Revision der StA: Rechtmäßige Amtsausübung bei Festnahme und Widerstand (§§ 113–115 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 52/51
- Datum
- 12.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Schutz nach § 113 StGB genügt, dass die Amtshandlung in die Zuständigkeit des handelnden Organs fällt und in gesetzlicher Form vollzogen wird; die materielle Rechtsgrundlage der Maßnahme muss vom ausführenden Beamten grundsätzlich nicht geprüft werden.
Ein Vollstreckungsbeamter handelt bei Ausführung eines dienstlichen Befehls in Vertrauen auf dessen Rechtmäßigkeit selbst dann rechtmäßig, wenn dem Vorgesetzten die rechtlichen Voraussetzungen des Einschreitens fehlen, solange die Anordnung nicht schon nach Form und Inhalt offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit liegt.
Gewalt i.S.d. § 113 StGB ist jede über bloß passiven Widerstand hinausgehende Kraftanwendung gegen den Beamten; erhebliche Kraftentfaltung ist nicht erforderlich.
Ein tätlicher Angriff umfasst jede in feindseliger Absicht auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung und kann bereits vor einer förmlichen Festnahme verwirklicht werden.
§ 115 StGB geht als Sondervorschrift einer Nötigung von Beamten im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung der Beamtentätigung nach § 114 StGB vor, soweit Drohung oder Gewalt gegenüber einer begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden Amtsausübung in Rede steht.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED::<9>], 4. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache 1.) gegen den Stuckateur Kurt [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], 2.) gegen den Schlosser Günter [REDACTED::<4>], geboren am [REDACTED::<5>] in [REDACTED::<6>], wegen Landfriedensbruchs und Aufruhrs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter True, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<7>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED::<8>] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
(nicht enthalten)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED::<9>] vom 4. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Am 26. September 1950 hatte das niedersächsische Staatsministerium die noch an diesem Tage durch Rundfunk verkündete und durch die Presse veröffentlichte „Verordnung über das Verbot von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel“ erlassen. Diese untersagte der „Freien Deutschen Jugend“, den in § 1 weiter aufgezählten kommunistischen Verbänden und deren Ersatzorganisationen bis auf weiteres, in Niedersachsen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel abzuhalten.
Am 1. Oktober 1950 zerstreute die Polizei auf dem Klagesmarkt in [REDACTED::<10>] eine Versammlung „junger Friedensfreunde“ und anderer kommunistischer Organisationen, an der die beiden Angeklagten teilgenommen hatten. Teilnehmer der aufgelösten Versammlung verbreiteten von Mund zu Mund die Aufforderung, am Küchengarten oder am Lindeplatz wieder zusammenzukommen. Wo an demselben Tage mehrere Gesangsvereine ohne polizeiliche Genehmigung ein öffentliches Singen veranstalten wollten. Auf dem Küchengarten erstieg der Angeklagte [REDACTED::<4>], hauptamtlicher Angestellter der „Freien Deutschen Jugend“, den Sockel des Brunnens und hielt eine Ansprache an 350 bis 400 Leute, unter denen sich, wie er wusste, „ihm bekannte Friedensfreunde“ befanden. Die am weitesten außen Stehenden der Gruppe um den Angeklagten hatten einander fest eingehakt. Um sie herum, aber in einer Entfernung von mehreren Metern, standen viele Unbeteiligte.
Der Polizeiinspektor [REDACTED::<11>] hatte an diesem Tage im Rahmen umfangreicher polizeilicher Vorsorgemaßnahmen den Befehl erhalten, mit seinem Bereitschaftszug Versammlungen auf den Straßen zu zerstreuen.
