Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlanwendung von §250 StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 445/52
- Datum
- 11.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatgerichtswerdung treten; Verfahrensrügen, die im Kern Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung darstellen, sind unbeachtlich.
Der Tatrichter muss nach §267 StPO nur diejenigen Feststellungen treffen, die zur Feststellung der gesetzlichen Merkmale der Tat erforderlich sind; das Fehlen der Erörterung aller erörterten Gesichtspunkte begründet keinen Revisionsgrund.
Der Anfang der Ausführung beim Raub liegt vor, wenn die Täter konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die eine unmittelbare Gefährdung der Freiheit des Opfers und seines Gewahrsams begründen.
Ein freiwilliger Rücktritt nach §46 StGB setzt den endgültigen Verzicht auf den Tatentschluss voraus; das bloße Wegwerfen eines eingesetzten Hilfsmittels oder die Überlegung einer anderen Tatausführung genügt grundsätzlich nicht.
§250 Abs.1 Nr.1 StGB (Verwendung einer Waffe) findet keine Anwendung, wenn der Täter die Waffe vor dem Beginn der Ausführung nicht mehr bei sich führte oder die Waffe technisch nicht zur Verwendung geeignet bzw. unbrauchbar war und lediglich zur Einschüchterung dienen sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 11. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bergmann ██ ███████ ██ aus M[REDACTED], dort geboren am ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2.) den Landwirt ██████, geboren am ██, aus Rh[REDACTED],
3.) den früheren Gärtner und jetzigen ██████████ █████, aus M[REDACTED], geboren am ██, zur Zeit in anderer Sache in ██████████,
4.) ███ ████████████████████ ██████ aus ███, geboren ████,
5.) den ████████████████ ██████ aus M[REDACTED], geboren am ████, in Schw[REDACTED], Krs. [REDACTED], zur Zeit in ██████ Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Raubes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 11. März 1952 hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Sämtliche Angeklagten sind nach dem Urteilsspruch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden; aus den Gründen ergibt sich, dass die Strafkammer die beiden Erschwerungsgründe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB angenommen hat. Die Angeklagten Sch[REDACTED] und ████████ haben Revision eingelegt; sie erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte ████████ außerdem die Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar gemäß § 357 StPO zugunsten aller Angeklagten.
I. Zur Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ███
Alle Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde, mit der Verletzung der §§ 244, 263, 267 StPO gerügt wird, sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und daher grundsätzlich unbeachtlich. Mit der Behauptung, diese Feststellungen stimmten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überein, kann das Rechtsmittel der Revision nicht begründet werden. Denn das Revisionsgericht darf seiner Beurteilung nur die Urteilsfeststellungen zugrunde legen, zumal die Behauptung der Revision nicht nachprüfbar wäre. Auch angebliche Widersprüche zu den in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassungen der Angeklagten sind unbeachtlich, da sich auf diesen Inhalt der Niederschrift ihre Beweiskraft nicht erstreckt (vgl. RGSt 58, 143; 58, 378). Dass das Urteil nicht alle in der Hauptverhandlung erörterten Gesichtspunkte wiedergebe, ist ebenfalls kein Revisionsgrund, weil § 267 Abs. 1 StPO dem Tatrichter nur vorschreibt, diejenigen für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die angeblichen Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht. Das Urteil erweckt insbesondere an keiner Stelle den Eindruck, dass die Strafkammer davon ausgegangen sei, der Angeklagte habe an mehreren Fahrten nach Oberbruch teilgenommen. Dass Urteilsfeststellungen mit dem sonstigen Akteninhalt in Widerspruch stehen, ist kein Revisionsgrund.
Schließlich liegt auch keine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO vor. Der Tatrichter braucht nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Es ist also kein Rechtsfehler, dass das Urteil nicht alle Strafzumessungstatsachen erörtert, die nach Meinung der Revision von Bedeutung waren.
