Aufhebung des Freispruchs wegen Unterlassen naheliegender Beweiserhebungen (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 234/51
- Datum
- 30.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf tatsächlicher Störung der öffentlichen Ordnung gestützte Polizeiverordnung, die bestimmte Organisationen untersagt, ist zulässig und kann ohne individuelle Einzelfallprüfung für die genannten Organisationen erlassen werden.
Wer öffentlich zur Missachtung einer landesweit erlassenen, für alle verbindlichen Polizeiverordnung aufruft, erfüllt den Tatbestand der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze (§110 StGB); es genügt die Aufforderung zur Missachtung einer allgemeinen Anordnung, nicht die Anstiftung zu einer konkret bestimmten Straftat.
Nach §244 Abs.2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel auszuweiten, wenn die Umstände den Gebrauch weiterer Beweismittel nahelegen; unterbleibt die naheliegende Ermittlung, ist das Urteil aufzuheben.
Die Befugnis des Innenministers zur Erlassung allgemeiner Polizeiverordnungen kann sich aus allgemeinen anordnenden Befugnissen ergeben; organisatorische Neuordnungen der Polizeiverwaltung berühren diese Zuständigkeit nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. Januar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans P., geboren am ██ in [REDACTED], wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Scharpenseel Bundesrichter
Dr. Baldus Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Coe Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wird beschuldigt, am 15. September 1950 auf mehrere der dort angebrachten Hinweisschilder im Arbeitsamt verbotswidrig je einen Zettel mit dem Aufdruck "30. September 1. Oktober Treffen der 100.000 jungen Friedenskämpfer" aufgeklebt zu haben. Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 110 StGB mangels zureichendem Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und der Denkgesetze bei der Beweiswürdigung geltend. Im Übrigen erhebt sie die allgemeine Sachrüge.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Durch die am 5. September 1950 erlassene Polizeiverordnung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen sind alle von den dort näher bezeichneten politischen Organisationen, darunter das "Komitee der Kämpfer für den Frieden in Westdeutschland" sowie von ihren Unterorganisationen geplanten Umzüge und Versammlungen unter freiem Himmel für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres verboten worden. Dass dieses Verbot, zu dessen Beachtung der Angeklagte aufgefordert haben soll, zu Recht besteht, ist eine äußere Voraussetzung der Strafbarkeit seines Tuns. Infolgedessen muss zunächst die Rechtmäßigkeit der genannten Polizeiverordnung geprüft werden.
Sie ist ergangen auf Grund des § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. Nach der erstgenannten Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. § 1 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gestattete den Reichsangehörigen die Versammlung unbeschränkt für alle Zwecke, die nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen, und ließ in Abs. 2 Einschränkungen zu Zwecken der Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer zu.
§ 1 Abs. 1 RVereinG ist jedoch nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung anwendbar. Schon in Art. 123 Abs. 1 der Weimarer Verfassung war bestimmt worden, dass alle Deutschen das Recht hätten, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Durch diese einschränkende Regelung wurde die frühere, in § 1 Abs. 1 RVereinG vorgesehene Rechtslage geändert, weil nach Art. 178 WeimVerf die Reichsgesetze nur insoweit fortgalten, als sie der Verfassung nicht widersprachen. Art. 8 Abs. 1, 123 des Grundgesetzes, die inhaltlich mit Art. 123 Abs. 1, 178 WeimVerf übereinstimmen, haben den durch diese Bestimmungen geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt. Demzufolge sind heute nur friedliche und unbewaffnete Versammlungen erlaubt, deren Zwecke nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Die Polizeiverordnung vom 5. September 1950 konnte sonach erlassen werden, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen fehlte, wenn also z. B. die durch die Verordnung verbotenen Versammlungen unfriedlich waren. Unfriedlich ist eine Versammlung dann, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren Teilnehmern, sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens in der Bevölkerung überhaupt gerichtet ist (vgl. Entscheidung des PrOVG Bd. 88 S. 224). Dass eine derartige Absicht bei den in der Polizeiverordnung aufgeführten Organisationen nicht etwa nur grundlos vermutet wird, sondern tatsächlich besteht, ist im Hinblick auf die von ihnen verfolgten politischen Ziele nach Lage der Verhältnisse nicht zweifelhaft, wie denn auch die Polizeiverordnung unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergangen ist. Infolgedessen konnten die von den bezeichneten Organisationen veranstalteten oder geplanten öffentlichen Versammlungen ohne nähere Einzelprüfung untersagt werden.
