Treffer
BGH Urteil

Aufruhr bei Demonstration: Teilaufhebung des Freispruchs wegen Rechtsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 774/51
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des Aufruhrs im Zusammenhang mit einer Dortmunder Großkundgebung ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als nicht formgerecht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und bestätigte im Fall „Hansastraße“ den Freispruch mangels nachweisbarer Voraussicht von Widerstandshandlungen. Im Komplex „Steinwache/Steinstraße“ beanstandete er die Verneinung u.a. von Beamtennötigung (§ 114 StGB) und die Annahme der Nichtigkeit des Versammlungsverbots; Drohung kann auch konkludent erfolgen. Insoweit hob der BGH das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Für § 115 Abs. 1 StGB genügt, dass der Täter einer zusammengerotteten Menschenmenge zuvor in Bewusstsein zu erwartender Widerstandshandlungen angehört hat; ein Verbleiben in der Menge beim Beginn der Tätlichkeiten ist nicht erforderlich.

3

Eine Drohung i.S.d. § 114 StGB setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu Gewalttätigkeiten kommt; sie kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, ohne dass das angedrohte Übel ausdrücklich bezeichnet wird.

4

Ein polizeiliches Verbot einer Versammlung kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gesetzesvorbehalte zu Art. 8 GG gerechtfertigt sein, insbesondere bei erwarteten Zusammenstößen mit Gegenkundgebungen und bei verkehrsrechtlich erlaubnispflichtiger Inanspruchnahme öffentlicher Straßen.

5

§ 115 StGB erfordert hinsichtlich der inneren Tatseite das Rechnen mit der Möglichkeit von Ausschreitungen i.S.d. §§ 113, 114 StGB und deren Inkaufnahme; ein späteres beschwichtigendes Eingreifen schließt die Anwendbarkeit nicht aus, wenn der Anschluss an die Zusammenrottung vorsätzlich erfolgte.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen:

1.) ███ ██████████████████ Wilhelm ███████████████████, geboren am █, 2.) den ██████████████ ████████████ Karl-Heinz █████████████, geboren am ██ in █, 3.) den ██████ ████ ███████, geboren am ███ in █, 4.) ███ ███████████ Fritz ███, geboren am ████ in █,

wegen Aufruhrs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. ██████████ ███████ █, soweit es die Angeklagten

██ ██████████ ████ ████

im Falle Steinwache freispricht, samt den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen (Fall Hansastraße) wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Den Angeklagten ist zur Last gelegt worden, sich am 20. August 1950 in Dortmund anlässlich einer Großkundgebung des „Komitees der Kämpfer für den Frieden“ des Aufruhrs schuldig gemacht zu haben, und zwar

a) ██ und ██████ gemäß § 115 Abs. 1 StGB auf der Hansastraße, b) ███ und ██████████████ gemäß § 115 Abs. 2 StGB sowie c) ███ und ███████████ gemäß § 115 Abs. 1 StGB vor und in der Steinwache und auf der Steinstraße.

Das Landgericht hat die Angeklagten in vollem Umfang freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist im Falle Hansastraße unbegründet, während ihr im Falle Steinwache/Steinstraße der Erfolg nicht versagt werden kann.

1.) Fall Hansastraße:

Hier wird die Freisprechung der Angeklagten ███████ und ██████ durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts getragen.

Bis zum Beginn des Zusammenstoßes mit der Polizei hatten die beiden Angeklagten keinen strafbaren Tatbestand des Landfriedensbruchs (§ 116 StGB) verwirklicht, auch nicht den des Aufruhrs (§ 115 StGB), da bis dahin keine dreimalige Aufforderung, sich zu entfernen, ergangen war, und trennten sich unwiderlegbar sofort von dem Zug, als sie bemerkten, dass die an der Spitze marschierenden Teilnehmer sich der polizeilichen Auflösung des Zugs tätlich widersetzten. Nun braucht sich allerdings der Täter im Falle des § 115 Abs. 1 StGB bei Beginn der Widerstandshandlungen nicht mehr in der zusammengerotteten Menschenmenge befunden zu haben; es genügt, dass er ihr vorher in Bewusstsein zu erwartender Widerstandshandlungen angehört hat (RGSt 35, 193; 54, 174; 55, 85 und 299, 301). Diese Voraussicht war jedoch den beiden Angeklagten nicht nachzuweisen. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass ██ vor dem Zusammenstoß mit der Polizei unwiderlegbar keine Kenntnis von der Bekanntgabe des Versammlungsverbots durch den Polizeioberinspektor Steger erlangt hatten, und dass sie auch sonst weder wussten noch auch nur mit der Möglichkeit rechneten, dass ihr Anschluss an den Zug einem bedrohlichen oder gewalttätigen Verhalten der Zugteilnehmer Vorschub leisten konnte.

