Treffer
BGH Urteil

Widerstand gegen Polizeiauflösung eines Fackelzugs; Irrtum über Rechtmäßigkeit unbeachtlich (§ 113 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 670/52
Datum
31.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie teils wegen öffentlicher Beleidigung verurteilt; ein Angeklagter zudem wegen Verstoßes gegen § 5 StVO. Sie griffen Polizeibeamte an, die einen Fackelzug zur Abwehr erheblicher Verkehrsgefahren auf einer Hauptverkehrsstraße auflösten und teils Festnahmen durchführten. Der BGH verwarf die Revisionen: Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens entlaste bei § 113 StGB grundsätzlich nicht; entscheidend sei u.a. Zuständigkeit, Förmlichkeit und Befehlslage. § 5 StVO sei mit Art. 8 und 19 GG vereinbar und könne für nicht genehmigte Straßenveranstaltungen eine Erlaubnispflicht begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) setzt voraus, dass der Täter einer Vollstreckungshandlung bewusst Gewalt entgegensetzt; ein Irrtum über deren sachliche Rechtmäßigkeit entlastet grundsätzlich nicht.

2

Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ist bei § 113 StGB regelmäßig kein Tatbestandsmerkmal, sondern (nur) Voraussetzung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht.

3

Für die Rechtmäßigkeit polizeilicher Vollzugshandlungen kommt es im Regelfall vorrangig auf Zuständigkeit, Einhaltung vorgeschriebener Förmlichkeiten sowie auf Auftrag/Befehl eines zuständigen Vorgesetzten bzw. ordnungsgemäße Ermessensausübung an; die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Anordnung ist demgegenüber nicht maßgeblich für den Widerstandstatbestand.

4

Die Teilnahme an einer Veranstaltung, die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nimmt, kann nach § 5 StVO erlaubnispflichtig sein; eine größere Teilnehmerzahl und die konkrete Verkehrssituation können die mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme begründen.

5

Vorkonstitutionelles Recht wird nicht allein deshalb unwirksam, weil es bei Grundrechtseingriffen das betroffene Grundrecht nicht ausdrücklich nennt; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst grundsätzlich nur nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenes Recht.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 18. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1953

Aktenzeichen: 1 StR 670/52

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████████ Martin Friedrich █ aus ████████, dort geboren am ███, 2. den ████████ ████████ ████ aus ████████, dort geboren am ███, 3. den ███████████ ███████ He[REDACTED] aus ████████, geboren am ███, 4. den █████████████ Willi Heinz █ ██ aus ████████, dort geboren am ███, 5. den Bicker ████████ aus ████████, geboren am ███,

wegen Beleidigung und Widerstands

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten HaC, HC, HeC, HaC und Bicker gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juli 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen ihres Verhaltens bei einem Fackelzug in ████████████ wegen Widerstands, wegen öffentlicher Beleidigung und Widerstands, der Angeklagte HaC wegen öffentlicher Beleidigung und Übertretung der §§ 5, 49 StVO verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.

1. Die Verurteilung der Angeklagten HaC, HC und HeC wegen öffentlicher Beleidigung macht keinen Rechtsverstoß ersichtlich. Die Rechtsmittel sind insoweit auch nicht näher begründet.

2. Die Verurteilung der Angeklagten HC, HeC, WH und HaC wegen Widerstandes (§ 113 StGB) ist nicht zu beanstanden. Die Widerstandshandlungen der Angeklagten sind ausreichend festgestellt. Die Polizeibeamten vollstreckten, als die Angeklagten Gewalt gegen sie anwandten, einen Verwaltungsbefehl, der auf zwei selbständigen verkehrspolizeilichen Erwägungen ihres Dienstvorgesetzten beruhte und bezweckte, die durch den Fackelzug auf der Mittelstraße entstandene Verkehrsgefahr zu beseitigen und die Straße dem ungestörten öffentlichen Verkehr zurückzugeben. Nach dem nicht weiter nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen des Vorgesetzten gehörte dazu die Auflösung des Fackelzugs. Dem widersetzten sich die Angeklagten körperlich, teils wehrten sie sich auch mit Gewalt gegen ihre Festnahme, die nach polizeilichem Ermessen wegen vorangegangener wörtlicher und tätlicher Beleidigung in einigen Fällen notwendig geworden war.

