Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs, Untreue und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/52
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs, Untreue und weiterer Delikte sowie gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral war u. a. die Frage der Doppelbestrafung, die Rüge unzureichender Beweiserhebung und die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen des Landgerichts und die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften sind nicht rechtsfehlerhaft begründet. Beweiswürdigung und Würdigung der Persönlichkeit sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Tatrichters zur von Amts wegen gebotenen Beweiserhebung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn die Beiziehung bestimmter Beweismittel geboten ist oder deren Verwendung nahegelegt wird; ein nicht gestellter Antrag der Verteidigung begründet diese Pflicht nicht automatisch.

2

Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung angreift; die erneute Wertung des Beweismaterials ist dem Revisionsgericht nach § 261 StPO verwehrt.

3

Ein und derselbe konkrete Lebenssachverhalt kann unterschiedliche strafbare Tatbestände (z. B. Betrug und Untreue) verwirklichen, wenn jeweils verschiedene Rechtsgüter oder unterschiedliche Verfügungsformen betroffen sind; dies schließt eine Doppelbestrafung nicht ohne weiteres aus.

4

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist maßgeblich, dass aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten nach Verbüßung der Strafe folgt; hierbei können frühere Verurteilungen als Indizien herangezogen werden.

5

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB dürfen frühere, länger als fünf Jahre zurückliegende Taten zur Charakterisierung des Täters als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verwertet werden; die Strafschärfung ist damit nicht gesperrt, soweit dies sachlich begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 2. August 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter █████, geboren am ███ ██ 190[REDACTED] in ██████████████████, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Schörte, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dörr, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ludwig, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Brater, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter E.,

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 2. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 31. August 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs in 31 Fällen, versuchten Erpressungsbetrugs in 1 Fall, fortgesetzter Untreue in 3 Fällen und Diebstahls in 1 Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie zu Geldstrafen verurteilt. Hierzu hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung in den Fällen 1 bis 9 in vollem Umfang, in den anderen Fällen (10 bis 34) dagegen nur insoweit an, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung erkannt ist. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

a) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in den Fällen 1 und 2 a und b, 3 sowie wegen Betrugs in den Fällen 2 c, 4 bis 9 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es auf Antrag der Verteidigung nicht die Geschäftsbücher des Angeklagten und die Eheverträge gegen ihn erangezogen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dieser Antrag nicht gestellt worden. Das Landgericht hätte daher seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nur verletzt, wenn die Beiziehung der Bücher und der Eheverträge geboten oder die Benutzung dieser Beweismittel zumindest nahegelegt hätte. Dafür ergibt das Urteil keinen Anhalt.

bb) Es ist auch nicht richtig, dass das Landgericht die Verurteilung in den Fällen 1 bis 9 „im Wesentlichen“ auf die Aussagen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten gestützt hat; in den Fällen 3, 4, 6, 7, 8 und 9 erübrigen sich die Feststellungen des Landgerichts nicht auf die Bekundungen der Frau [REDACTED]. Auch hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ihn auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, wie die Revision behauptet.

b) Soweit die Revision ihren Angriffen einen anderen als den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde legt, insbesondere etwas in dem angefochtenen Urteil nicht Enthaltenes als entscheidend vorbringt, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO).

Der einzige revisionsrechtliche Angriff ist die Rüge, der Angeklagte sei in den Fällen 2 (Lenlet) und 2 c wegen desselben Sachverhalts, gegen den er bereits einmal bestraft worden sei, verurteilt worden. Die Rüge ist nicht begründet. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, hat der Angeklagte den Wechsel über 2000 DM von [REDACTED] durch Betrug (§ 263 StGB) erlangt. Gleichwohl konnte er an dem Wechsel eine Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Firma Lederwarenfabrik in [REDACTED] begehen. Der Wechsel war als Vorauszahlung auf eine Lederwarenlieferung für die Firma [REDACTED] bestimmt, und als deren Vertreter hatte der Angeklagte ihn in Empfang genommen. Indem der Angeklagte den Wechsel dann für sich selbst diskontieren ließ, hat er über ein Vermögensstück seines Geschäftsherrn bewusst zu dessen Nachteil verfügt, also den Tatbestand des § 266 StGB, und zwar jedenfalls den treubruchsligen Tatbestand, verwirklicht. Die Untreue ist auch keine straflose Nachtat zu dem bereits verübten Betrug; im Gegensatz zu dem in RGSt 18, 200 entschiedenen Fall ist hier die Untreue nicht gegenüber dem Getäuschten begangen.

Auch sonst begegnet die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsbedenken.

2. Die Anwendung der §§ 20a und 42e StGB begegnet ebenfalls keinen Rechtsbedenken.

a) Die Auffassung des Landgerichts, der Vollzug der vom Landgericht Berlin im Jahre 1937 gegen den Angeklagten angeordneten Sicherungsverwahrung in einem Konzentrationslager könne nicht als eine „Anstaltsverwahrung“ im Sinne von § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen werden, wird allerdings von dem für den Abdruck bestimmten Urteil vom 4. Dezember 1951 – 2 StR 585/51 – nicht geteilt. Durch die Nichtanwendung des § 20a StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

b) Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB werden von der Strafkammer nach § 20a Abs. 2 StGB mit Recht bejaht. Gegenüber der Behauptung der Revision enthält das Urteil eingehende Angaben nicht nur über die früheren Verurteilungen des Angeklagten, sondern insbesondere über die zur Aburteilung stehenden neuen Taten, die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB bilden. Das Urteil beschreibt diese Straftaten nach Entstehungsgeschichte, Ausführung und Umfang des angerichteten Schadens ebenso wie nach der Stärke des in ihnen zutage getretenen verbrecherischen Willens unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Soweit die Revision die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen als unrichtig bekämpft, greift sie wiederum lediglich die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unzulässig an; insbesondere gilt dies von den Angriffen der Revision, die auf eine andere Deutung der Aussagen abzielen, die die Ehefrau des Angeklagten einerseits und seine Schwägerin andererseits als Zeuginnen gemacht haben. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen die Tatsachen im Einzelnen darzulegen, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat, dass die neuen Straftaten auf die Spielsucht des Angeklagten zurückzuführen sind; wie stark der Angeklagte dieser Leidenschaft verfallen war, ergibt sich im Übrigen hinreichend aus den ausdrücklichen Feststellungen zu den Fällen 7, 9 und 13.

Mit Recht hat das Landgericht bei der Gesamtwürdigung der zur Aburteilung stehenden Straftaten des Angeklagten auch die Verurteilungen und Taten berücksichtigt, die länger als fünf Jahre (§ 20 Abs. 3 StGB) zurückliegen. Bei der Prüfung der Frage, ob die neuen Taten, die als Grund für die Strafschärfung in Betracht kommen, die Persönlichkeit des Angeklagten als die eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kennzeichnen, darf und muss der Richter die früheren, der fünfjährigen Frist verfallenen Taten als Kennzeichen verwerten (RGSt 69, 11). Die gegenteilige Ansicht der Revision ist rechtsirrig.

Das weitere Vorbringen der Revision, das Landgericht sei bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vorwiegend von rein gefühlsmäßigen Erwägungen ausgegangen, bedarf keiner Erörterung. Die eingehenden Urteilsausführungen darüber, dass der Angeklagte, gegen den bereits 1937 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auch heute noch die Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und zwar die eines „geborenen Betrügers“ aufweise, sind frei von Rechtsirrtum. Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB ist daher berechtigt. Hiernach sind weder die ausgesprochenen Einzelstrafen noch die nach § 74 StGB gebildete Gesamtstrafe als unangemessen hoch zu beanstanden.

Ebensowenig begegnet die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) Bedenken. Das Landgericht kommt auf Grund der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner bisherigen Lebensführung ohne Rechtsirrtum zu dem Schluss, dass aller Wahrscheinlichkeit nach seine Gefährlichkeit auch nach Verbüßung der Strafe noch bestehen und er weitere erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter unternehmen wird. Dabei hat es nicht verkannt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft im 69. Lebensjahr stehen wird. Es ist aber überzeugt davon, dass der Angeklagte, dessen „ganzes bisheriges Leben im Zeichen des Betrugs stand“, auch in diesem Zeitpunkt, trotz seines Alters bei Wiedererlangung der Freiheit Straftaten von erheblichem Gewicht, insbesondere Scheckbetrügereien, verüben werde. Diese Überzeugung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Betrügereien, insbesondere Scheckbetrügereien, können auch ein geistig rüstiger Greis begehen. Das Landgericht legt ferner rechtsirrtumsfrei dar, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht verbürgen können.

3. Nach alledem ist die Revision unbegründet. Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft beruht auf § 50 StGB, die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 StPO.

Dr. Dörr Werner Dr. Ludwig Sauer Dr.

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