissheit verschaffte, sondern sich mit der ihm ohne Einsicht der Bauunterlagen erteilten, allgemein gehaltenen Erklärung des bei der statischen Berechnung der Decke beteiligten Architekten ███████ begnügte: „Das war eine schwere Decke, die wir berechnet haben, da können Sie schon viel drauf bringen. Genaue Angaben kann ich jedoch nicht machen.“

Dem Mitangeklagten ███████ wirft das Landgericht vor, er habe bei der Beantwortung der vom Angeklagten an ihn gestellten Frage nach der Belastungsfähigkeit der Decke im Jahre 1955 nicht die ihm als Architekt gegenüber einem Laien obliegende Vorsicht walten lassen. Aus dem Gedächtnis habe er Angaben über sieben Jahre zurückliegende Vorgänge gemacht, nicht nach der beabsichtigten künftigen Belastung der Decke gefragt und ██ nicht darauf hingewiesen, dass er sich vor einer Lagerung schwererer Vorräte als bisher erst volle Gewissheit über deren Tragfähigkeit verschaffen müsse, entweder durch Erkundigung bei dem Bauingenieur BC__), bei dem die statischen Berechnungen aufbewahrt seien, oder durch Einholung eines neuen Gutachtens.

II.

Revision des Angeklagten ███

1. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angriffe des Beschwerdeführers gehen fehl.

a) Die Vorschrift des § 267 StPO ist nicht verletzt worden.

Der Tatrichter ist grundsätzlich nur verpflichtet, die für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale gefunden werden; Beweisanzeichen und Beweisgründe braucht er nicht mitzuteilen (§ 267 Abs. 1 StPO). Selbst dann, wenn er seine Beweisgründe darlegt, ist er nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich mit ihm auseinanderzusetzen, wie die Revision annimmt. Das gilt ebenso für das nach Zurückverweisung der Sache zu erlassende neue tatrichterliche Urteil. Das Gericht muss dann auf Grund der neuen Hauptverhandlung ein völlig neues Urteil über die Schuld des Angeklagten finden ohne Rücksicht auf das in dem aufgehobenen Urteil niedergelegte Ergebnis der früheren Verhandlung. Der Tatrichter kann deshalb auch erneut erhobene Beweise anders würdigen als im ersten Urteil und braucht über die Abweichungen keine Rechenschaft abzulegen. Beweisergebnisse, die er für die neue Urteilsfindung für unerheblich erachtet, braucht er nicht zu erörtern, selbst wenn sie im ersten Urteil verwertet wurden.

Die Strafkammer war deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, sich mit der in der früheren Hauptverhandlung vom 6. Juli 1959 erstatteten Aussage des Zeugen KC über die ihm im Jahre 1955 von █████████ erstatteten Berichte über dessen Gespräche mit PC auseinanderzusetzen, ebenfalls nicht, wenn er in der neuen Verhandlung wiederum hierüber vernommen worden sein sollte, was sich indes auch aus der Rechtfertigungsschrift nicht ergibt. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist, also nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Es kann seine Prüfung nicht darauf erstrecken, ob der Tatrichter noch andere, aus den Urteilsgründen nicht ersichtliche Vernehmungsergebnisse bei der Bildung seiner Überzeugung zu Unrecht außer acht gelassen hat. Die Revision hebt selbst hervor, dass die Aussage ████ zu dem von ihr für wesentlich erachteten Punkt im Urteil nicht erwähnt worden ist, wobei sie nicht klar zum Ausdruck bringt, ob sie die Aussage in der früheren Verhandlung meint oder Angaben des Zeugen bei seiner abermaligen Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung. Die von ihr als Beleg für die Übergehung der Zeugenaussage █████ angeführte Urteilsstelle, in der die „völlige Übereinstimmung“ der Zeugen- und Sachverständigenbekundungen betont wird (UA 9), bezieht sich ausdrücklich nur auf den von den Angeklagten zugestandenen Sachverhalt, also nicht auf den streitig gebliebenen Inhalt der Gespräche der beiden Angeklagten über die Tragfähigkeit der Betondecke, über die ██ dem Zeugen KC im Jahre 1955 berichtet haben soll. Insoweit spielte also eine etwaige Zeugenaussage ███ keine Rolle.