Die innere Tatseite des Widerstands ist ausreichend dargelegt. Die Angeklagten setzten der Amtshandlung bewußt Gewalt entgegen. Ein etwaiger Irrtum über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens entlastet sie nicht. Der im Urteil enthaltene Satz, jeder staatliche Befehl, selbst der erkennbar rechtswidrige, sei von dem Betroffenen zunächst zu befolgen, ist so allgemein zwar nicht zu billigen. Die Vergangenheit hat gelehrt und zahlreiche Vorgänge im Machtbereich der sogenannten DDR, deren Zielen die Angeklagten anhängen, lehren noch immer, daß der Staat gewisse rechtliche Kernbereiche seiner Bürger in keiner Weise, auch nicht nur vorübergehend, antasten darf (vgl. 1 StR 2/52 vom 19. Dezember 1952). Aber das Landgericht hat eine so weitgehende Regel kaum aufstellen wollen; denn auf diese äußersten Grenzen staatlichen Gewalt kommt es bei dem hier festgestellten Sachverhalt, der nur die Ordnung des öffentlichen Verkehrs im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit betrifft, nicht an. Für die hier maßgebenden Belange der polizeilichen Verkehrssicherung trifft jener Urteilssatz des Landgerichts uneingeschränkt zu. Die Beamten, denen die Angeklagten Widerstand leisteten, handelten schon deshalb rechtmäßig, weil ihnen die Auflösung des Fackelzugs und die Räumung der Mittelstraße mit allen dazu erforderlichen polizeilichen Maßnahmen von ihrem Dienstvorgesetzten befohlen war, ohne daß es dafür auf Gültigkeit und Inhalt des § 5 StVO, auf den sich der Befehl stützte, zunächst ankommt. Dieser Befehl deckte die Beamten auch dann, wenn die jetzige Prüfung ergäbe, daß der Vorgesetzte die Rechtslage verkannt hatte; zur Prüfung der Rechtmäßigkeit waren sie hier weder berechtigt noch verpflichtet (BGH 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951, 4 StR 774/51 vom 26. Februar 1953, RGSt 55, 162; 58, 195 und ständig). Waren die Angeklagten umgekehrter Ansicht, so entschuldigt dies nicht. Schon an sich wäre die Annahme, die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit berechtigten unter Ausschluß der Rechte anderer Bürger dazu, eine belebte städtische Hauptverkehrsstraße mit dichtem Kraftwagen- und beiderseitigem Straßenbahnverkehr aus plötzlichem Entschluß durch einen Fackelzug nahezu ungangbar zu machen, abwegig und wenig glaubhaft. Aber selbst ein Irrtum hierüber könnte die Angeklagten nicht entschuldigen. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann. Dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 238/51 vom 6. September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951, 4 StR 774/51 vom 26. Februar 1953) und des Reichsgerichts (RGSt 55, 166; 72, 301; ebenso BayObLG 1, 378, LK Anm. 15 zu § 113, Olshausen 12 zu § 113, Schönke V, VII, Maurach 468, OLG Kiel SJZ 47, 325 und der Entwurf 1927, § 149 Abs. 3) tritt der Senat bei. Sie allein gewährleistet den Gesetzeszweck, den Schutz der staatlichen Amtshandlungen und der Vollzugsbeamten, ohne die Grundrechte mehr einzuengen, als das Gemeininteresse der staatlichen Ordnung es unvermeidbar gebietet. Sollen die §§ 113 ff. StGB ihren Zweck erfüllen, so nötigen sie zur ständigen Abgrenzung der Grundrechte vom Recht des Staates auf Durchführung solcher Befehle und Anordnungen, die er im Allgemeininteresse erläßt. Unvermeidbare Einschränkungen solcher Art muß jeder Staatsbürger um der Gesamtheit willen hinnehmen. Solche Schranken erwachsen weiterhin daraus, daß die staatlichen Befehle und Anordnungen vielfach untergeordneten Beamten gegeben werden müssen, denen regelmäßig kein Recht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Befehls zustehen kann. Dennoch ist nicht jede Amtsausübung, enthielte sie auch den schlimmsten Mißbrauch, schon ihrer Eigenschaft als Amtshandlung wegen stets rechtmäßig, wie es früheren polizeistaatlichen Grundsätzen entspricht. Gegen einen rechtswidrig handelnden Vollzugsbeamten bleibt vielmehr Notwehr zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs an sich gültig. Aber die Rechtmäßigkeit der Vollzugshandlung hängt nicht vorwiegend vom sachlichen Recht ab, sondern regelmäßig schon von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beamten zum Eingreifen, von den gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit solche vorgeschrieben sind, von dem vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrag (Befehl) oder, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, von der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so handelt der Beamte rechtmäßig; auf die sachliche Rechtmäßigkeit des Vollzugsakts und auf einen Irrtum des Widerstehenden darüber kommt es dann nicht mehr an. Diese Auslegung des § 113 entspricht seiner Entstehungsgeschichte, dem berechtigten rechtsstaatlichen Ordnungsbedürfnis, das ein Bedürfnis der Allgemeinheit ist, und dem Entwurf von 1927 (§ 149 Abs. 3). Sie schützt die Vollzugsbeamten in ihrer Entschlußkraft bei der Amtsausübung, die sonst in für die öffentlichen Belange unheilvoller Weise gelähmt würde, und überläßt die Gefahr des unerlaubten Widerstandleistens dem Widerstehenden. Dieser kann ihr gegenüber regelmäßig nicht mit Erfolg einwenden, er habe das Unrecht seines Verhaltens trotz aller Gewissensanspannung oder Erkundigung nicht erkennen können (BGH 2 StR 612/52 vom 23. Dezember 1952).