Als seine Beamten die Gruppe des Angeklagten [REDACTED::<4>] umstellten und sie beobachteten, wurden sie „aus der versammelten Menge mit Pfui-Rufen und den Zurufen ‚Aufknechte‘ und ‚Mietlinge‘ beschimpft“. Angehörige dieser Gruppe riefen ihnen zu: „Hier kommt keiner durch, nur über unsere Leichen“ und „ermunterten sich, noch enger zusammenzurücken“. Der Polizeiinspektor [REDACTED::<11>] ließ die Beamten daraufhin „in Kenntnis früherer Ausschreitungen bei ähnlichen Kundgebungen“ vorsorglich den Polizeiknüppel freimachen und befahl, zuzuschlagen, als er seine Aufforderungen zu schweigen nicht beachtet sah. Daraufhin wurde aus der um [REDACTED::<4>] gebildeten Gruppe auf die Beamten eingeschlagen.
Sodann nahmen zwei Beamte [REDACTED::<4>] fest und zogen ihn an den Endgelenken zum Polizeiwagen, während sie mit ihren Polizeistöcken die nachdrängende Menge abwehrten. „Dabei wand sich der Angeklagte [REDACTED::<4>] hin und her“, während die Menge ihn rückwärts zu umfassen und fortzuziehen suchte.
Der Angeklagte [REDACTED::<1>] kam erst hin, als [REDACTED::<4>] vorgeführt wurde. Er wurde bei der Räumung des Platzes von den Polizeibeamten, die er mit hämischen und ironischen Zurufen bedachte, bedrängt, lief zunächst fort, blieb aber auf einen Zuruf aus der Menge, er sei ein Feigling, stehen und ließ sich von einer Sperrkette der Beamten weiter bedrängen. Dabei bedurfte es dauernder Aufforderung, um ihn zum Weitergehen zu bewegen. Als ein Beamter ihn bei dieser Gelegenheit am Arm festhielt, stieß er diese Berührung mit den Worten zurück: „Fassen Sie mich nicht an, Sie schmutzig!“ Da er durch sein widerstrebendes Verhalten, sein Drängeln und seine Redensarten in der Menge Unruhe stiftete, holte ihn ein Beamter aus dieser heraus und nahm ihn vorläufig fest; er ließ sich „ohne weiteren Widerstand“ zum Bereitschaftswagen mitnehmen.
Die wegen Widerstands, Beamtentätigung und Aufruhrs (§§ 113 bis 115 StGB) angeklagten Angeklagten sind freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
II.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelten die von Polizeiinspektor [REDACTED::<11>] befehligten Polizeibeamten bei der Festnahme des Angeklagten [REDACTED::<4>] und bei dem Vorgehen gegen den Angeklagten [REDACTED::<1>] in rechtmäßiger Amtsausübung, da sie auf verbindlichen Befehl ihres Vorgesetzten vorgingen. Die Gültigkeit der Verordnung vom 26. September 1950 ist für die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung der Beamten, die die Ansammlungen auf Straßen und Plätzen zu zerstreuen hatten und den Festnahmebefehl ausführten, bedeutungslos. Der Befehl zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten wurde durch seinen Ungehorsam ausgelöst, der – von der drohenden Haltung der Menge gegenüber den ruhig abwartenden Polizeibeamten unterstützt – den Anweisungen des Polizeiinspektors [REDACTED::<11>] nicht folgte, so dass dieser mit Ausschreitungen rechnete, wie sie bei ähnlichen Kundgebungen schon vorgekommen waren.
Es handelt sich also um eine in die allgemeine polizeiliche Zuständigkeit fallende, vorbeugende Maßnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 PrPVG. Ein Polizeibeamter, der einen solchen Befehl seines Dienstvorgesetzten in Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form ausführt, handelt selbst dann rechtmäßig, wenn für den Zweck tatsächlich keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein sollte; denn der Schutz des Vollstreckungsbeamten ist nach § 113 StGB nur davon abhängig, dass die in seine Zuständigkeit fallende Amtshandlung, also unter Beachtung der für ihre Ausführung geltenden Voraussetzungen, vorgenommen wird. Irrt der Innere der Schrift, der Staatsanwalt über die rechtlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten, so ist die Vollziehung seines Befehls nicht unrechtmäßig. Dem ausführenden Beamten steht es nicht zu, und es ist ihm auch nicht zuzumuten, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen seines Vorgesetzten zu prüfen, soweit sie nicht schon nach Form und Inhalt offensichtlich außerhalb der polizeilichen Zuständigkeit liegen und dadurch äußerlich ohne weiteres als rechtswidrig erkennbar sind (RGSt 2, 411; 55, 162; 58, 1935).
