Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Erschwerungsgrundfeststellung (§ 250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 621/57
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Tatort auf einer öffentlichen Straße oder auf Teilen einer angrenzenden Fläche liegt, die räumlich eng mit der Straße verbunden sind; dies ist anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen.
Die Annahme eines Erschwerungsgrundes, die die Begehungsweise des Delikts betrifft, gehört zum Schuldpunkt; ein diesbezüglicher Rechtsirrtum führt nach § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils insoweit.
Die tatrichterliche Entscheidung über mildernde Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen; der Tatrichter darf einem selbstverschuldet erheblich Betrunkenen die Milderung versagen, darf daraus aber kein absolutes Verbot der Milderung ableiten.
Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist es zulässig, die nahe an der Grenze liegende Wirkung des Alkohols zu berücksichtigen; es ist hingegen rechtsfehlerhaft, Milderung allein deswegen zu versagen, weil eine Voraussetzung 'lediglich nicht mit Sicherheit auszuschließen' sei.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████████████ Klaus-Jürgen M ███████ aus █, dort ███████ am ███████ 1932, zur Zeit in ██████████████████,
2.) den █████████████████ Manfred ███ ██ aus █, dort geboren am ███████ 1935, zur Zeit in ██████████████████
– Sachbezeichnung: Ueae – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Juni 1957 im vollen Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen beide Angeklagte an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ██████ eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten MC____) eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt und beiden die Untersuchungshaft angerechnet. Gegen den Angeklagten ██████ ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.
Die Revision des Angeklagten █████████████████ rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt dazu, dass auch die Verurteilung des Angeklagten ████████, der keine Revision eingelegt hat, aufgehoben wird.
Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Das braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil das Urteil infolge eines sachlich-rechtlichen Fehlers nicht bestehen bleiben kann.
Wie das Landgericht feststellt, kamen die Angeklagten in einer Gaststätte überein, den stark angetrunkenen C____), mit dem sie gezecht hatten, im Freien niederzuschlagen und ihm die Brieftasche abzunehmen. Sie gingen mit ihm die Martin-Luther-Straße entlang und dann über ein abgeräumtes Ruinengrundstück, angeblich, um den Weg abzukürzen. Hier griffen sie ihren Begleiter an, und der Angeklagte ████ ██████████ nahm ihm die Brieftasche. Danach liefen die ████████████ auf ein nahegelegenes Ruinengrundstück. Dort nahm ██████ das Geld aus der Brieftasche. Diese wurde unter einem Stein versteckt (UA S. 5, 6).
Bei der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer, der Raub sei „auf einer öffentlichen Straße“ begangen worden und falle daher unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (UA S. 10). Diese Annahme wird von den Feststellungen nicht getragen.
Unter dem besonderen Schutze des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB können zwar auch leicht begehbare Flächen in der unmittelbaren Nähe öffentlicher Wege stehen (BGH MDR 1957, 242). Das hängt aber von den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Es gilt nicht für jedes abgeräumte Ruinengrundstück und nicht ohne weiteres für seine ganze Fläche, sondern nur für die Teile, die mit der Straße räumlich eng zusammenhängen. Diese Voraussetzung kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn die einst bebaute und jetzt freie Fläche an einer Straßenecke und der Tatort unweit einer der beiden Straßen liegt. Ob es hier so war, lässt sich dem Urteil nicht deutlich genug entnehmen, zumal aus ihm nicht hervorgeht, ob das Betreten des abgeräumten Ruinengrundstücks wirklich geeignet war, den Weg zwischen zwei Straßen abzukürzen. Dies bleibt unklar, weil das Urteil in diesem Zusammenhang das Wort „angeblich“ gebraucht.
Das Landgericht hat also den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglicherweise aus Rechtsirrtum bejaht. Da er die Begehungsweise betrifft, also zum Schuldspuch gehört, kann dieser nicht bestehen bleiben. Er muss nach § 357 StPO auch insoweit aufgehoben werden, als er sich auf den Angeklagten ███████ bezieht.
Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob das angefochtene Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlich einwandfrei behandelt, indem es die rechtliche Folgerung des Sachverständigen mitteilt und nur hinzufügt, „Entsprechendes“ habe die Strafkammer „festgestellt“ (vgl. hierzu BGHSt 7, 238).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Er ist im Einzelfall berechtigt, sie einem Täter, der unter einem erheblichen Alkoholeinfluss gehandelt hat, deshalb zu versagen, weil dieser Zustand selbstverschuldet war. Es ist aber bedenklich, sich dabei auf eine „feste Rechtsprechung der Kammer“ zu stützen. Denn es wäre rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter etwa von dem Grundsatz ausginge, eine selbstverschuldete Trunkenheit könne niemals mildernde Umstände begründen.
Bei der Milderung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB, die ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, darf zwar berücksichtigt werden, dass die erwiesene oder unwiderlegte Wirkung des Alkohols nicht weit über der unteren Grenze des § 51 Abs. 2 StGB liege. Es ist aber keine zulässige Erwägung, dass „§ 51 Abs. 2 StGB lediglich nicht mit Sicherheit auszuschließen war“ (UA S. 12).
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmidt | Dr. Borker |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 176/58 · 20.06.1958BGH: Einstellungsgrund bei unbestimmtem Eröffnungsbeschluss; Gesamtstrafe aufgehoben
- BGH · 5 StR 170/61 · 06.06.1961Revision: Abgrenzung Straßenraub – Grünstreifen nicht öffentlicher Weg
- BGH · 4 StR 1/67 · 17.02.1967Revision aufgehoben: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum Straßenraub
- BGH · 5 StR 176/58, 5 StR 178/58 · 20.06.1958Eröffnungsbeschluss unzureichend bestimmt; Teil-Einstellung und neue Gesamtstrafe