Die Vollzugsbeamten handeln im Dienste der staatlichen Ordnung, ohne deren wirksamen Schutz das Recht überhaupt gefährdet wäre. Sie müssen sich zunächst meist auf die Ermittlung des äußeren Sachverhalts und des Störers beschränken und dann ihre Entscheidungen rasch, oft unter schwierigen äußeren Umständen, treffen und alsbald tatkräftig durchführen, ohne sich dabei auf verwickelte rechtliche Erörterungen einlassen zu können. Diese Voraussetzungen wirksamer polizeilicher Vollzugstätigkeit, vor allem im städtischen Straßenverkehr, sind so offensichtlich, daß jeder einsichtige Staatsbürger, der Ordnung und Sicherheit wünscht, sie erkennen und sich ihnen zunächst beugen muß, wobei ihm der Gebrauch der zulässigen Rechtsmittel offensteht. Ein unvermeidbarer Irrtum über diese Sachlage ist deshalb regelmäßig ausgeschlossen. Er wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen können, etwa wenn der Beamte offensichtlich ohne Zuständigkeit oder willkürlich vorgeht oder ersichtlich eine Straftat begeht. Davon kann hier keine Rede sein. Die Angeklagten sind daher mit Recht wegen Widerstands verurteilt.

3. Im Falle des Angeklagten HaC ist der § 5 StVO zutreffend angewandt. Nach dieser Vorschrift sind Veranstaltungen, die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, erlaubnispflichtig. Die mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme kann schon aus der größeren Teilnehmerzahl der Veranstaltung erwachsen (Abs. 2). Ein Fackelzug von etwa 150 Personen und 50 m Länge auf einer stark beanspruchten, städtischen Hauptverkehrsstraße mit beiderseitigem Straßenbahnverkehr erfüllt diese Voraussetzungen oder kann sie nach den Umständen (Verkehrszeit, Nichtanmeldung, Fehlen polizeilicher Verkehrsumleitung oder Unmöglichkeit rascher Umleitung nach den gegebenen Verhältnissen) doch erfüllen. Das Landgericht hält den § 5 StVO gegenüber den Art. 8, 19 GrundG für gültig, soweit er für solche Straßenveranstaltungen eine Anmeldepflicht vorsieht, die hier verletzt sei; im übrigen läßt es die Frage dahingestellt. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den § 5 Abs. 1 inzwischen für gültig erklärt (4 StR 774/51 vom 26. Februar 1953). Der erkennende Senat tritt ihm bei. Die vom Landgericht gewählte vorläufige und einschränkende Auslegung der Vorschrift verkennt deren Tragweite, das öffentliche Interesse am ungestörten Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die polizeilichen Notwendigkeiten. Würde die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen im Sinne des § 5 die Polizei stets in die Lage versetzen, sowohl den allgemeinen Verkehrsbelangen wie dem berechtigten Interesse der Veranstalter zu genügen, so hätte die im § 5 vorgesehene Genehmigungspflicht, soweit sie ein Grundrecht ungebührlich einengt, allerdings keine Rechtsgrundlage. Die Anmeldepflicht des Veranstalters zusammen mit den darauf hin pflichtgemäß zu treffenden