Treffer
BGH Urteil

§ 20a Abs. 3 StGB: KZ-Aufenthalt als Vollzug der Sicherungsverwahrung hemmt Frist

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 585/51
Datum
04.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision das materielle Recht gegen seine Verurteilung u.a. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit Sicherungsverwahrung. Der BGH bestätigte den Betrugstatbestand, beanstandete aber die Annahme eines Rückfalls sowie die Anwendung von § 20a Abs. 2 StGB bei fortgesetzter Handlung. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Hangtäterschaft, weil frühere Taten nicht ausreichend konkret beschrieben und gewürdigt wurden. Im Strafausspruch wurden Urteil und Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist Sicherungsverwahrung rechtskräftig durch Gericht angeordnet, ist die darauf beruhende Verwahrungszeit bei der Fristberechnung nach § 20a Abs. 3 StGB nicht einzurechnen, auch wenn der Vollzug ordnungswidrig in einem Konzentrationslager erfolgte.

2

§ 20a Abs. 3 StGB ist auf die Rückfallverjährung nach § 245 StGB nicht entsprechend anwendbar; für die Rückfallprüfung gilt die dortige Zehnjahresfrist unabhängig von Verwahrungszeiten.

3

Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind keine „vorsätzlichen Taten“ im Sinne von § 20a Abs. 2 StGB.

4

Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB erfordert eine konkrete Darstellung und Gesamtwürdigung der früheren Taten nach Beweggrund, Ausführung, Intensität des Tatwillens und Schadensumfang.

5

Trägt das Urteil die für § 20a StGB erforderlichen Feststellungen nicht, kann der Strafausspruch einschließlich der darauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 19. Juni 1951

Rubrum

Aktenzeichen: 2 StR 585/51

Urteil vom 4. Dezember 1951

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Erich G ███████████ aus ████████, ███████████████ ███, geboren am ███████ 1902 in [REDACTED], 2. Zt. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Göttingen, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Leitsatz

StGB § 20a Abs. 3

Ist die Sicherungsverwahrung rechtsmäßig durch gerichtliche Entscheidung angeordnet, so ist die Verwahrungszeit auf Grund dieser Sicherungsverwahrung in die Frist nach § 20a Abs. 3 StGB nicht einzurechnen, auch wenn die Verwahrung ordnungswidrig in einem Konzentrationslager vollzogen wurde.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. Juni 1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht in Göttingen hat den Angeklagten am 19. Juni 1951 unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 3.000 DM, ersatzweise weiteren 60 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte vor Beginn der Briefmarkengeschäfte gewusst, dass er beim Weiterverkauf der Marken keinen entsprechenden Preis erzielen werde, um sein Zahlungsversprechen gegenüber den Briefmarkenhändlern erfüllen zu können. Er hat von vornherein den Willen gehabt, die Marken unter Preis weiterzuverkaufen. Er hatte auch kein Vermögen oder andere Einnahmen, die ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglichten. Trotzdem hat er gegenüber den Briefmarkenhändlern den Anschein erweckt, er sei ein selbständiger kreditwürdiger Kaufmann und in der Lage und willens, seine Zahlungsversprechen zu erfüllen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch die Briefmarkenbesitzer getäuscht und zur Überlassung der Marken veranlasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Lieferanten schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt wurden, dass sie anstelle der sicheren Forderung einen bei der Unsicherheit des Schuldners in seiner Einbringlichkeit gefährdeten Anspruch erlangten. Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil der Marken bezahlte, steht dem nicht entgegen. Aus den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte mindestens mit dem bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung handelte und sich auf Kosten anderer rechtswidrige Vorteile verschaffen wollte. Damit ist der äußere und innere Tatbestand des Betrugs, von den Fällen 17 bis 19 des versuchten Betrugs, erfüllt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist bedenkenfrei; sie beschwert den Angeklagten auch nicht.

