Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Raub im Stadtgarten als schwerer Raub (§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 351/56
Datum
20.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte ihre Verurteilung wegen schweren Raubes im Stadtgarten. Streitpunkt war, ob eine Rasenfläche neben einem öffentlichen Weg den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision: Der Schutzbereich erstreckt sich auf unmittelbar angrenzende leicht begehbare Flächen, und der Raub war bereits auf dem öffentlichen Weg eingeleitet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind in einem offenen Park auch unmittelbar angrenzende, leicht begehbare Flächen wie Rasen anzusehen.

2

Der Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht auf den exakten Ort der Vollendung beschränkt; genügt, dass die Ausführung des Raubes auf einem öffentlichen Weg begonnen wurde.

3

Ein Betretungsverbot oder Hinweis, bestimmte Flächen nicht zu betreten, schließt den Schutz der Vorschrift nicht aus; der Schutzzweck überwiegt derartiges Gebot.

4

Die Schutzwürdigkeit des Opfers beeinflusst die Tatbestandsmäßigkeit nicht; leichtfertiges Verhalten kann allenfalls in der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. April 1956

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Hildegard H. ███████ █████ ███, dort geboren am ████████ ████ ██, in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zu den öffentlichen Wegen im Sinne der Vorschrift gehört in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z. B. eine Rasenfläche.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. April 1956 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 24. April 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin verabredete nachts im Sommer 1955 mit den Mitangeklagten ████ und ██████, dem angetrunkenen Hilfsarbeiter Heinz ██████ sein Geld abzunehmen, das sie bei diesem vermuteten, weil gerade Lohntag war. Zu diesem Zweck ging die Beschwerdeführerin mit ██████ in den Stadtgarten, um sich mit ihm zum Schein intim einzulassen und alsdann durch „Hilferufe“ ihre beiden Begleiter herbeizurufen, die dem Arbeiter ██████ dann gewaltsam seine Barschaft wegnehmen sollten. Im Stadtgarten begaben sich die Angeklagte und ██████ auf den Rasen hinter einen Busch. Kurz danach stieß die Frau „Hilferufe“ aus. ████ und ██████ bewaffneten sich darauf mit Knüppeln und liefen hinzu. ██████ wurde von ████████ mit der Faust und von ███ mit dem Knüppel geschlagen. Er wurde auf diese Weise wehrlos gemacht und durch Hineinstopfen von Gras in den Mund geknebelt. ███ fand, auf einen Hinweis der Angeklagten, bei dem Überfallenen 7,50 DM, die er an sich nahm.

Im September desselben Jahres versetzte die Beschwerdeführerin eine Armbanduhr, die ████ – wie er ihr gegenüber zugab – gestohlen hatte.

Sie ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch ███ und ██████ wurden u. a. wegen schweren Raubes verurteilt. Nur die Angeklagte hat Revision eingelegt. Mit dieser wird lediglich die Verurteilung wegen schweren Raubes angegriffen, wodurch die Verurteilung wegen der in Tateinheit begangenen gefährlichen Körperverletzung notwendig mit erfasst wird.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Annahme der Strafkammer, dass die Beschwerdeführerin sich als Mittäterin eines Raubes und zugleich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat, ist rechtlich unbedenklich. Hiergegen wendet sich die Revision denn auch nicht.

Den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub mit Waffen) hat das Landgericht nur bei ██████ zusätzlich angenommen. Bei der Beschwerdeführerin wie den beiden Mitangeklagten hat es den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen. Die Strafkammer führt dazu aus: Der Raub sei im Stadtgarten, einem öffentlichen Platz, begangen. Die Verteidigung habe geltend gemacht, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei nicht anwendbar, weil der Rasen des Stadtgartens, dessen Betreten verboten sei, keinen „öffentlichen Platz“ darstelle. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt: Die Aufzählung der Tatorte in dieser Gesetzesbestimmung zeige, dass die öffentliche Sphäre im Gegensatz zur privaten gestellt sei. Nach Auffassung der Kammer würde es zu einem dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung widersprechenden und daher untragbaren Ergebnis führen, wollte man in einem Stadtgarten die Verübung eines Raubes wohl auf den Wegen und Plätzen, nicht aber auf den Rasenflächen als straferschwerenden Umstand gelten lassen.

