Treffer
BGH Urteil

BGH: Abwägung bei Unterbringung in Heilanstalt vs. Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 755/53
Datum
11.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die erneute Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und beantragt statt dessen Sicherungsverwahrung. Der BGH hebt den Tenor zur Unterbringung auf und verweist die Sache zurück. Er stellt klar, dass bei der Wahl zwischen Heilanstalt und Sicherungsverwahrung nicht nur die öffentliche Sicherheit, sondern die Gesamtpersönlichkeit des Täters und die Zielsetzung/Behandlungsmethoden der Anstalten zu berücksichtigen sind; das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO schließt eine Nachholung der Entscheidung nicht aus, wenn das Tatgericht fehlerhaft gewogen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auswahl zwischen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und Sicherungsverwahrung sind neben der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters sowie die unterschiedliche Zielsetzung und Behandlungsmethoden der Einrichtungen zu berücksichtigen.

2

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und die Sicherungsverwahrung sind nicht bloß abgestufte Schweregrade, sondern qualitativ verschiedene Maßnahmen, sodass die erstere nicht generell als "geringeres Übel" anzusehen ist.

3

Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen, wenn das Tatgericht seine Maßnahmeauswahl aufgrund fehlerhafter Erwägungen getroffen hat.

4

Bei der Entscheidung über Maßregeln sind auch die sachlichen Interessen der übrigen Patienten und die Zweckbestimmung der Heil- und Pflegeanstalten zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. August 1953

Rubrum

Aktenzeichen: 4 StR 755/53

Urteil vom 11. Februar 1954

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Friedrich ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1913 in ██████████, zurzeit in der Provinzialheilanstalt ██ untergebracht,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Für die Frage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt und wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, kommt es nicht allein unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit an; vielmehr hat der Richter auch auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie auf die unterschiedliche Zielsetzung und die Behandlungsmethoden beider Anstalten zu achten.

StPO § 358 Abs. 2

Hat sich der Tatrichter bei der Entscheidung zwischen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder der Sicherungsverwahrung mit fehlerhafter Begründung für die erste Maßnahme entschieden, so kann er in der neuen Hauptverhandlung die zweite Maßnahme anordnen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als Dieb im Rückfall und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Unterbringung des geistesschwachen Täters in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

Der Angeklagte wendet sich mit der Sachbeschwerde seiner Revision nur gegen die erneute Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, aus der er gerade entwich, und beantragt, stattdessen die Sicherungsverwahrung anzuordnen, weil er das Zusammenleben mit Geisteskranken als eine seelisch besonders schwere Belastung empfindet. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist statthaft.

Die tatrichterlichen Feststellungen kennzeichnen den Beschwerdeführer als einen arbeitsscheuen, verlogenen und gewalttätigen Menschen, der sich auf Warenhausdiebstähle verlegt hat, um seinen Lebensunterhalt bequem zu bestreiten. Von 1930 bis zum Kriegsausbruch ist er jährlich wegen Eigentumsvergehen bestraft worden mit Ausnahme des Jahres 1938, das er im Wesentlichen in Strafhaft verbrachte. Von 1939 bis 1944 war er im Konzentrationslager, dann bei der Wehrmacht und schließlich bis 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft; nur während dieser Zeit strenger Überwachung hat sich der Angeklagte nicht an fremdem Gut vergangen. 1948 beginnt dagegen schon die neue Folge seiner jährlichen Verurteilungen; 1951 enden sie dann mit seiner Einweisung in die Provinzialheilanstalt auf Grund des Urteils des Landgerichts in Bochum vom 12. Juli 1951. Die Strafkammer hat ferner die begründete Besorgnis gewonnen, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der neuen Strafe Eigentumsverbrechen auf Grund seines verwurzelten Hanges zu seinem gesetzwidrigen Treiben, wie bisher, fortsetzen. Die Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB sind nachgewiesen.

Gegen des angeborenen Schwachsinns ist der Beschwerdeführer 1935 unfruchtbar gemacht worden. Seine geistige Erkrankung vermindert erheblich seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und führt zu moralischen Defekten; einen Ladendiebstahl sieht er für nicht so verwerflich an, da er keine Einzelpersonen schädige. Auch wegen des Schwachsinns hält der Tatrichter die Unterbringung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit für geboten; die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2, 42b StGB sind gleichfalls dargetan.

