Treffer
BGH Urteil

Anwendbarkeit von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Wegziehen in ein Waldstück nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 189/69
Datum
13.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision beanstandete die Feststellungen. Der BGH bestätigt die Verurteilung nach § 255 StGB, hebt jedoch die Feststellung zur Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB auf, weil unklar bleibt, ob die für die Tat dienende Gewalt noch im öffentlichen Bereich ausgeübt wurde. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; zudem soll die Vorinstanz die Gewichtung früherer Vorstrafen prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, die der Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung dient, bereits auf dem öffentlichen Straßenraum begonnen hat.

2

Wenn ein Tatort an frei zugängliche Anlagen (z. B. Park oder Waldstück) angrenzt, ist bei der Frage, ob noch ‚unmittelbar an den Weg angrenzendes Gelände‘ vorliegt, restriktiv nach Nähe, Einsichtigkeit und üblicher Betretbarkeit abzugrenzen.

3

Die bloße Fortsetzung von Gewalt außerhalb des Straßenraums begründet den Erschwerungsgrund nur, wenn diese Gewalt bereits von der Straße aus dem Zweck der Wegnahme oder Nötigung diente; liegt die tatdienliche Gewalt erst außerhalb, greift § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nicht automatisch.

4

Ein Urteil muss hinreichende tatsächliche Feststellungen dazu treffen, ob der konkrete Ort noch dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist und ob die bereits auf der Straße begonnene Gewalt der späteren Nötigung diente; fehlen solche Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen.

5

Bei der Würdigung mildernder Umstände ist das Verhältnis und die Schwere früherer Vorstrafen im Lichte der erstmals erhobenen Tat sorgfältig zu prüfen und gesondert zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Karl Heinz G. ███████ aus █████ ████, geboren am ███████ 1940 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ ███ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§ 255 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) besteht auf Grund der Urteilsfeststellungen kein rechtliches Bedenken. Jedoch ist die Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

1. Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass beim Raub oder bei der räuberischen Erpressung der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann gegeben ist, wenn der Täter – beim Raub die Wegnahme der Sache erst außerhalb des öffentlichen Straßenraums durchgeführt oder bei der räuberischen Erpressung sein Opfer zu der erzwungenen Handlung, Duldung oder Unterlassung erst außerhalb der Straßen, Wege usw. veranlasst hat, sofern er mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße, dem öffentlichen Weg usw. begonnen hat (BGHSt 3, 297; LM Nrn. 4 und 10 zu § 250 StGB; NJW 1960, 1728). In all diesen Fällen war aber vorausgesetzt, dass die der Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung dienende Anwendung von Gewalt oder Drohungen schon auf der Straße usw. vorgenommen worden ist.

In der vorliegenden Sache hat zwar der Angeklagte mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße begonnen, indem er den Hals der überfallenen Frau Sp. umklammerte und sein Opfer von der Straße weg in das Waldstück zerrte. Das Landgericht hält es aber für möglich, dass der Angeklagte mit dieser Gewaltanwendung zunächst einen ganz anderen Zweck verfolgte, als Frau Sp. zu berauben oder zu erpressen. Erst als sich Frau ███ ██ bereits in dem Waldstück befand, fragte sie der Angeklagte nach ihrem Geld. Erst von jetzt ab diente sowohl die bisher angewandte als auch die weiter ausgeübte Gewalt dem Zweck, das Opfer zur Preisgabe des Geldes zu nötigen.

Gehörte die Stelle des Waldstücks, an der diese späteren Vorgänge geschahen, nicht zum Bereich der öffentlichen Wege usw., so hat sich folglich der Angeklagte nicht unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

2. Der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung kann jedoch gleichwohl erfüllt sein. Der Senat hat entschieden, dass in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das an den Weg unmittelbar angrenzende Gelände zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört (Urteil vom 20. September 1956 – 4 StR 351/56 = LM Nr. 14 zu § 250 StGB = – nur Leitsatz NJW 1956, 1807). Bei einem frei zugänglichen „Waldstück“ kann dies nicht grundsätzlich anders sein. Nur sind hier bei der Beurteilung dessen, was noch unmittelbar an den Weg angrenzt, besonders enge Grenzen gezogen. Sollte der Angeklagte Frau Sp. an eine Stelle gezerrt haben, die nur wenige Meter von der Straße entfernt war, von dieser leicht einzusehen war und auch sonst begangen zu werden pflegte, so könnte er mit der weiteren Gewaltanwendung an dieser Stelle das Tatbestandsmerkmal auch des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt haben. Das angefochtene Urteil gibt jedoch darüber keinen Aufschluss.

Das Urteil muss daher im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

3. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, bei der Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände erneut zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, davon zu sprechen, die Vorstrafen des Angeklagten seien im Verhältnis zu dem hier erstmals erhobenen Vorwurf eines besonders schweren Verbrechens – „nicht unerheblich“. Zwar ist es richtig, dass der Angeklagte erst gerade einen Monat vor der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist; die Strafe betrug aber nur – offenbar unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 und des § 44 StGB – zwei Monate und zwei Wochen Gefängnis. Die übrigen Vorstrafen waren, von einer einmonatigen Gefängnisstrafe abgesehen, alle Geldstrafen und betrafen ganz andersartige Straftaten als Eigentums- und Vermögensdelikte.

SandersSpiegelBaumgarten
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)

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