Handelten die Polizeibeamten bei der Festnahme hiernach rechtmäßig, so wäre ein Widerstand der Angeklagten, falls ein solcher festgestellt werden sollte, rechtswidrig. Ihr Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung wäre unbeachtlich, weil dieser vom Tätervorsatz bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 113 StGB nicht umfasst zu werden braucht, wie sich aus dem Zweck der Vorschrift ergibt (RGSt 55, 161, 166; 60, 337, 342; 64, 74). Von dieser Rechtsgrundlage aus wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
1.) Für die Anwendung des § 113 StGB kommt nach den Tatfeststellungen bei dem Angeklagten [REDACTED::<4>] ein Widerstandleisten durch Gewalt in Betracht. Als solche ist jede Kraftanwendung gegen einen Beamten anzusehen, sofern sie über einen nur passiven Widerstand hinausgeht. Darüber gibt das Urteil keinen ausreichenden Aufschluss. Es stellt fest, zwei Beamte hätten [REDACTED::<4>] festgehalten und versucht, ihn zum Polizeiwagen zu bringen, ihn auch schließlich an den Endgelenken gezogen und dabei die Menge, die das hindern wollte, durch Schläge abgewehrt, wobei sich [REDACTED::<4>] „hin und her wand“. Hieraus kann darauf geschlossen werden, dass [REDACTED::<4>] Kraft anwandte, um Widerstand zu leisten. Im Widerspruch dazu führt das Urteil an anderer Stelle aus, mehr als Ungehorsam sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen; ihm sei nicht zu widerlegen, dass er nur den Schlägen der Beamten ausweichen wollte. Diese Schläge waren aber gegen die Personen gerichtet, die ihn festhielten, nicht gegen ihn selbst.
Das Landgericht wird deswegen auf Grund der neuen Verhandlung widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben. Es hat verkannt, dass Gewalt zwecks Widerstands auch ohne erhebliche Kraftentfaltung des Widerstandleistenden vorliegen kann.
Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die den Angeklagten [REDACTED::<1>] betreffenden Urteilsausführungen. Entscheidend ist nicht, wie das Landgericht meint, ob [REDACTED::<1>] noch „nach formloser Festnahme“ oder bei dieser durch Gewalt Widerstand geleistet oder ob er die Beamten bei der Festnahme tätlich angegriffen hat; es kommt vielmehr auch darauf an, wie er sich vor der Festnahme verhalten hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte die Hand eines Polizeibeamten, der ihn durch Anfassen am Arm zum Weitergehen zwingen wollte, „zurückgestoßen“. Darin liegt bereits ein tätlicher Angriff; denn dieser umfasst jede in feindseliger Absicht auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung (RGSt 7, 350; 41, 181).
