Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch und Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebstahl aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/52
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Der BGH bestätigt die Anwendung der §§ 242, 244 StGB und verneint die Notstandsausnahme des § 248a. Er hebt jedoch Strafausspruch und Sicherungsverwahrung auf, weil die Feststellungen zu früheren Taten für § 20a StGB unzureichend sind, und verweist zur Neuverhandlung zurück; dabei ist auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des einfachen und schweren Diebstahls (§§ 242, 244 StGB) finden Anwendung, sofern spezielle Vorschriften nicht einschlägig sind und der Täter die Eigentumsrechte missachtet.

2

Die Notstandsausnahme (§ 248a StGB) greift nur, wenn keine zumutbare, redliche Alternative zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse bestanden hat.

3

Zur Anwendung der Strafschärfung nach § 20a StGB müssen frühere Taten im Urteil mit Angaben zu Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des Schadens sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters dargelegt und gewürdigt werden.

4

Bei gefährlichen Gewohnheitsverbrechern mit verminderter Zurechnungsfähigkeit ist neben Freiheitsstrafen grundsätzlich auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht zu ziehen; die Anwendung und Strafzumessung nach § 20a StGB ist gegen die Regelungen der §§ 51 Abs.2, 44 StGB abzuwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 23. November 1951

Rubrum

5 StR 119/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann Alfred ███, geboren ████████ 1915 in ███████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft im Zuchthaus ████, wegen Rückfalldiebstahls,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 23. November 1951 im Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Dem Rechtsmittel war der Erfolg z. T. nicht zu versagen.

I. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 242, 244 StGB auf die 3 festgestellten Fälle begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken.

1.) Die Wegnahme des Fahrrades ist hier nicht nach der VO. über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20.10.1932 zu beurteilen. Der Angeklagte ließ erkennen, dass ihm die Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig waren und er bewusst in den Kauf nahm, dass auch ein Dritter sich an dem Fahrzeug vergreifen würde; im Übrigen hat er sich des Rades nur im Hinblick auf dessen Beschädigung entledigt, wie die Urteilsfeststellungen ausweisen.

2.) Hinsichtlich der Nahrungsmittel und der 3 Kisten Zigarren kommt § 248a StGB nicht zum Zuge.

Der Angeklagte handelte nicht „aus Not“, weil er seine Lebensbedürfnisse auch in redlicher Weise befriedigen konnte, indem er sich der Heil- und Pflegeanstalt Wunstorf, aus welcher er entwichen war, zur weiteren Unterbringung stellte, um nach etwaiger späterer Entlassung redliche Arbeit zu suchen oder sich um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Dieser Weg war, so unangenehm er sein mochte, auch zumutbar, wie der Senat bereits in 5 StR 312/52 vom 24.5.1952 ausgeführt hat.

Die Nahrungsmittelentwendung unterfällt entgegen der Auffassung des Rechtsmittels nicht dem § 370 Ziff. 5 StGB. Abgesehen von den bestehenden Zweifeln bezüglich der „Geringfügigkeit der Menge“ bzw. der „Unbedeutendheit des Wertes“ hat der Angeklagte von den entwendeten Lebensmitteln zwar alsbald gegessen, diese aber nicht „alsbald verbraucht“; letzteres war schon im Hinblick auf die Menge unmöglich.

Die Vorschrift des § 242 StGB wird somit nicht durch Spezialbestimmungen ausgeschlossen. Die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen ist einwandfrei.

II. Hingegen gibt die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB zu Bedenken Anlass.

1.) Die formellen Grundlagen des § 20a Abs. I sind zwar ausreichend dargelegt. Das Urteil hätte aber weiterhin die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20a StGB stützt, unter Angabe des Beweggrundes, der Ausführung, der Stärke des verbrecherischen Willens, des Umfangs des angerichteten Schadens und bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen müssen.

Nur eine solche Prüfung, die aus den Urteilsgründen zu ersehen sein muss, lässt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten lässt und mithin ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. u. a. BGH 2 StR 585/51 vom 4.12.1951).

Hieran fehlt es, soweit die Straftaten nach 1945 in Betracht kommen, völlig. Aus den Akten der Vorstrafen sind lediglich z. T. die Gutachten der Sachverständigen zur Frage des § 51 StGB und die Rechtsgründe der jeweiligen Bestrafungen sowie der Umstand, dass der Angeklagte stets nur kurze Zeit in Freiheit lebte, erwähnt worden.

Derartige Feststellungen bieten aber, wie dargelegt, dem Revisionsgericht nur unzureichende Möglichkeiten der Nachprüfung. Das angefochtene Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben.

2.) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht, insoweit der Schutz der öffentlichen Sicherheit in Betracht ██████ zu beachten haben, dass grundsätzlich vermindert zurechnungsfähige, gefährliche Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sind. Dem stehen weder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte noch Erwägungen darüber, ob der Betreffende heilfähig oder pflegebedürftig ist, entgegen. Es erscheint zweifelhaft, dass besondere Heil- oder Pflegeanstalten – der Sachverständige empfahl Göttingen – den Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht gewährleisten sollten.

III. Die Strafzumessung gibt noch zu weiteren Beanstandungen Anlass.

Hinsichtlich der Straftat und der Strafe führt das Landgericht u. a. folgendes aus:

„... Ist aber eine Sicherungsverwahrung notwendig, dann muss der Angeklagte auch nach § 20a StGB mit Zuchthaus bestraft werden, da diese Strafbestimmung mildernde Umstände nicht kennt.

Bei der Strafzumessung ließ sich die Strafkammer von dem Gesichtspunkt leiten, dass hier die Höhe der Strafe weitgehend in den Hintergrund zu treten hat, weil es maßgebend auf den Schutz der Allgemeinheit ankommt. Deshalb ist für jeden der 3 Diebstahlsfälle die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus als ausreichend angesehen worden.“

Diesen Ausführungen muss die Möglichkeit entnommen werden, dass das Landgericht an sich bereit war, eine noch geringfügigere Strafe zu verhängen, sich hieran aber durch das Gesetz gehindert fühlte.

Eine solche Erwägung wäre fehlerhaft, so dass auch aus diesem Grunde der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.

Zwar sieht grundsätzlich § 20a Abs. I StGB zwingend die Verhängung einer Zuchthausstrafe vor. Jedoch hatte der Tatrichter hier den Strafschärfungsgedanken des § 20a StGB unter Gegenüberstellung der Vorschriften der §§ 51 Abs. II, 44 StGB abzuwägen.

Hielt er dann eine Gefängnisstrafe für ausreichend, so bestanden rechtliche Bedenken nicht, eine solche trotz Anwendung des § 20a StGB in einem derart gelagerten Falle zu verhängen. (So auch BGH 5 StR 287/52 vom 13.3.1952).

Das angefochtene Urteil war somit in dem angegebenen Umfang nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im Übrigen zu verwerfen.

NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

Zitiert (2)

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