b) Das Landgericht hat auch nicht – wie die Revision annimmt – seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die angebliche Aussage KC’s hierüber nicht im Urteil erörtert hat. Ein solcher Verstoß käme nur in Betracht, wenn der Tatrichter die ihm zur Verfügung stehenden, erheblichen Beweismittel nicht benutzt, z. B. einen ihm namhaft gemachten Zeugen über einen wesentlichen Punkt überhaupt nicht vernommen hätte. Das hat die Revision selbst nicht behauptet.

c) Ein sachlich-rechtlicher Verstoß kann in dieser Hinsicht ebenfalls nicht gefunden werden. Er läge nur dann vor, wenn das Gericht Tatsachen, die geeignet sein könnten, die Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen, zwar im Urteil festgestellt, sich aber mit ihnen bei der abschließenden Würdigung nicht auseinandergesetzt hätte (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 267 Anm. 6 a). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

d) Entgegen der Meinung der Revision kann es nicht als ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung angesehen werden, dass das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ███ über den Inhalt der Gespräche mit ███ die nach seiner Überzeugung unrichtigen Angaben des Angeklagten über den Inhalt eines anderen Gesprächs mit dem Zeugen ██ zu einem anderen Punkt mit herangezogen hat. Den Vorwurf der bewussten Lüge hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht gegen ███████ erhoben, sondern nur dessen objektive Unglaubwürdigkeit in dieser Weise belegt. Insoweit greift die Revision im Grunde nur die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

e) Ebenso rechtlich unangreifbar ist die Verwertung der Aussage der Mutter des Angeklagten, ihr Sohn habe ihr nach seinem zweiten Besuch bei ███ im Jahre 1955 erklärt, PC_____) habe gesagt, die statischen Berechnungen seien bei BC). Was die Revision in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

2. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Das Landgericht folgt bei der Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten im Wesentlichen den Darlegungen des ersten Revisionsurteils.

Die Revision meint, die Strafkammer habe sich bei der Feststellung der Überbelastung der Betondecke verrechnet. Die eingestürzte Decke habe, wie im Urteil festgestellt, einen Flächeninhalt von 27,3 Quadratmeter gehabt; deshalb könne bei der Lagerung von 325 Sack Thomasmehl (je Sack 50 kg) nur eine durchschnittliche Belastung von 595 kg je Quadratmeter bestanden haben. Das bedeute aber nur eine Überbelastung von 119,4 %, nicht das Vierfache der zulässigen Nutzlast. Die Mehrbelastung liege noch innerhalb der bei der statischen Berechnung üblicherweise berücksichtigten Sicherheitsspanne (von 270 %). Mithin müssten die festgestellten Ausführungsmängel der Decke, nicht aber ihre Belastung, für den Einsturz ursächlich gewesen sein.

Diese Auffassung beruht auf einem Missverständnis der Urteilsgründe. Dass dem Tatrichter, der sich bei der Beurteilung der technischen Fragen der Hilfe des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Diplom-Ingenieur Bel) bedient hat (UA 9), ein so grundlegender Rechenfehler unterlaufen sein könnte, ist schlechthin ausgeschlossen. Das Urteil hebt an keiner Stelle hervor, dass es sich bei der in ihm angegebenen Überbelastung um eine durchschnittliche Belastung der ganzen Decke gehandelt habe, wovon die Revision ausgeht. Da es auch besonders feststellt, dass die Düngemittelsäcke unterschiedlich, und zwar unter der Dachschräge drei- und vierfach und schließlich in der Mitte der Decke mindestens siebenfach übereinander gestapelt waren, kann das Urteil verständigerweise unter Berücksichtigung der allgemeinen technischen Erfahrung nur so verstanden werden, dass die am meisten belastete Deckenmitte infolge der siebenfachen Stapelung der Säcke um das Vierfache der zulässigen Nutzlast überbelastet war und dies zum Einsturz geführt hat, wie es übrigens schon in der Anklageschrift anhand des schriftlichen Sachverständigengutachtens im Einzelnen dargelegt worden war.