Dazu kommt, dass im Falle der Abhaltung solcher Veranstaltungen wegen der teilweise scharfen Gegensätze unter den zu erwartenden Teilnehmern die Gefahr von Zusammenstößen zwischen Personengruppen verschiedener politischer Richtung gegeben gewesen wäre. Demnach konnte die Polizeiverordnung auch auf § 1 Abs. 2 RVereinG gestützt werden. Gegen deren Zulässigkeit bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. Eine Prüfung der Frage, ob sie notwendig oder zweckmäßig war, steht dem Gericht nicht zu (vgl. RGSt 48, 254).
Die Zuständigkeit des Innenministers zur Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus §§ 14, 25 PrPolVervGes. Dem steht die auf Grund von Weisungen der Besatzungsmacht durch das Gesetz über den vorläufigen Neuaufbau der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1949 (GVBl. NRW S. 143) durchgeführte Neuordnung nicht entgegen. Durch sie ist der ausführende Teil der Polizeiaufgabe aus den früheren, die anordnende und ausführende Tätigkeit umfassenden Aufgabenbereich der Polizeibehörden herausgelöst und selbständigen Polizeibehörden übertragen worden. Nur diese haben keine Befugnis, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Dagegen ist das polizeiliche Anordnungsrecht der Behörden, denen im Übrigen die gesamten Aufgaben der Polizeiverwaltung verblieben sind, nicht berührt worden. Dass durch die Neuordnung des Polizeiwesens der schon früher nicht mit dem Polizeivollzug befasste (vgl. RGSt 48, 254/261) Innenminister in seinem auf allgemeiner Ermächtigung beruhenden Recht zur Erlassung von Rechtsverordnungen nicht eingeschränkt wurde, bedarf keiner näheren Darlegung.
Es ist also von der Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 5. September 1950 auszugehen.
Dem Angeklagten liegt zur Last, durch öffentlichen Anschlag zum Ungehorsam gegen diese Verordnung aufgefordert zu haben. Wäre die Tat erwiesen, so läge ein Vergehen gegen § 110 StGB vor. Denn aus dem Werbezettel ist die Aufforderung, an der verbotenen Kundgebung teilzunehmen, klar ersichtlich. Auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist gegeben (RGSt 72, 68).
Der in der Revisionserwiderung vom Verteidiger des Angeklagten geäußerten Ansicht, diese Bestimmung sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen das Gesetz im allgemeinen handle, kann nicht beigetreten werden. Wesentlich ist nur, dass die Aufforderung nicht auf Begehung einer einzelnen konkret bestimmten Straftat abzielt, sondern auf Vereitelung der obrigkeitlichen Anordnung durch deren Nichtbeachtung (RGSt 65, 326). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es sollte nicht, wie der Angeklagte meint, ein in einem Einzelfall gegebener Befehl eines Polizeiorgans nicht befolgt werden. Vielmehr sollte zur Missachtung eines durch Verordnung für das ganze Land ergangenen, für alle verbindlichen Verbots aufgerufen werden. Damit hätte der Angeklagte im Falle des Nachweises seiner Täterschaft gegen § 110 StGB verstoßen. In seinem Verhalten läge übrigens auch die von der Revision verneinte Auflehnung gegen die Grundlage der Rechtsordnung, die durch die genannte Verordnung mitgeschützt werden soll.
Im einzelnen kann zu der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge nicht Stellung genommen werden. Denn das Landgericht ist aus Erwägungen tatsächlicher Art zur Freisprechung gelangt. Es fehlt sonach an der Feststellung eines Sachverhalts, der die Prüfung ermöglichen würde, ob das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist.
Dagegen konnte der Verfahrensrüge die Berechtigung nicht versagt werden.
Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es muss also die ihm bekannten, der Wahrheitsaufklärung dienlichen Beweismöglichkeiten benutzen, selbst wenn – wie hier – ein Antrag nicht gestellt worden ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder ihn mindestens nahelegten. Das war hier der Fall.
Der Angeklagte soll bereits früher Plakate für das Friedenskämpfer-Komitee geklebt haben und Mitglied dieser Organisation sein. Wenn die Beweiserhebung auf diese Tatsachen ausgedehnt worden wäre, so hätte das Gericht in der Schuldfrage zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Das Urteil kann demnach auf der Nichterhebung dieser nach der Sachlage naheliegenden Beweise beruhen. Es wird sich empfehlen, sämtliche Zeugen des Arbeitsamts und der Polizei zur Klarstellung des Sachverhalts zu vernehmen.
Mit Rücksicht darauf kam es nicht mehr darauf an, ob die Beweiswürdigung des Erstrichters als der Lebenserfahrung widersprechend und deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil musste schon deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Koeniger | Neumann | Baldus |