Polizeimaßnahmen und den daraus hervorgehenden etwaigen Einschränkungen würde den öffentlichen Belangen genügen. Der Genehmigung bedürfte es dann nicht. Aber diese Voraussetzungen liegen nicht stets vor. Der § 5 betrifft sämtliche öffentlichen Straßen in und außerhalb geschlossener Ortschaften und Veranstaltungen der verschiedensten Art. Stets hat die Polizeibehörde nach allen Umständen pflichtgemäß abzuwägen, ob die Belange des Veranstalters dem allgemeinen Verkehrsinteresse vorgehen und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigen. Nicht immer wird der Veranstaltung dabei der Vorzug zukommen können. Schon zwingende örtliche Verhältnisse können dies ausschließen, aber auch wichtige andere Umstände. Mit einer Anmeldepflicht allein wird der berechtigte Zweck der Vorschrift also nicht stets erreicht; nur das Genehmigungsverfahren mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln erlaubt es der Polizeibehörde, die Ordnung auf den öffentlichen Straßen in solchen Fällen zu gewährleisten.

Die Art. 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 GrundG hindern die Weitergeltung des § 5 StVO nicht. In dem Beschluß BGH IV ZB 79/51 vom 4. Februar 1952 (NJW 52, 543), dem der erkennende Senat darin beitritt, ist näher ausgeführt, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GrundG gelte nur für nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenes Recht; früher erlassene Gesetze seien nicht deshalb kraftlos geworden, weil sie das einzuschränkende Grundrecht nicht nennen (ebenso BVerfG NJW 53, 497). Dasselbe gilt für § 5 der Straßenverkehrsordnung, die kein formelles Gesetz ist. Es muß dem Gesetzgeber verbleiben, auf früherem Recht beruhende Grundrechtseinschränkungen, soweit sie nicht etwa offensichtlich dem Geist des Grundgesetzes widersprechen und deshalb von selbst außer Kraft getreten sind, zu prüfen und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Rechtslücke, die sich bei entgegengesetzter Auslegung des Grundgesetzes ergäbe, könnte nach der Überzeugung des Senats die öffentliche Ordnung gefährden.

Die von dem Polizeirat GC als dem zuständigen Polizeileiter angeordnete Räumung der Mittelstraße war unter den festgestellten Umständen nach § 5 StVO rechtmäßig. Der Angeklagte HaC hat an dem, wie er wußte, nicht genehmigten Fackelzug teilgenommen und dadurch den § 5 übertreten. Seine Bestrafung nach § 49 StVO ist deshalb gerechtfertigt. Die Ansicht der Revision, die Polizei hätte den Zug nicht auflösen dürfen, sondern umleiten müssen, widerspricht der Urteilsfeststellung, der Polizeirat GC habe den Zug für erheblich verkehrsgefährdend gehalten.

Der bedingte Übertretungsvorsatz des Angeklagten HaC ist ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Dr. PeetzJaguschDr. Schalscha
MantelDr. Heimann-Trosien
Widerstand gegen Polizeiauflösung eines Fackelzugs; Irrtum über Rechtmäßigkeit unbeachtlich (§ 113 StGB) — Themis