Hiernach erweist sich die Freisprechung dieser beiden Angeklagten im Falle Hansastraße auf der Grundlage der nach der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen der Strafkammer als rechtlich einwandfrei.

2.) Fall Steinwache/Steinstraße:

a) Die Vorgänge vor und in der Steinwache:

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht hier die Anwendbarkeit des § 114 StGB verneint hat, sind rechtlich zu beanstanden.

Die Strafkammer hat festgestellt: Die Zugteilnehmer – sechshundert bis achthundert Personen – hätten auf der Straße gegenüber der Polizeiwache Aufstellung genommen; man habe gerufen: „Gebt die Gefangenen frei!“, während der Angeklagte ███, der sich mit mehreren führenden Kundgebungsteilnehmern in die Polizeiwache begeben hatte, dort das Ersuchen um Freilassung der festgenommenen Jugendlichen dem Polizeidirektor ████ mündlich vorgetragen habe; der Polizeidirektor habe sich in einer „äußerst heiklen Situation“ befunden, da zu befürchten gewesen war, dass die draußen stehende Menge Ausschreitungen begehen werde, falls die Freilassung der Festgenommenen nicht erfolge. Dieser Sachverhalt enthält, wie auch die Strafkammer nicht verkannt hat, den äußeren Tatbestand des § 114 StGB.

Das Landgericht hat den inneren Tatbestand dieser Strafbestimmung verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum und von Verstößen gegen die allgemeine Lebenserfahrung.

Der Tatrichter meint, das Anliegen, die Freilassung der Gefangenen zu erwirken, sei in einer „gehörigen, nicht gewalttätigen Form“ vorgetragen worden; solange es bei der „angemessenen Form“ geblieben sei, wie sie die Rufe „Gebt die Gefangenen frei!“ darstellten, brauche in dem Verhalten der Menschenmenge keineswegs eine Drohung gelegen zu haben, um so mehr, als es weitgehend „Sache des Temperaments“ des Einzelnen sei, in welcher Art er seine „Petitionen“ vortrage, und da andererseits „Petitionen in der Form von Demonstrationen“ in einer Demokratie grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; vor der Polizeiwache sei es nicht zu Gewalttätigkeiten, Drohungen, Beschimpfungen, Hetzrufen, Steinwürfen oder dergleichen gekommen.

Diese Ausführungen gehen fehl. Zunächst kann das Tatbestandsmerkmal der Drohung nicht damit verneint werden, dass es zu Gewalttätigkeiten vor und in der Polizeiwache tatsächlich nicht gekommen ist; das gilt umso mehr, als der Polizeidirektor ████ dem Angeklagten ███ die von diesem verlangte Freigabe der Festgenommenen zusagte, so dass es der Gewaltanwendung nicht mehr bedurfte. Im Übrigen hat das Landgericht verkannt, dass im Falle des § 114 StGB das angedrohte Übel nicht besonders bezeichnet zu werden braucht, sondern durch schlüssige Handlungen angekündigt werden kann (RGSt 54, 152, 155; 58, 76). Im vorliegenden Falle liegt es nahe, dass der Halt und besonders den Rufen der vor der Wache versammelten Menschenmenge in Verbindung mit dem gleichzeitigen Vorsprechen der Wortführer bei dem Polizeidirektor mindestens die Androhung zu entnehmen war, dass die Menschenmenge ihre Zusammenrottung und ihre die öffentliche Ordnung störenden Rufe solange fortsetzen werde, bis der Polizeidirektor dem Freilassungsersuchen stattgäbe. Mindestens in diesem Sinne erscheint bei Zugrundelegung des vom Tatrichter festgestellten äußeren Hergangs der Ereignisse die Verwirklichung des inneren Tatbestandes des § 114 StGB als möglich. Tatsächlich ist denn auch die Kundgebung in dieser Form fortgesetzt worden, bis der Polizeidirektor ████ dem Angeklagten ███ die Freilassung der Gefangenen zugesichert und die Menge hiervon Kenntnis genommen hatte. Als Drohung im Sinne des § 114 StGB genügt die der Polizei gegenüber geschehene Ankündigung eines Übels, durch das unmittelbar die Allgemeinheit betroffen wird (RGSt 46, 106; 55, 37; 56, 46 f.).

