Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Aufruhr, gemeinschaftliche Körperverletzung und Widerstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 649/52
Datum
02.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen schweren Aufruhrs, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Widerstands wurden verworfen. Das BGH bestätigt die Feststellungen zur öffentlichen Zusammenrottung und zur Mittäterschaft der Angeklagten. Alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit reichte nicht für Schuldausschluss. Strafzumessung und Beweiswürdigung zeigten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentliche Zusammenrottung (§ 115 StGB) liegt vor, wenn mehrere Personen räumlich zusammenbleiben mit dem Bewusstsein, gemeinschaftlich rechtswidrige, bedrohliche oder gewalttätige Handlungen zu begehen oder solche Handlungen begangen werden können.

2

Als Teilnehmer einer Zusammenrottung ist strafbar, wer das Bewusstsein hat, Teil einer derartigen Menge zu sein, und gleichwohl den Willen hat, in ihr zu verbleiben; dieses gemeinsame Bewusstsein begründet die Verantwortlichkeit für die von der Rotte ausgeübten Handlungen.

3

Die Anforderungen an die Beteiligung der Rädelsführer nach § 115 Abs. 2 StGB entsprechen denen der sonstigen Teilnehmer; Führungs- und Anstiftungsrollen rechtfertigen strafrechtliche Haftung entsprechend dem Bewusstseins- und Willenselement.

4

Wenn mehrere Personen in bewusstem Zusammenwirken eine Körperverletzung begehen, erfüllen sie den Tatbestand der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung (§ 223 StGB) und können zugleich den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) verwirklichen, wenn das Opfer im rechtmäßigen Dienst handelt.

5

Bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit kann das Gericht aus dem Gesamteindruck der Hauptverhandlung (Zeugenaussagen, Verhalten, Planung) ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen Schlussfolgerungen ziehen; bloß verminderte Zurechnungsfähigkeit begründet nicht zwingend Straffreiheit, wenn Tathandlungen überlegt geplant oder systematisch durchgeführt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bergmann Harry ██, geboren am ████ in ███, 2. den Bergmann Wilhelm ███, geboren am ████ in ██,

wegen schweren Aufruhrs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:

Großsenatspräsident Dr. █ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Lille, Bundesrichter Dr. Augustin,

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. Juni 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführer sind zusammen mit den Mitangeklagten ████ und ████ wegen Aufruhrs, der Beschwerdeführer ███ als Rädelsführer wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt worden.

Ihre Rechtsmittel, die sich gegen die Anwendung des sachlichen Strafrechts richten, haben keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte ██ hat den von einer Polizeistreife zur Wache zurückkehrenden, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befindlichen Polizeiwachtmeister ██████ durch einen Schlag mit der Faust angegriffen und sich dadurch des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht (§ 113 Abs. 1 StGB). Die Annahme des Landgerichts, dass diese Gewalttätigkeit bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften begangen sei und deshalb für jeden Teilnehmer die Bestrafung wegen Aufruhrs auslöse, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB ist das räumliche Zusammenhalten mehrerer Personen in der Absicht, gemeinschaftlich gesetzwidrige Handlungen zu begehen, und zwar unter Umständen, die eine Beteiligung für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen ermöglichen. Dabei genügt es, wenn eine zunächst erlaubterweise zusammengerufene Anzahl von Menschen nachher zu gemeinschaftlichem bedrohlichen oder gewalttätigem Handeln übergeht. Erforderlich ist nur, dass die Menschen in dem Bewusstsein zusammenbleiben, dass solche Handlungen von einzelnen Teilnehmern begangen werden oder doch begangen werden können; alsdann ist die Straftat des einzelnen auch von den übrigen Teilnehmern bewusst zur Ausführung gebracht (BGH Urteile vom 21. Juni 1951 – 4 StR 108/51, und vom 26. Februar 1953 – 4 StR 774/51). Daraus folgt, dass als Teilnehmer an einer Zusammenrottung nach § 115 StGB strafbar ist, wer das Bewusstsein hat, sich in einer zusammengerotteten Menge zu befinden, die eine der in den §§ 113, 114 StGB bezeichneten Handlungen begehen werde oder begehen könne, und gleichwohl den Willen hat, als Teil dieser Menge in ihr zu verbleiben. Das die Teilnehmer vereinigende Band ist das gemeinsame Bewusstsein, Teil einer gewalttätig vorgehenden Menge zu sein.