2.) Dagegen ist die Feststellung des Rückfalls rechtsirrig. Der Angeklagte hat die letzte zur Begründung des Rückfalls herangezogene Strafe aus dem Urteil vom 15. November 1932 am 5. Juni 1935 verbüßt. Die Begehung der jetzigen Tat hat er im März 1950 begonnen. Es sind somit mehr als 10 Jahre seit Verbüßung der letzten Strafe verflossen, so dass die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs. 3, 245 StGB eingetreten ist. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176 der Ansicht, dass in die 10-jährige Frist des § 245 StGB die Zeit vom 5. Juni 1935 bis Juni/Juli 1945 nicht einzurechnen sei und eine Rückfallverjährung ausscheide, da der Angeklagte sich während dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden und sich nicht habe bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen und hat entschieden, dass die Bestimmung des § 20a Abs. 3 StGB für die Rückfallverjährung des § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BGHSt 1, 246). Die Rückfallvoraussetzungen liegen somit nicht vor.

3.) Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.

a) Die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind gegeben. Das Gericht hat die Verurteilungen des Angeklagten im Jahre 1926 und 1932 herangezogen. Er ist durch Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/Oder vom 9. Juli 1926 wegen Betrugs und Betrugsversuchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe hat er verbüßt am 28. Dezember 1929. Am 15. November 1932 ist er neuerdings durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder wegen eines nach dem 28. Dezember 1929 begangenen fortgesetzten Betruges zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten und unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten verurteilt worden. Die Strafe hat er am 5. Juni 1935 verbüßt. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Juli 1934 ist gegen den Angeklagten nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Nach Verbüßung der Zuchthausstrafe ist der Angeklagte zur Durchführung der Sicherungsverwahrung in verschiedene Sicherungsanstalten gekommen. Im Januar/Februar 1945 ist er in das Konzentrationslager ███ eingeliefert und aus diesem im Juni/Juli 1945 entlassen worden.

Nach § 20a Abs. 3 StGB kommt eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist ist die Zeit nicht einzurechnen, während der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt gewesen ist. Die Rückfallverjährung scheidet für die erste Verurteilung vom 9. Juli 1926 aus, da der Angeklagte die Strafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis bis zum 28. Dezember 1929 verbüßt hat.

b) Nach Rechtskraft der zweiten Verurteilung vom 15. November 1932 ist die Zeit nicht einzurechnen, in der er sich zur Strafverbüßung und zur Durchführung der Sicherungsverwahrung bis Januar/Februar 1945 in Strafanstalten und in einem Straflager befunden hat, das der Justizverwaltung unterstanden hat. Es ist nun nicht ersichtlich, dass er im Januar/Februar 1945 aus der Sicherungsverwahrung entlassen und auf Grund polizeilicher Maßnahmen in das nicht der Justizverwaltung unterstehende Konzentrationslager [REDACTED] verbracht worden ist. Die Überweisung in das Konzentrationslager ist demnach zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung geschehen. Welcher Grund die Veranlassung hierzu gewesen ist, lässt das Urteil nicht ersehen und ist auch kaum mehr feststellbar.

Eine Einweisung in ein Konzentrationslager auf Grund einer polizeilichen Maßnahme entbehrt, auch wenn sie kriminelle Häftlinge betrifft, in der Regel des rechtmäßigen Charakters, den eine „behördliche Anordnung“ im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB erfordert (OGHSt 1, 35, BGH 1 StR 4/51, Urteil vom 2. März 1951). Die Unterbringung des Angeklagten in dem Konzentrationslager hatte jedoch ihre Grundlage in der durch gerichtliches Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung. Für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung enthielt die StPO in der Fassung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I, 1000) nur Vorschriften in den §§ 456a, 456d, 463a StPO, die jedoch für den Vollzug selbst nichts besagen. Nach Art. 1, 3 § 1 Abs. 2 VO vom 14. Mai 1934 (RGBl. I, 383) über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, ist die Sicherungsverwahrung in Anstalten der Justizverwaltung zu vollziehen und zwar nach den in Art. 3 § 16 bis 23 der VO vorgesehenen Grundsätzen.

Der Begriff „Anstalt“ umfasst nicht nur feste Gefängnisbauten, sondern jede anstaltsmäßige Einrichtung, die nach ihrem persönlichen, sachlichen und räumlichen Aufbau zu einer Einheit zusammengefasst ist (Schäfer, Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher 1934 S. 82). Die Verbringung in das Konzentrationslager ist daher auch als Verwahrung in einer Anstalt zu erachten. Sie hat jedoch den Bestimmungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung widersprochen, da das Lager nicht der Justizverwaltung unterstand und auch die Einhaltung der Vorschriften für die Gestaltung der Sicherungsverwahrung nicht gewährleistet war. Dieser ordnungswidrige Vollzug der Sicherungsverwahrung hat aber die rechtmäßige Grundlage der Anordnung selbst nicht berührt. Voraussetzung für die Nichteinrechnung der Anstaltsverwahrung nach § 20a Abs. 3 StGB ist nur, dass die Verwahrung in rechtmäßiger, dem Angeklagten auch einen Rechtsschutz gewährender Weise von der Behörde angeordnet ist (siehe auch Meister NJW 49, Seite 176). Dies ist hier der Fall. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Zeit von Januar/Februar 1945 bis Juni/Juli 1945, während der der Angeklagte sich in dem Konzentrationslager [REDACTED] befand, nicht eingerechnet. Im gleichen Sinne hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. November 1951 3 StR 716/51 entschieden. Da der Beginn der vorliegenden Tat im März 1950 liegt, ist die Rückfallverjährung des § 20a Abs. 3 StGB nicht gegeben.

c) Das Landgericht hat auch die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB angenommen. Dies ist rechtsirrig. Die vorliegende, der Aburteilung zugrunde liegende Tat ist eine fortgesetzte Handlung. Entgegen der vom Reichsgericht in Bd. 77, 24 ausgesprochenen Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Einzelakte einer fortgesetzten Handlung keine vorsätzlichen Taten i. S. des § 20a Abs. 2 StGB sind (BGHSt 1, 313). Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung dieser Bestimmung, die ohnehin nur eine Ergänzungsvorschrift ist für den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

Das Urteil führt aus, die Gesamtwürdigung der Taten, die der Verurteilung vom 9. Juli 1926 und 15. November 1932 zugrunde liegen, sowie seiner weiteren strafbaren Handlungen zeige, dass der Angeklagte einen eingewurzelten Hang zum Verbrechen hat und zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt. Dies ergebe auch eindringlich das Vorleben des Angeklagten und die Häufigkeit der Straftaten. Das Urteil enthält aber keine Einzelheiten der Verurteilungen im Jahre 1926 und 1932. Es begnügt sich auch damit, festzustellen, dass der ersten Strafe im Jahre 1922 weitere zehn Verurteilungen, hiervon neun wegen Betrugs und Betrugsversuchs, folgten, denen der gleiche Sachverhalt wie der Verurteilung im Jahre 1922 zugrunde lag.

Dies genügt nicht. Das Urteil muss die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20a StGB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen. Nur eine solche Prüfung lässt ersehen, ob der Angeklagte aus einem, sei es durch Veranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten lässt, und daher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (RGSt 68, 154). Diesem Erfordernis entspricht das Urteil nicht. Es konnte daher auch aus diesem Grunde im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Mit dem Strafausspruch entfällt die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Bei der neuen Prüfung wird die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass kein Rückfall vorliegt und an der Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB nur wenige Monate fehlen. Bei der Frage, ob die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nach Strafverbüßung die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, ist weiter zu würdigen, ob nicht die Ehefrau nach erlangter Kenntnis der strafbaren Handlungen den Angeklagten genügend überwachen und vor weiteren Taten abhalten kann, zumal er kränklich ist.

Dr. DotterweichDr. KirchnerDr. Sauer
WernerSarstedt

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