Der Angeklagte ███ ist als Wortführer in der Polizeiwache aufgetreten. Dabei bedarf es entgegen der Ansicht des Landgerichts keines ausdrücklichen Hinweises auf die draußen stehende Menschenmenge, deren Freilassungsrufe dem Beamten ohnehin nicht entgehen konnten. Die Begründung, mit der das Landgericht den § 114 StGB insoweit unangewendet gelassen hat, begegnet aus den bereits dargelegten Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Entsprechendes gilt aber auch für den Angeklagten ██████████████, der dem Angeklagten ███ in die Polizeiwache nachgefolgt ist und der Verhandlung mit dem Polizeidirektor ████ beigewohnt hat. Zu Unrecht hat die Strafkammer bei ihm die Nichtanwendung des § 114 StGB darauf gestützt, dass er sich lediglich als „stiller Zuhörer“ in der Wachstube aufgehalten habe. Begab er sich unter den dargestellten Umständen in die Polizeiwache und billigte er, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, das von ███ vorgebrachte Freilassungsersuchen, während die draußen stehende Menge eine drohende Haltung einnahm, so kann schon in seiner bloßen Anwesenheit, auch darin, wenn er seinerseits in die Verhandlung mit dem Polizeidirektor nicht eingriff, eine Teilnahme an der Beamtennötigung gefunden werden, sofern dem Freilassungsersuchen durch das Erscheinen mehrerer Personen in der Polizeiwache Nachdruck verliehen werden sollte. Nach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

Die Angeklagten ██ und ██████ haben sich in der Menschenmenge befunden, die vor der Polizeiwache Aufstellung genommen hatte und aus der heraus die Freilassungsrufe ertönten. Auch bei diesen Angeklagten wird die Anwendbarkeit des § 115 in Verbindung mit § 114 StGB auf einwandfreier rechtlicher Grundlage erneut zu prüfen sein.

b) Die Vorgänge auf der Steinstraße:

Insoweit ist die Begründung, mit der die vier Angeklagten freigesprochen worden sind, gleichfalls nicht frei von Rechtsirrtümern.

Wie das Landgericht feststellt, hatte das städtische Amt für öffentliche Ordnung in Dortmund die Genehmigung der Großkundgebung des „Komitees der Kämpfer für den Frieden“ auf Grund des § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 ausdrücklich versagt, und zwar unter Hinweis darauf, dass angesichts der gesamten in Betracht kommenden zeitlichen und örtlichen Verhältnisse mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei.

Die Annahme des Landgerichts, das Verbot der Kundgebung verstoße gegen Art. 8 GG und sei deshalb nichtig, geht fehl. Allerdings haben nach Art. 8 Abs. 1 GG die Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Tatrichter hat auch nicht die Überzeugung davon zu gewinnen vermocht, dass die Gegenstände, deren sich die Zugteilnehmer bei den beiden Zusammenstößen mit der Polizei bedienten, bereits vorher zur Verwendung als Waffen bestimmt gewesen seien. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei der Kundgebung vom 20. August 1950 um eine friedliche Versammlung gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Versammlung dann unfriedlich sei, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht auf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet ist (BGH 3 StR 234/51 vom 21. Juni 1951; 4 StR 126/51 und 258/51 vom 6. September 1951).

Aber selbst abgesehen hiervon erweist sich das polizeiliche Verbot der Kundgebung deshalb als gerechtfertigt, weil nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zwei andersgerichtete politische Parteien der Polizeibehörde angezeigt hatten, dass sie beabsichtigten, an demselben Tage Gegenkundgebungen durchzuführen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, rechnete die Polizeibehörde mit der Gefahr von Zusammenstößen zwischen den Vertretern verschiedener politischer Anschauungen. Schon aus diesem Grunde durfte die Kundgebung des genannten Komitees mit Rücksicht auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer selbst nach § 14 PolizeiverwaltungsG und § 1 Abs. 2 VereinsG vom 19. April 1908, das insoweit noch in Kraft steht, verboten werden (vgl. RGSt 56, 177, 185). Diese Rechtsvorschriften selbst sind Gesetze im Sinne von Art. 8 GG, die zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit ermächtigen.

Es kommt weiter hinzu, dass die Veranstaltung, für die die öffentlichen Straßen im Stadtinnern von Dortmund mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurden, gemäß § 5 Abs. 1 StVO der polizeilichen Erlaubnis bedurfte, worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die polizeiliche Anordnung, dass sich der Zug auflösen habe, findet auch hierin ihre rechtliche Grundlage, zumal da nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen Störungen im Straßenverkehr eingetreten sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung handelt überdies ein Polizeibeamter, der einem von dem sachlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten erteilten dienstlichen, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form Folge leistet, selbst dann rechtmäßig, wenn der Befehl in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch Irrtum beeinflusst war. Der untergeordnete Polizeibeamte ist durch den Befehl seines Vorgesetzten, dem er Gehorsam schuldet, gedeckt; er hat weder das Recht noch die Pflicht und ist auch in den meisten Fällen gar nicht in der Lage, eigene Erwägungen über die Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Befehls anzustellen (RGSt 2, 411; 55, 162; 58, 193, 195). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung, für die im Hinblick auf das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingende Gründe sprechen, und die auch vom herrschenden Schrifttum anerkannt ist, bereits beigetreten (BGH 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951).