Diese Erfordernisse gelten in gleicher Weise für die Rädelsführer im Sinne des § 115 Abs. 2 StGB. Eine derartige Beteiligung der Beschwerdeführer an einer öffentlichen Zusammenrottung hat das Landgericht hier festgestellt.

Die Angeklagten waren von einem Haufen Neugieriger begleitet und umgeben, die sie auf dem Weg zur Polizeiwache ██████ begleiteten. Infolge der aufreizenden Rufe des Angeklagten ██ wurde die Lage in der Nähe der Trinkhalle █████ für die beiden Polizeibeamten bedrohlich, weil aus der Menge Pfuirufe ertönten und mit groben Beleidigungen sowie mit Nallkörpern nach ihnen geworfen wurde. Dadurch mutig gemacht, ging ███ zur Bedrohung des Polizeiwachtmeisters ██████ über und schritt zum tätlichen Angriff. In diesem Vorgang hat das Landgericht in rechtlich möglicher Würdigung eine öffentliche Zusammenrottung zu einem gemeinschaftlichen, von den Teilnehmern als rechtswidrig erkannten, bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln gesehen.

Es hat seine Überzeugung, dass die Pfuirufe aus der Menge nicht nur den beiden Polizeibeamten galten, nicht allein auf den fühlbaren Eindruck des Trinkhallenbesitzers █████ gegründet, wie die Revision meint, sondern ersichtlich auch die Gesamtumstände und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt, wobei besonders ins Gewicht fiel, dass am Ende der Eisenbahnbrücke von Unbekannten Nallkörper nach den Beamten geworfen wurden. Dadurch, dass die Menschenmenge trotz der fortwährenden aufwiegelnden Reden des Beschwerdeführers ██ und der dadurch hervorgerufenen feindseligen, gegen die Beamten gerichteten Kundgebungen aus ihrer Mitte zusammenblieb, gab sie zu erkennen, dass sie die angriffslustige Haltung des ██ billigte, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt:

„Die in ihr anwesenden, den Vorgang wahrnehmenden Personen waren sich dabei bewusst, dass der Friede, d. h. Ruhe und Ordnung durch das Randalieren und die aufhetzerischen Reden des Angeklagten ██ sowie die aus der Menge ertönenden Pfuirufe bereits erheblich gestört waren, und dass es jederzeit zu gewalttätigem Handeln durch die Angeklagten oder gar durch Personen aus der übrigen Menschenmenge kommen konnte.“

Dem steht die in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass der konkrete, von ████ geführte Schlag für die übrigen Angeklagten nicht vorhersehbar war, nicht entgegen; dort handelt es sich nur um die Ablehnung einer von den Angeklagten als „Mittäter“ begangenen und deshalb gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB. Die Menge blieb überdies auch noch während dieses der von ihr vorgestellten Möglichkeit entsprechenden Schlages zusammen und begann sich erst zu entfernen, als die Beamten von ihren Schlagstöcken Gebrauch machten. Die Gewalttätigkeit des Mitangeklagten ███ ist daher, wie das Urteil zutreffend ausführt, „unter passiver Assistenz der Rotte“, also mit vereinten Kräften begangen (vgl. RGSt 30, 391).