Dieser Auslegung des Urteils steht auch nicht die in der Sachverhaltsschilderung erwähnte Erklärung des Angeklagten ██ aus dem Jahre 1955 entgegen, „man müsse, wenn man einen Punkt der Decke mit der doppelten zulässigen Nutzlast beschwere, eine andere gleichgroße Fläche unbelastet lassen.“ Mit dieser Feststellung wollte die Strafkammer keineswegs, wie die Revision meint, zu erkennen geben, dass es auf eine größere Punktbelastung an einzelnen Stellen der Decke nicht ankomme. Abgesehen davon ist hier nach den Feststellungen auch keine den mehrbelasteten Teilen der Decke entsprechende Fläche unbelastet geblieben, wie es zum Ausgleich einer Überbelastung an anderen Stellen erforderlich gewesen wäre.

Die Voraussehbarkeit des Unfalls hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht. Sie ergibt sich schon daraus, dass ██ bei der Umstellung auf den Handel mit Düngemitteln von dem Lieferer dieser Ware eindringlich auf die Gefahr einer Überbelastung der Decke infolge der Lagerung der schweren Phosphatdüngersäcke hingewiesen worden war.

3. Im Strafaussprach kann das Urteil dagegen nicht aufrechterhalten werden.

Das Landgericht hat straferschwerend verwertet, dass bei dem Unfall sieben Frauen zu Tode gekommen sind. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass sich nach den Feststellungen nicht ausschließen lässt, dass der Einsturz der Decke sich nicht so plötzlich ereignet, sondern bis zu 60 Sekunden gedauert hätte, wenn die Betondecke nicht schwere, äußerlich nicht erkennbare Bauausführungsmängel gehabt hätte, die ██ unbekannt waren und die er auch nicht kennen musste. Der Tatrichter hatte deshalb erwägen müssen, ob der Umfang des Unfalls möglicherweise geringer gewesen wäre, wenn diese Mängel den Einbruch nicht beschleunigt hätten, weil sich dann vielleicht die eine oder andere Frau je nach der Örtlichkeit und der Einbruchstelle noch in Sicherheit gebracht hätte. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1958 (BGHSt 12, 75) ausgesprochen hat, kann ein Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Unfall infolge ursächlicher Mitwirkung eines nach der Lebenserfahrung ungewöhnlichen verborgenen Mangels eingetreten ist, weil der Unfall dann für ihn nicht voraussehbar war. Ebensowenig braucht er nach der Rechtsprechung des Senats für solche Folgen eines von ihm herbeigeführten Unfalls einzustehen, die auf ein bei dem Unfall mitwirkendes Verhalten eines anderen zurückzuführen sind, wenn dieser Umstand für ihn nicht voraussehbar war (4 StR 472/59 vom 1. April 1960).

Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass dem Angeklagten diejenigen Unfallfolgen, die auf die infolge von Baumängeln beschleunigten Einsturz der Decke zurückzuführen sind, nicht straferschwerend angerechnet werden können.

Zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen muss das Urteil im Strafaussprach aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

III.

Revision des Angeklagten ██

Den von der Revision beanstandeten Schuldvorwurf hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils zutreffend dargelegt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Im Strafaussprach weist das Urteil jedoch denselben Fehler auf wie bei dem Angeklagten ███████.

███████ war nach den Feststellungen nur bei der statischen Berechnung der Betondecke beteiligt gewesen, nicht bei der Ausführung der Decke (UA 4, 5). Er wusste von deren Mängeln nichts und brauchte sie nicht zu kennen. Er muss daher ebenfalls nicht für sie einstehen. Eine etwaige Vergrößerung der Unfallfolgen durch die mangelhafte Bauausführung war für ihn gleichfalls nicht voraussehbar.

Das Urteil muss daher auch gegenüber █████ im gleichen Umfang wie bei ██ aufgehoben werden.

Im Übrigen sind die Rechtsmittel beider Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Martin

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

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