Hierzu ist zu bemerken: Ob ein Stadtgarten als öffentliche Anlage einem öffentlichen Platz im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichzustellen ist, kann zweifelhaft sein. Dafür könnte sprechen, dass es zur Zeit der Schaffung der Bestimmung, die auf ältere Rechtsvorschriften zurückgeht, noch wenig Parkanlagen und Stadtgärten gab, die jedermann zugänglich waren. Indes bedarf es einer Entscheidung dieser Frage nicht, weil die Verurteilung schon durch folgende Erwägungen getragen wird:

Der eigentliche Raubüberfall hat sich, wie den Feststellungen der Strafkammer entnommen werden kann, nahe an einem öffentlichen Weg des Stadtgartens abgespielt, denn die nachkommenden Mitangeklagten haben ihre Gefährtin und ██████ trotz der nächtlichen Stunde sogleich gefunden. Der Wortlaut des Gesetzes „auf einem öffentlichen Wege“ zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich nur dann um einen schweren Raub im Sinne der Vorschrift handelt, wenn er ausschließlich auf einem solchen Weg selbst verübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnehmer vor allem auf öffentlichen Wegen, Plätzen und auf Straßen besonders schützen (vgl. auch RG JW 1930, 3407 Nr. 14). Unter den Schutzbereich fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe solcher Wege, jedenfalls in einem öffentlichen, auch zur Nachtzeit offenen Park wie dem Stadtgarten, um den es sich hier handelt. Dass die Rasenfläche an sich von den Parkbenutzern nicht betreten werden sollte, steht nicht entgegen. Der Schutzzweck steht höher als das Verbot (etwa des § 368 Nr. 9 StGB). Es kommt häufig vor, dass Parkbesucher auf angrenzende Rasenflächen geraten, z. B. weil die Wege durch Witterungseinflüsse ungangbar sind, weil sie einen verlorenen Gegenstand abseits vom Wege suchen wollen oder einem davonlaufenden Kind nacheilen und dergleichen. Es wäre unverständlich, wollte man den Schutz der Vorschrift, jedenfalls in einem der Erholung der Bevölkerung dienenden Stadtgarten, genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken. Ein Gesetz ist im Rahmen des nach dem Wortlaut Möglichen so auszulegen, dass es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben erfüllen kann (BGHSt 1, 158, 168; 9, 84, 87).

Die Entscheidung des Senats 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953 – teilweise veröffentlicht in BGHSt 4, 210 ff. – betraf einen dem allgemeinen Verkehr freigegebenen Verbindungsweg als solchen und nicht die Frage, wie weit sich der gesetzliche Schutzbereich erstreckt.

Die Revision macht selbst nicht geltend, dass der Überfall in weiter Entfernung vom Wege, etwa an einer ganz verborgenen, schwer zugänglichen Stelle des Parks stattgefunden hätte. Aber selbst wenn es so wäre, würde die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus einem anderen Grunde aufrechterhalten werden müssen. Nach den Feststellungen war der Angriff der Täter auf das Opfer schon eingeleitet, als sie sich mit diesem noch unmittelbar auf einem Weg des Stadtgartens, also einem öffentlichen Weg, befanden. ███ war in Begleitung der Angeklagten ██████, die als Lockvogel diente und schon unterwegs versuchte, an sein Geld heranzukommen. Ihnen folgten ihre beiden Gefährten, die gemäß der Verabredung entschlossen waren, das Opfer zu überfallen und auszurauben. Der Anfang der Ausführung des Raubes geschah also unmittelbar auf dem öffentlichen Parkweg, sodass es nicht darauf ankommt, dass sich das Verbrechen auf einem Rasenstück vollendete. Diese Auffassung entspricht der vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung: RG GA Bd. 49, 153; BGHSt 3, 297 f.; BGH in NJW Nr. 10 zu § 250 Nr. 3 StGB; Dreher-Maassen, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 250.

Ob gerade der Überfallene wegen seines leichtfertigen Verhaltens weniger schutzwürdig sein mochte, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Das Gesetz schützt jeden, ohne Unterschied. Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt hätte allenfalls bei der Strafzumessung herangezogen werden können. Der Tatrichter war jedoch nicht dazu verpflichtet.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, ist ihre Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. AugustinDr. SauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

Zitiert von (2)