Revision aufgehoben: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/67
- Datum
- 17.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer richterlichen Vernehmungserklärung bedarf nicht zwingend ihrer förmlichen Verlesung in der Hauptverhandlung; es genügt, wenn das Gericht den Inhalt durch Vorhalten des Vernehmungsprotokolls feststellt und der Beschuldigte den Inhalt bestätigt.
Zur Annahme des Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss festgestellt werden, dass die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem öffentlichen Weg begonnen wurde oder dass die Raubentschließung während der auf dem öffentlichen Weg ausgeübten Gewalt erfolgte.
Erschwerende Tatbestände, die die Begehensweise betreffen, gehören zum Schuldspruch; fehlen insoweit tragfähige Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Für die Mittäterschaft genügt eine aus den Umständen zu erschließende Willenseinigung; eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erforderlich und ein gemeinsamer Tatentschluss kann auch erst während der Tatausführung entstehen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 5. August 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen 1. ███, 2. den Bergmann He█████, dort geboren am █████████████████, 3. den Hilfsarbeiter Werner Hans █████, geboren am █████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Revisionen Verletzung der §§ 254 Abs. 1, 261 StPO, weil das Landgericht im Urteil verwertet habe, dass der Angeklagte Kc█████ „in seinem richterlichen Geständnis vom 12. Februar 1966 den Diebstahl der Armbanduhr zugegeben“ habe (UA 8). Diese Tatsache, behaupten sie, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; denn aus der Sitzungsniederschrift sei nicht eindeutig zu ersehen, dass dieser Teil der Erklärungen des Angeklagten zum richterlichen Protokoll vom 12. Februar 1966 verlesen worden sei. Hätte ihn das Landgericht verlesen und dadurch zu erkennen gegeben, dass es das Geständnis bei der Beweiswürdigung verwerten wollte, hätte die Verteidigung die Möglichkeit bekommen, die Verlesung auch der Erklärungen zu beantragen, die der Angeklagte Kc█████ bei seiner richterlichen Vernehmung vom 14. April 1966 abgegeben und durch die er sein Geständnis erläuternd widerrufen habe. Die Rüge geht fehl.
Zweifelhaft ist schon, ob die Revisionen mit Bestimmtheit behaupten wollen, der das Geständnis enthaltende Teil des richterlichen Vernehmungsprotokolls sei nicht verlesen worden, oder ob sie sich nur darauf berufen, dass dies nach ihrer Meinung nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus der Sitzungsniederschrift hervorgehe. Nur im ersten Fall würden die Revisionen den Anforderungen, die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge geknüpft sind, genügen; im zweiten Fall läge dagegen eine unzulässige Protokollrüge vor (vgl. BGHSt 7, 162). Einer näheren Erörterung insoweit bedarf es indessen nicht, weil die Rüge auch sachlich nicht begründet ist.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die „richterliche Vernehmung des █████“ zwar nur „auszugsweise“ verlesen worden (Bl. 78 d. A.). Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung, dass gerade das Geständnis dieses Angeklagten als eines der wesentlichen Teile seiner Erklärung vom 12. Februar 1966 nicht verlesen worden sein sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch die Revisionen bringen insoweit nichts vor (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1961 – 2 StR 370/61). Entscheidend kommt es indessen auch hierauf nicht an.
Zu Unrecht vertreten die Revisionen die Auffassung, das Landgericht habe das Geständnis nach § 254 StPO nur dann verwerten dürfen, wenn es diesen Teil der Erklärung vom 12. Februar 1966 in der Hauptverhandlung förmlich verlesen hätte. Da es nicht auf den genauen Wortlaut, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankam und die Aussage kurz und leicht verständlich war, kann die Tatsache, dass der Angeklagte Kc█████ den Diebstahl der Armbanduhr zugegeben hat, in zulässiger Weise auch dadurch festgestellt worden sein, dass der Vorsitzende dem Angeklagten das richterliche Vernehmungsprotokoll vorgehalten und dieser die Abgabe einer solchen Erklärung im Ermittlungsverfahren zugegeben hat (vgl. BGHSt 1, 94, 96; 5, 278; 11, 159, 160). Ein solcher Vorgang bedarf nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift (vgl. RG JW 1928, 818). Dass hier so verfahren worden ist, lässt sich jedenfalls nicht ausschließen. Schon aus diesem Grunde können die Revisionen nicht mit Erfolg rügen, das Landgericht habe seine Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO). Hiernach kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht das Geständnis überhaupt zur Überzeugungsbildung verwertet oder im Urteil nur hilfsweise erörtert hat.
II.
Dagegen haben die Revisionen mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass der Raub, was hier nur in Betracht kommt, auf einem öffentlichen Weg oder auf einer Straße begangen wird. Dazu genügt es allerdings, dass der Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen hat, mag er dann auch die den Raub vollendende Wegnahmehandlung erst außerhalb des öffentlichen Weges durchführen (BGHSt 3, 297; 14, 383, 386; BGH LM Nr. 10 zu § 250 StGB; BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 – 5 StR 170/61).
Vorliegend hat der Angeklagte Kania dem Ernst Scheuer Armbanduhr und Geldbörse in dem zum Hause Baumstraße 30/32 gehörigen Garten weggenommen, also auf einer Fläche, die nicht jedermann, sondern bestimmungsgemäß nur den Hausbewohnern zugänglich sein soll und nicht unter dem besonderen Schutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht. Davon geht auch das Landgericht aus. Es nimmt schweren Raub an, weil die Angeklagten den Ernst ███████ bereits vor dem Hause Baumstraße 44 geschlagen und ihn dann gewaltsam über die Straße zum Haus Baumstraße 30/32 gebracht, die Gewalteinwirkung damit auf einem öffentlichen Weg fortgesetzt haben (UA 8).
Diese Auffassung wäre nicht zu beanstanden, wenn die Angeklagten von Anfang an die Absicht gehabt oder sich jedenfalls noch während der Gewaltanwendung beim Überqueren der Baumstraße entschlossen hätten, █████ zu berauben. Dazu fehlen indessen im Urteil jegliche Feststellungen. Das verstand sich hier nicht etwa von selbst; denn die Angeklagten hatten zuvor eine Schlägerei mit dem Georg Se█████ vom Zaun gebrochen und ihre Tätlichkeiten erst gegen █████ ██████████ gerichtet, als dieser Schur zu Hilfe kam (UA 4, 5). Zu ihren Gunsten kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie zunächst an ██ nur „ihr Mütchen kühlen“ wollten und ihn in den Garten gezerrt haben, um ihn ungestörter misshandeln zu können, und dass sie dort erst während der weiteren Schlägerei den Entschluss zum Raub gefasst haben. Dann hätten sie sich insoweit nicht eines Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht.
Wegen dieses Mangels in den Feststellungen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben; denn der Erschwerungsgrund dieser Strafbestimmung betrifft die Begehungsweise, gehört also zum Schuldspruch (RG JW 1930, 3407 Nr. 14; BGH, Urteil vom 22. April 1958 – 5 StR 621/57). Damit fällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weg, sodass das Urteil in vollem Umfang aufzuheben ist. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten Kc█████, obwohl er, und zwar zu Recht, auch deshalb wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, weil er bereits einmal als Räuber im Inland bestraft wurde (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Wegen des Umfangs seiner Schuld und des Zusammenhangs der Revisionen kann diese Verurteilung jedoch, für sich allein, nicht aufrechterhalten bleiben.
Für die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt:
1. Die Tatsache, dass die an der Seite liegenden Eingänge des Hauses Baumstraße 30/32 über einen für jedermann zugänglichen Weg zu erreichen sind, macht diesen Zugang noch nicht zu einem öffentlichen Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zur Anwendung dieser Vorschrift genügt es nicht, dass ein Weg von jedermann betreten werden kann; hinzu kommen muss, dass er tatsächlich auch von jedermann, nicht etwa nur von Besuchern des Hauses, benutzt wird und dass ihn der Verfügungsberechtigte zum allgemeinen Gebrauch freigegeben hat (BGHSt 13, 12; 14, 383; BGH, Urteil vom 22. September 1955 – 4 StR 320/55). Das braucht allerdings nicht ausdrücklich zu geschehen. Die Freigabe kann sich vielmehr auch dadurch vollziehen, dass der Berechtigte die von ihm ursprünglich nicht gewollte tatsächliche allgemeine Benutzung des Weges nicht nur kurzfristig duldet (BGHSt 17, 159).
2. Das Landgericht war denkgesetzlich nicht gehindert, aus dem gesamten Tatgeschehen auf einen gemeinsamen Plan der Angeklagten zur Beraubung ███████s zu schließen. Zum Nachweis der zur Mittäterschaft erforderlichen Willenseinigung bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung; es genügt, dass sie sich aus den Umständen ergibt (OGHSt 2, 352, 355). Dabei werden Äußerungen eines Tatbeteiligten über den Zweck seines Tatbeitrages zu beachten sein. Das Einverständnis kann auch erst während der Ausführung der Tat erzielt werden (RGSt 54, 271, 272; vgl. auch BGH GA 1966, 210). Früher gemeinschaftlich begangene strafbare Handlungen der Angeklagten können hingegen zur Begründung bewussten und gewollten Zusammenwirkens zum Zwecke des Raubes unterstützend nur herangezogen werden, wenn sie eine ähnliche Tat zum Gegenstand haben und sich nicht etwa nur auf eine Schlägerei beziehen. Das ist gegebenenfalls im Urteil zu erläutern.
3. Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auch wegen des Tretens mit den beschuhten Füßen entspricht der Rechtsprechung (vgl. Dallinger MDR 1952, 273). Entscheidend für die Anwendung des § 223a StGB ist nicht der eingetretene Erfolg, sondern die Gefährlichkeit des Mittels und der Art seiner Benutzung (RG HRR 1939 Nr. 979; BGHSt 3, 105, 109).
4. Falls wiederum festgestellt wird, dass die Angeklagten vor der Tat nicht unerheblich gezecht haben, wird das Landgericht sich nicht damit begnügen dürfen, die möglicherweise enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols strafmildernd zu berücksichtigen. Es wird vielmehr den Umfang des Alkoholgenusses aufzuklären versuchen und prüfen müssen, ob und inwieweit dadurch die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen der Angeklagten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).
5. Bei strafschärfender Verwertung einer einschlägigen Vorstrafe empfiehlt es sich, die Straftat im Urteil näher zu erläutern.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Sanders | Hürxthal |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 621/57 · 22.04.1958Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Erschwerungsgrundfeststellung (§ 250 StGB)
- BGH · 4 StR 320/55 · 30.04.1955BGH: Kein unmittelbares Ansetzen durch bloßes Warten; Vorplatz kein öffentlicher Ort
- BGH · 5 StR 170/61 · 06.06.1961Revision: Abgrenzung Straßenraub – Grünstreifen nicht öffentlicher Weg
- BGH · 2 StR 370/61 · 18.10.1961Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei