Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung: unzureichende Sachverständigenaufklärung bei Encephalitis‑Verdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/51
Datum
05.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen den Freispruch wegen Sexualstraftaten und die Ablehnung einer Unterbringung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil angesichts widersprüchlicher Fachgutachten und der Komplexität postencephalitischer Störungen ein überragender Spezialgutachter hätte hinzugezogen werden müssen. Zugleich bekräftigte der Senat, dass Unterbringung nur bei gesicherter Unzurechnungsfähigkeit nach §51 StGB angeordnet werden darf. Das Landgericht soll in der neuen Hauptverhandlung Angehörige vernehmen und dem Gutachter umfassendere Unterlagen vorlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Zweifeln an der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit und bei gravierendem Widerspruch zwischen fachärztlichen Gutachten hat das Tatgericht zur sachgerechten Feststellung einen überragenden, auf encephalitische Erkrankungen spezialisierten Sachverständigen hinzuzuziehen.

2

Die Unterbringung in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt darf nur angeordnet werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen (§ 51 Abs. 1 StGB) oder mindestens gemäß § 51 Abs. 2 StGB vermindert war.

3

Die Unterlassung der Einholung eines erforderlichen Spezialgutachtens stellt eine unzureichende Sachaufklärung dar und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Bei erneuter Verhandlung sind nahe Angehörige zu vernehmen und dem Gutachter weitergehende klinische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit ein abschließendes, belastbares Gutachten erstellt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 10. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den angestellten Johannes J. ███████ aus ███████, geboren am ██████ 1906 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hädrichner Bundesrichter Dr. Fille Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 10. Dezember 1950 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat als Gymnasiast 1922/23 eine schwere Grippe durchgemacht, die zu einer Veränderung seines Geisteszustandes führte. Die Ursache der Erkrankung ist medizinisch nicht geklärt. Der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. ████ hat auf Grund eingehender Untersuchung und Beobachtung in der Heil- und Pflegeanstalt ████ eine Encephalitis (Gehirnentzündung) festgestellt. Der Obermedizinalrat Dr. ██, dem der Angeklagte zur Beobachtung in der Heilanstalt ██ zugewiesen worden war, schließt die Möglichkeit einer Encephalitis zwar nicht aus, hält sie aber für sehr gering; er bezeichnet den Angeklagten als einen haltlosen, willensschwachen Psychopathen.

Die Sachverständigen kommen in der Frage der Schuld nicht zu sicheren Ergebnissen: Dr. ██ hält den Angeklagten für zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, Dr. ███ erachtet ihn für zurechnungsfähig.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage, seine beiden, noch nicht vierzehnjährigen Töchter zur Unzucht missbraucht und gleichzeitig unzüchtige Handlungen mit den Kindern vorgenommen zu haben (Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), freigesprochen; es glaubt die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung der Taten wegen einer Störung der Geistesfähigkeit unfähig war, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkammer abgelehnt, da sie auch die Zurechnungsunfähigkeit oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht mit Sicherheit festzustellen vermochte.

Die Revision des Oberstaatsanwalts beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass der Tatrichter keinen Obergutachter zugezogen hat, ist begründet.

Die kriminalbiologische Bedeutung der Gehirngrippe in ihrer akuten Form ist gering. Dagegen gefährdet die Krankheit in ihrer chronischen Form (postencephalitischer Parkinsonismus) den Kranken vor allem in seinem Geschlechtsleben (Lengfeldt, Gerichtliche Psychiatrie § 262 f.). Die Beurteilung der postencephalitischen Erscheinungen im Rahmen der Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit bereitet der medizinischen Forschung erhebliche Schwierigkeiten und setzt bei dem Gutachter eine sehr umfassende Sachkunde voraus.

Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die hier die Erhebung und Deutung des Befundes ohne Kenntnis der klinischen Einzelheiten des damaligen Krankheitsverlaufs bereitet, und in Rücksicht auf den starken Gegensatz der Auffassungen der beiden Fachärzte hätte sich der Tatrichter bei der zutage getretenen schweren Geistesstörung für den Rechtsfrieden nicht auf die Vernehmung dieser Sachverständigen beschränken dürfen, sondern einen überragenden Fachmann auf dem Gebiet encephalitischer Erkrankungen als Sachverständigen hinzuziehen müssen. Ein solcher Sachverständiger hätte dem Gericht von der medizinischen Fakultät der Universität ███ auf die Fragen auch namhaft gemacht werden können.

Dagegen ist die weitere Beschwerde unbegründet. Der Senat hält daran fest, dass im Rahmen eines Strafverfahrens die Unterbringung eines Angeklagten oder eines Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden darf, wenn mit Sicherheit feststeht, dass dessen Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen oder mindestens gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung vermindert war (RGSt 72, 353, 355).

Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, nahe Angehörige des Angeklagten über die Entwicklung seiner Persönlichkeit zu vernehmen und den Sachverständigen genauere Unterlagen für sein abschließendes Gutachten zu unterbreiten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GrosseDr. Augustin
KrummeDr. Fille

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