Der erkennende Senat hält an ihr fest. Die gegenteiligen Ausführungen der Strafkammer, die sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf Befehl vorgenommenen Amtshandlung einseitig und ohne gehörige Abwägung von der Rücksichtnahme auf die Belange des Einzelnen haben leiten lassen, gehen fehl.

Die Polizeibeamten, denen der Auftrag, die verbotene Versammlung aufzulösen, von ihren örtlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten erteilt war, und die diesen Befehl in gesetzmäßiger Weise ausgeführt haben, handelten somit rechtmäßig. Die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB liegen vor, wie übrigens auch von der Strafkammer, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt des § 2 StVO, im Ergebnis anerkannt worden ist.

Dagegen ist die Stellungnahme des Tatrichters zur Anwendbarkeit des § 115 StGB rechtlich zu beanstanden.

Die Strafkammer vermisst hier, dass das bedrohliche und gewalttätige Handeln, zu dem die Menschenmenge zusammengeschlossen blieb, in seiner Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen sei. Dieses besondere Merkmal gehört indessen nicht zum Begriff der Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB (RGSt 55, 67; 56, 281; RG-GA 65, 535).

Sonach ist schon die Grundlage, auf der das Landgericht zum inneren Tatbestand dieser Strafvorschrift Stellung genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei.

Die Anwendung des § 115 StGB setzt nach der inneren Tatseite voraus, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit von Ausschreitungen im Sinne der §§ 113, 114 StGB rechneten und sie in ihren Willen aufnahmen. Die Strafkammer hat diese Frage nicht selbständig geprüft, sondern den inneren Tatbestand schon mit der Erwägung verneint, dass den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtmäßigkeit des Verbots der Kundgebung nicht nachgewiesen werden könne. Dass es zu einem tatsächlichen Zusammenstoß zwischen den Zugteilnehmern und der Polizei kommen werde, lag aber mindestens in diesem weiteren Abschnitt des Gesamtgeschehens nahe, nachdem die Polizei den Zugteilnehmern das Verbot der Kundgebung bekanntgegeben hatte, dem weitermarschierenden Zug in der Hansastraße entgegengetreten war und hierbei gewaltsamen Widerstand gefunden hatte.

Die Angeklagten ███ und ██ befanden sich in dem Zuge, der von der Steinwache nach dem etwa 400 m entfernten Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs angetreten war, nachdem der Angeklagte █████ die Zusage der Freilassung der Festgenommenen erwirkt hatte. Diesen beiden Angeklagten konnte das Verbot der Kundgebung beim Weitermarsch nicht mehr unbekannt gewesen sein, da es – auch abgesehen von dem vorhergegangenen Zusammenstoß in der Hansastraße – durch Herzog auf dem Hansaplatz vom Dach eines Zeitungskiosks aus den Zugteilnehmern ausdrücklich mitgeteilt worden war. Die Tatsache, dass die Polizeibeamten bis dahin die Auflösung des Zugs nicht hatten durchsetzen können, steht entgegen der Annahme des Landgerichts der Feststellung des inneren Tatbestandes nicht im Wege.

Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten ███████████ den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB verneint hat, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar hat dieser Angeklagte, nachdem es zum weiteren Zusammenstoß mit der Polizei gekommen war, unwiderlegbar beschwichtigend eingegriffen und versucht, die Streitenden auseinanderzubringen. § 115 StGB ist jedoch schon dann anzuwenden, wenn sich der Täter vorsätzlich einer zusammengerotteten Menschenmenge angeschlossen hat, sofern er mit der Möglichkeit rechnete, dass es zu Gewalttätigkeiten im Sinne der §§ 113, 114 StGB kommen werde oder könne. Das gilt auch dann, wenn er die Tätlichkeiten nicht billigte oder ihnen alsdann sogar widerstrebte (RGSt 55, 248; 58, 207; 60, 331). Der gesetzgeberische Grund für die Strafdrohung des § 115 Abs. 1 StGB liegt darin, dass der Täter durch seinen Anschluss an die zusammengerottete Menschenmenge deren Gefahrlichkeit, wenn auch nur vorübergehend und vor Beginn der Tätlichkeiten, erhöht.

Nach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten ██████████████ und ███████ im Falle Hansastraße richtet. Im Übrigen war dem Rechtsmittel stattzugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßHülle
EngelsDr. Augustin

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