2. Der innere Tatbestand des Aufruhrs ist ebenfalls bei den Beschwerdeführern hinreichend festgestellt. Die beiden Beschwerdeführer fühlten sich als Teil der Menschenmenge; sie waren mitten in ihr und wollten auch als solche Teil dieser Menge bleiben. Sie hatten die gleiche Vorstellung wie die übrigen Teilnehmer, dass es jederzeit zu Bedrohungen oder Gewalttätigkeiten gegen die Beamten kommen könne. Der Beschwerdeführer █████ ließ sich durch die Rückendeckung, die er in der Menschenmenge fand, dazu hinreißen, dem Polizeiwachtmeister ██ mit Vergeltung für angeblich erlittene Misshandlungen zu drohen, während der Mitangeklagte ███ zum Schlagen überging. Die Beschwerdeführer wussten, an der Zusammenrottung zu einem gemeinschaftlichen, von den Teilnehmern als rechtswidrig erkannten, bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln teilzunehmen. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Beschwerdeführer dieses Bewusstsein hatten, aus den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen (vgl. RGSt 55, 46).

3. Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt lässt ebenfalls keine Gesetzesverletzung erkennen. Sie haben gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten ███ einem zuvor gefassten Plan folgend, den Polizeiwachtmeister ████████ während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen. ███ hielt ihn, indem er dessen Kopf in den „Schwitzkasten“ nahm, fest, ███ und █████ versetzten ihm Faustschläge auf den Kopf und Fußtritte in die Gesäßgegend, während ██, obwohl er wusste, dass █████████ nicht untätig danebenstand, der Beamte war, dem die Misshandlungen zugedacht waren. Alle zusammen handelten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter. Sie haben mithin, da die Misshandlungen von mehreren gemeinschaftlich begangen sind, den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt und sich zugleich des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht (§ 113 Abs. 1 StGB).

4. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht ausreichend geprüft. Die Strafkammer hat den reichlichen Alkoholgenuss der Beschwerdeführer vor der Tat berücksichtigt und festgestellt, dass „ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen dadurch beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, nach ihrer Einsicht in das Unerlaubte ihres Verhaltens zu handeln, erheblich vermindert war, weil der Alkohol ihre Triebe in gewisser Weise enthemmt habe.“ Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB lagen aber nach der Überzeugung des Tatrichters, die sich auf die Angaben der Zeugen und auch der Angeklagten selbst stützt, nicht vor. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung selbst ein Bild über den Trunkenheitsgrad der Angeklagten zu machen, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen. Es war auch nicht verpflichtet, die Beweistatsachen für seine Annahme einer bloß verminderten Zurechnungsfähigkeit im Einzelnen darzulegen. Ersichtlich hat es namentlich aus dem Eindruck, den die Angeklagten bei ihrem Streit mit den Polizeibeamten in auffälligem Ton aus nächster Nähe gemacht haben, sowie aus der überlegten Planung und Durchführung des Überfalls auf ██ und der in allen Einzelheiten entsprechenden Rollenverteilung bei den Angeklagten, besonders auch der Rädelsführer, geschlossen, dass die Beschwerdeführer trotz des vorherigen nicht unerheblichen Alkoholgenusses bei beiden Vorfällen nur vermindert zurechnungsfähig waren. Dass die Beschwerdeführer infolge des Alkoholgenusses den Polizeiwachtmeister ██ nicht mehr an seiner Größe und Gestalt ähnlichen Personen erkennen konnten, hat das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben. Diese Umstände schließen die Annahme einer nur verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht aus.

5. Auch die Prüfung der Strafzumessungsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass die Angeklagten den „ganzlich unbeteiligten“ Polizeiwachtmeister ██ in gemeiner und feiger Weise verprügelt haben. Dabei hat es jedoch nicht übersehen, dass die Angeklagten einem Irrtum über die Person des Opfers erlegen sind, vielmehr wollte es offensichtlich auf diese besonders zuungunsten der Angeklagten sprechende Tatsache hinweisen. Die Versagung mildernder Umstände für den Überfall auf █████, die damit begründet wird, dass die Angeklagten wohldurchdacht und aus Rachegefühlen gehandelt haben, für die gar keine Veranlassung bestand, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Die Rechtsmittel sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

EngelsDr. AugustinGroß
KrummeDr. Lille

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