2.) § 114 StGB ist ebenfalls verkannt. Soweit Drohung mit tätlichem Widerstand durch Gewalt oder Bedrohung in Frage kommt, geht § 115 als Sonderbestimmung dem § 114 StGB vor, weil ein solcher Widerstand nur gegenüber einer begonnenen oder schon beendeten, unmittelbar bevorstehenden Amtsausübung stattfindet, wovon auch das Landgericht ausgeht (RGSt 41, 82, 89; 41, 181; JW 1938, 2195 Nr. 4; DR 1938, 487). Demgegenüber setzt die Beamtentätigung nach § 114 StGB nur voraus, dass der Täter es vorsätzlich unternimmt, den Beamten durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen, nicht auch, dass sich der Beamte genötigt fühlt, wie das Landgericht meint. Es ist festgestellt, dass einige der um den Angeklagten Versammelten den Beamten zugerufen haben: „Hier kommt keiner durch, nur über unsere Leichen“, und dass aus dieser Gruppe auf die Beamten bei dem Versuch, den Ring zu sprengen, eingeschlagen worden ist. Waren die Zurufe als ernst gemeint erkennbar, was bei den erfolgreichen Auswirkungen, die sich insbesondere in den Einschlägen auf die Beamten äußerten, nicht zu bezweifeln ist, so lag in ihnen eine Drohung mit gewaltsamem Widerstand, an die sich eine Nötigung der Beamten durch Gewalt, nämlich durch Schläge, anschloss. Hat der Angeklagte [REDACTED::<4>] eine oder mehrere dieser Drohungen und das Handeln seiner Gesinnungsgenossen gebilligt und als eigenes gewollt, was bei ihm, als dem, der sich durch sein Auftreten zum Mittelpunkt der Ansammlung gemacht hat, sofern seine führende Rolle nicht bereits auf dem Klagesmarkt begonnen hätte, naheliegt, zumal die Drohungen und die Gewaltanwendung ihn gegen die Polizeibeamten schützen sollten, so ist er Täter.
3.) Da die Amtshandlungen der ausführenden Polizeibeamten gegen die um den Angeklagten Versammelten aus den dargelegten Gründen rechtmäßig waren, stellt sich das Zusammenhalten dieser Gruppe spätestens von dem Zeitpunkt des Unternehmens der Beamtentätigung ab und auch während des geleisteten Widerstands als öffentliche Zusammenrottung nach § 115 StGB dar, bei welcher Handlungen nach den §§ 113, 114 StGB mit vereinten Kräften begangen wurden; an ihr hat der Angeklagte [REDACTED::<4>] teilgenommen. Diese Handlungen waren die Drohung mit gewaltsamem Widerstand und die Gewaltanwendung gegen die Beamten nach § 114 StGB, und ebenso auch die Versuche, den Angeklagten [REDACTED::<4>] den Beamten wieder zu entreißen. War dieser Täter im Sinne des § 114 StGB, weil er die Drohungen mit Gewalt und die von anderen geübte Gewalt gegen die Beamten auch als eigene wollte, so ist er als Aufrührer nach § 115 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Als derjenige, der die Gruppe um sich versammelt und die Rede zu halten versucht hat, kann er auch das geistige Haupt des Aufruhrs, also Rädelsführer, gewesen sein (§ 115 Abs. 2 StGB). Ein besonders vorbereiteter Zusammenhalt innerhalb der Versammlung ist hierfür nicht erforderlich, wenngleich er nach Auflösung der Versammlung auf dem Klagesmarkt, die auf dem Küchengarten ihre Fortsetzung finden sollte, sehr nahe liegt. Entsprechend ist der Sachverhalt für den Angeklagten [REDACTED::<1>] zu prüfen.
Das Landgericht wird schließlich noch zu erwägen haben, dass auch Landfriedensbruch (§ 125 StGB) vorliegen kann, soweit aus der Versammlung heraus auf die Beamten eingeschlagen und später versucht worden ist, den Angeklagten [REDACTED::<4>] den Beamten zu entreißen. Hierbei kann der Angeklagte ebenfalls Teilnehmer oder auch Rädelsführer gewesen sein. Tateinheit mit § 115 StGB ist möglich. Endlich kann auch der Tatbestand der §§ 110, 111 StGB erfüllt sein, was ebenfalls zu prüfen sein wird.
gez. Groß gez. Dr. Augustin gez. Dr. Hille gez. Dr. Engels gez. True
(Bundesrichter Dr. [REDACTED::<12>] ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.)