Das Landgericht bezeichnet den triebhaften und willensschwachen Angeklagten als weder heilbar noch pflegebedürftig; es hält jedoch die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt als das nächstliegende Mittel zum Schutz der Öffentlichkeit und als das für den Angeklagten geringere Übel. In Übereinstimmung mit dem früheren Oberlandesgericht Freiburg (DRZ 1949, 117) glaubt die Strafkammer auf Sicherungsverwahrung nur dann erkennen zu dürfen, wenn die andere Maßnahme keinen ausreichenden Schutz der Öffentlichkeit verbürge. Der Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen.

Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass schon der Ausgangspunkt der Überlegung keine entscheidende Geltung beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer empfindet das Zusammenleben in einer geschlossenen Anstalt mit Geisteskranken als eine weit schwerere Belastung als das Zusammensein mit gesunden Kriminellen, die in einer straffen Zucht gehalten werden. Die Umwelt einer Heil- oder Pflegeanstalt ist für einen dem Leben noch zugewandten Menschen in einem so besonderen Maße niederdrückend, dass diese seelische Qual nicht als eine bloße persönliche Beschwer abgetan werden kann; sie wohnt dem Vollzug notwendig inne und gibt der Unrechtsfolge ein sachliches Gewicht. In ihrer freiheitsberaubenden und unbefristeten Wirkung decken sich beide Maßnahmen (§ 42 Abs. 3 StGB); in dem, was ihr Wesen ausmacht, sind sie nach Ordnung und nach Behandlungsmethoden so unterschiedlich gestaltet, dass zwischen beiden kein bloßer Grad-, sondern ein echter Artunterschied besteht. Mit anderen Worten: Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel gegenüber der Sicherungsverwahrung. Bruns hat in ZStW 60, 474, 490 ff. zutreffend dargetan, dass es sachlich unrichtig und methodisch verfehlt sei, innerhalb der wichtigsten Maßregeln des § 42a StGB eine Rangordnung herzustellen und die „Vexierfrage“ (Rietzsch DJ 1938, 189 ff.), welche dieser Maßnahmen leichter oder schwerwiegender sei, allgemein zu beantworten. Das Gesetz kennt keine solchen grundsätzlichen Abstufungen (RG HRR 1936 Nr. 1545).

Zum Schutze der Öffentlichkeit können beide Maßnahmen gleich gut geeignet sein. Der Richter darf daher die Frage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt, und wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen sei, nicht allein unter diesem Gesichtspunkt beurteilen (a. A. OGHSt 1, 198). Ausschlaggebend für die Auswahl oder Häufung der Maßregeln sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls. Das Gericht hat deshalb auch auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, dessen Wesensart die sichernden Maßregeln zum Schutze des sozialen Friedens gerade begegnen sollen, zu achten. Etwaige Wünsche des Angeklagten muss er dabei neben den öffentlichen Belangen insoweit mit in Betrachtung ziehen, als der Betroffene hierfür „sachliche“ Gründe geltend macht, soweit das Anliegen nach der allgemeinen Erfahrung und auch vom Standpunkt der Gesamtheit sinnvoll und zweckmäßig erscheint (Bruns a. a. O.; RG HRR 1936 Nr. 1545).

Schließlich hat der Richter die unterschiedliche Zielsetzung und die Behandlungsmethoden beider Anstalten zu berücksichtigen, die ihren eigentlichen Aufgaben nicht entfremdet werden dürfen.

In diesem Sinne sind die Entscheidungen RGSt 73, 47 und 102 zu verstehen, wenn sie darauf abstellen, welche Maßnahme die geeignetste sei (OLG Celle SJZ 1950 Sp. 510). In den Heil- oder Pflegeanstalten sollen heilbare Geistes- und Nervenkranke geheilt und unheilbare gepflegt werden (BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951; RG HRR 1937 Nr. 604). Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass das Gesetz die Unterbringung weder von der Pflegebedürftigkeit noch von der Möglichkeit einer Heilung abhängig macht. Eine solche Einschränkung verbot sich deshalb, weil diese Anstalten dort mit Sicherungsaufgaben betraut werden müssen, wo die kriminelle Gefährdung der Öffentlichkeit ausschließlich aus einer geistigen Erkrankung erwächst. Das Gesetz setzt andererseits die genannten Anstalten als Erscheinungsformen des sozialen Lebens voraus und bezieht sich auf sie in seinen Regelungen. Ihre Zweckbestimmung wird daher der Richter dort beachten dürfen, wo eine Mehrzahl von Maßnahmen in seine Hand gegeben ist.

Im Allgemeinen ist aber eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht der gegebene Aufenthaltsort für gefährliche Gewohnheitsverbrecher; an geordneten Zuständen in diesen Anstalten ist auch der Öffentlichkeit gelegen, und die Belange der Kranken brauchen vor denen der Kriminellen nicht zurückzutreten (vgl. dazu besonders Gruhle in Ponsold, Gerichtliche Medizin S. 107; Langelüddeke, Psychiatrie S. 66, 67 mit weiteren Nachweisen; Leferenz SIZ 1949 Sp. 251 ff.).

Der Senat schließt sich demnach der Auffassung des Reichsgerichts an (vgl. RGSt. 69, 129; 72, 151; 73, 101 ff.), die auch im Schrifttum im Wesentlichen Zustimmung gefunden hat (vgl. Schönke, § 42e Anm. VI; LK 7. Aufl. § 42e Anm. 6; Olshausen 12. Aufl. § 42b Anm. 9b; Mezger, Studienbuch Allgemeiner Teil 3. Aufl. S. 252).

Sieverts hat in SJZ 1950, 511 mit weiteren Nachweisen dargelegt, dass sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht nationalsozialistischer Gedankengänge, sondern in kriminalpolitisch-teleologischer Rechtsauslegung nur die Ansichten führender Psychiater zu eigen gemacht hat. Dass die abweichende Meinung des früheren Oberlandesgerichts Freiburg mit der Rechtslage nicht vereinbar ist, hat auch das Oberlandesgericht Celle in seiner angeführten Entscheidung dargelegt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinen Urteilen vom 10. Juli 1951 (2 StR 273/51), vom 21. Oktober 1952 (2 StR 470/52) und vom 2. Dezember 1952 (2 StR 683/52) auf die angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts bezogen. Hingegen ist der 5. Strafsenat in seinen Urteilen vom 13. März 1952 (5 StR 119/52), vom 19. April 1952 (5 StR 287/52) und vom 24. April 1952 der älteren Auffassung des Reichsgerichts in HRR 1936 Nr. 1197; JW 1935, 2136 gefolgt; jedoch beruhen die Urteile des 5. Strafsenats nicht darauf.

Das Landgericht wird daher die Frage, ob die Sicherungsverwahrung in der neuen Hauptverhandlung statt oder neben der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen sei, erneut zu prüfen haben. Das Verbot der Schlechterstellung des § 358 Abs. 2 StPO nimmt der Strafkammer nicht die Freiheit der Entscheidung. Wollte man den Abs. 2 wörtlich auslegen, so würde das hier zu dem Ergebnis führen, dass ein vom Angeklagten als Beschwer empfundener und zutreffend gerügter Rechtsfehler nicht behoben werden könnte; denn der Wortlaut seines Satzes 2 verbietet, die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nachzuholen. Der Zweck der Vorschrift, die dem Angeklagten eine Rechtswohltat gewähren will, würde damit genau in ihr Gegenteil verkehrt. Dieser Widersinn kann nicht Rechtens sein. Der Senat ist daher der Auffassung, dass das Verbot der Schlechterstellung nicht die Fälle ergreifen kann, in denen sich der Tatrichter bei der Auswahl unter den rechtlich möglichen Maßnahmen des § 42a StGB von fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen und sich deshalb für eine Maßnahme entschieden hat, die der Angeklagte aus einem sachlichen Grunde als eine Beschwer empfindet.

EngelsHilleSeibert
GroßDr. Augustin

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