II. Zur Sachbeschwerde beider Angeklagten
1.) Die Ausführungen, mit denen die Revisionen die Annahme eines versuchten Raubes angreifen und dartun wollen, die Tat habe das Stadium der Vorbereitungshandlung nicht überschritten, können keinen Erfolg haben. Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist beizupflichten. Während die Angeklagten Sch[REDACTED] und █████████ bei dem parkenden Wagen zurückblieben, setzten sich die anderen drei Angeklagten in der Dunkelheit zu dem Schaukasten des Juweliers in Marsch und lauerten ihm an zwei vom Schaukasten zur Privatwohnung führenden Wegen auf. Dieser wählte aber unerwarteter Weise einen dritten Weg. Die Angeklagten sahen ihn in einiger Entfernung mit einem Fahrrad und dem von ihnen begehrten Koffer vorbeikommen und in seinem Hause verschwinden. Sie gaben daraufhin ihren Plan auf, weil sie einen Überfall in der Wohnung nicht wagen wollten. Bei einem solchen Sachverhalt ist der Anfang der Ausführung gegeben, weil er bereits eine unmittelbare Gefährdung der Freiheit des Opfers und seines Gewahrsams enthält (vgl. BGHSt 3, 297). Soweit sich die Revisionen auf die Bedenken berufen, die Mezger zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 839/51 vom 20. Dezember 1951 in NJW 1952, 514 dargelegt hat, bedürfen ihre Ausführungen keiner Erörterung. Der Sachverhalt liegt hier wesentlich anders. Während in dem dort entschiedenen Fall die Täter einen Kassenboten berauben wollten, dessen Ankunft mit der Straßenbahn sie erwarteten, der aber dann nicht erschien, war hier der Juwelier in bedrohliche Nähe der ihm auflauernden Täter gekommen, und diese standen unmittelbar vor der Erreichung ihres verbrecherischen Zieles.
2.) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint, sind frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht will die Revision des Angeklagten ████████ in dem Wegwerfen des Revolvers einen Rücktritt sehen. Dieses Wegwerfen war zwar eine freiwillige Handlung; der Angeklagte hat aber damit den Raubplan als solchen nicht aufgegeben, sondern nur von der Benutzung der Waffe absehen wollen; denn er ist weiter mit zum Tatort gegangen und hat dem Juwelier mit aufgelauert. Dass die Täter nach dem Misslingen ihres Planes noch erwogen haben, den Juwelier in seiner Wohnung zu überfallen, davon aber freiwillig Abstand genommen haben, kann die Anwendung des § 46 StGB ebenfalls nicht rechtfertigen. Es kommt allein darauf an, dass der erste in den Einzelheiten festgelegte Plan des Straßenraubs gegen den Willen der Täter nicht zur Durchführung kam; dass sie neuen selbständigen Erwägungen über eine andere Tatausführung nicht nachgegeben haben, ist unerheblich.
3.) Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Strafkammer konnte die Einlassung des Angeklagten ███, dass er die Pistole bereits vor dem Erreichen des Tatorts weggeworfen habe, nicht widerlegen. Es musste deshalb davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Waffe in dem Zeitpunkt, als die Täter von der Vorbereitung zum Versuch des Raubes übergingen, nicht mehr bei sich führte. Außerdem war der Revolver nicht geladen, die Täter führten keine Munition mit, sondern wollten die Waffe lediglich zur Einschüchterung benutzen. Als Waffe im technischen Sinne sollte also der Revolver keine Verwendung finden. In einem solchen Falle ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 3, 230). Dieser Rechtsfehler steht zwar dem Schuldspruch wegen „versuchten schweren Raubes“ nicht entgegen, weil der Tatbestand des versuchten Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auf jeden Fall vorliegt. Möglicherweise ist aber das Strafmaß zuungunsten der Angeklagten beeinflusst. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden, und zwar gemäß § 357 StPO hinsichtlich aller Angeklagten.
| Rotberg | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |