Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Straßenraub – Grünstreifen nicht öffentlicher Weg

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 170/61
Datum
06.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu ein. Streitpunkt war, ob die Gewaltanwendung auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg stattfand und damit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) anwendbar ist. Der BGH änderte den Schuldspruch in einfachen Raub bzw. Beihilfe zum einfachen Raub, da der durch ein Gitter abgetrennte Grünstreifen kein öffentlicher Weg war, und verwies die Sache zur Neuentscheidung über die Strafen zurück. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) setzt voraus, dass die auf Gewalt gestützte Tat in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen wurde; ein erst später außerhalb dieses Weges gefasster Raubentschluss reicht nicht aus.

2

Eine unmittelbar an einen öffentlichen Weg angrenzende Grünfläche ist nur dann dem öffentlichen Verkehr gleichzustellen, wenn Wegbenutzer sie typischerweise betreten; eine durch ein Gitter vom Weg abgetrennte Fläche ist nicht dem öffentlichen Verkehr freigegeben.

3

Die tatrichterlichen Feststellungen sind für die Revisionsprüfung maßgeblich; der Revisionskläger kann nicht mit sich widersprechenden Behauptungen gegen diese Feststellungen durchdringen.

4

Ergeben die Feststellungen keine Aussicht auf eine andere rechtliche Bewertung des Tathergangs, kann der Revisionssenat den Schuldspruch entsprechend abändern und die Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauarbeiter Peter B., geboren am █ 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Gärtner Georg █████, geboren am ██████ 1935 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Januar 1961

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██████████ wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zum einfachen Raub verurteilt ist,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB, den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, haben nur teilweise Erfolg.

Der Angeklagte ███████████ kann in diesem Rechtszug nicht mit der den tatrichterlichen Feststellungen widersprechenden Behauptung gehört werden, er habe dem ████████████ nur 3 DM weggenommen und seine Gewaltanwendung gegen █████████████ sei nicht das Mittel gewesen, um die Wegnahme zu ermöglichen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Raubes, nicht jedoch die Verurteilung wegen Straßenraubes. An sich genügt es zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen, die den Raub vollendende Wegnahmehandlung aber erst außerhalb des öffentlichen Weges begangen hat (BGHSt 3, 297; 14, 383). So war es aber hier nicht. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte ███ den █████ zwar auf einem öffentlichen Wege tätlich angegriffen hat, jedoch noch ohne Raubabsicht. Den Entschluss, ██ zu berauben, hat er erst gefasst, als er sich mit ihm im Handgemenge bereits auf dem an den öffentlichen Weg angrenzenden, durch ein Gitter von ihm getrennten, etwa acht Meter breiten Grünstreifen zwischen dem Weg und der Kanalböschung befand.

Dieser Grünstreifen ist kein dem öffentlichen Verkehr freigegebener Weg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen die unmittelbar an einen öffentlichen Weg angrenzende Rasenfläche in einem offenen Stadtgarten oder Park einem öffentlichen Weg gleichgestellt (4 StR 351/56 vom 20. September 1956 = NJW 1956, 1807 = JZ 1957, 28; 5 StR 621/57 vom 22. April 1958). Maßgebend war hierfür die Erwägung, dass die Wegbenutzer solche Rasenflächen oft betreten, um anderen Wegbenutzern auszuweichen oder weil die Wege wegen Glätte oder Nässe ungangbar sind. Aus diesen Gründen können Rasenflächen als Teile des dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Raumes angesehen werden. Diese Erwägungen treffen aber nicht zu, wenn der Grünstreifen vom Weg durch ein, wenn auch niedriges, Gitter abgetrennt ist. Denn das Gitter soll gerade die Benutzer des Weges vom Betreten der Rasenfläche abhalten, und es ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Rasen dem öffentlichen Verkehr nicht freigegeben ist.

Aus denselben Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklagten ██████████████ wegen Beihilfe zum schweren Raub rechtlich fehlerhaft. Nach den Feststellungen liegt nur Beihilfe zum einfachen Raub vor. Im Übrigen enthalten die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten ██████ nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat die Beihilfehandlung und den Beihilfevorsatz in rechtlich einwandfreier Weise nachgewiesen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass ███████ nur deshalb auf die Aufforderung des Angeklagten ███ die Tasche des ███ durchsucht und die darin gefundenen 3 DM ██████████████████ hat, um diesen von weiteren Gewalttätigkeiten gegen █████████████ abzuhalten. Aber auch wenn ein solches Motiv dem Zusammenhang zu entnehmen wäre, würde es einer Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum Raub nicht im Wege stehen. Auch die Feststellung, dass bei █████████████ Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zur Tatzeit nicht vorgelegen haben, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Da neue Feststellungen, die wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes beziehungsweise wegen Beihilfe zum schweren Raub führen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von sich aus ab und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittMayr
SiemerBörker

Zitiert (2)

Zitiert von (1)