Revision: Unvollständige Prüfung des §20a StGB – Strafausspruch und Sicherungsverwahrung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 229/52
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 20a StGB hat das Urteil anzugeben, ob Abs. 1 oder Abs. 2 zugrunde gelegt wird, da Abs. 1 zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher führt, Abs. 2 hingegen eine Kannvorschrift darstellt.
Das Urteil muss die früheren Verurteilungen, die als formelle Grundlage für die Anwendung des § 20a StGB dienen, ausdrücklich benennen, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Anwendung überprüfen kann.
Zur Beurteilung nach § 20a Abs. 2 StGB ist im Urteil eine konkrete Würdigung der früheren Taten vorzunehmen (Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des Schadens sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse); diese Prüfungsgründe müssen aus den Urteilsgründen ersichtlich sein.
Eine nachträglich angeordnete, rechtswidrige Unterbringung (z.B. in einem Konzentrationslager) hemmt die Frist des § 20a Abs. 3 StGB nicht; nur eine behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne der Vorschrift kann die Frist hemmen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Albert C ██ in H█████, █████weg █████, geb. am █████ in H█████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender; Bundesrichter Sarstedt, Dr. Taschow, Bundesrichterin Else Koffka, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. November 1951 im Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht Entscheidung zu treffen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. November 1951 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und in die Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten ist angeordnet, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt.
Dem Zeugen ███████████ ist in der Nacht zum 8. Mai 1951 aus seiner verschlossenen Wohnung mittels Nachschlüssels ein Damenfahrrad gestohlen worden. Er sah beim Nachhausekommen nachts gegen 1 Uhr einen Mann mit einem Fahrrad das Haus verlassen. Am Morgen des 8. Mai stellte er fest, dass das Fahrrad seiner Tochter fehlte. Er erstattete um 6 Uhr morgens Anzeige und zwar gegen den Angeklagten, der ihm vom Ansehen, aber nicht dem Namen nach bekannt war. Er erinnerte sich, dass der Mann, den er aus seinem Hause mit einem Fahrrad hatte kommen sehen, wiederholt von ihm vor dem Hause █████weg Nr. █████ stehend gesehen worden war. Bei der sofort vorgenommenen Durchsuchung wurde bei dem Angeklagten das Fahrrad und eine Lederjacke vorgefunden, die in der gleichen Nacht dem Zeugen ███████████ ebenfalls unter Verwendung falscher Schlüssel gestohlen war.
Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Aufklärung und unrichtige Anwendung der §§ 242, 243, 20a und 42e StGB.
Soweit sie geltend macht, das Gericht hätte noch weitere Ermittlungen anstellen müssen, ist sie unbegründet.
Der Zeuge ██ hat den Angeklagten bei dem Schein der Straßenlaterne genau erkannt. Die Frau des Zeugen hatte noch gegen 0.30 Uhr festgestellt, dass die Korridortür geschlossen war. Der Diebstahl kann sonach nur zwischen 0.30 Uhr und 1 Uhr begangen sein. Anhaltspunkte, die zum Nachweis der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort während der Tatzeit dienen könnten, waren dem Gericht nicht bekannt.
Die Angabe des Angeklagten, er sei in der Nacht zum 8. Mai 1951 gegen 1 Uhr nach Hause gekommen und habe vor seiner Haustür das Fahrrad stehen sehen, auf dem die Lederjacke gelegen habe, hat das Landgericht für widerlegt erachtet, ebenso auch die Behauptung des Angeklagten, er habe Rad und Jacke in seine Wohnung genommen, um am anderen Tage nach dem Eigentümer zu forschen. Die gestohlene Lederjacke war unter einem Bett des Angeklagten versteckt vorgefunden worden. Eine Augenscheinseinnahme der Wohnung des Angeklagten und die Erforschung, ob er über seine Verhältnisse gelebt habe, erübrigte sich, da die Anklage und das Urteil lediglich den Diebstahl des Fahrrades und der Lederjacke betreffen.
Die Vernehmung eines Sachverständigen darüber, wie lange der hinter dem Ofen der Wohnung des Angeklagten vorgefundene Dietrich dort unbenutzt gelegen haben kann, erübrigte sich, da festgestellt ist, dass der vorgefundene Dietrich zur Eröffnung der Wohnungstüren der Bestohlenen geeignet war.
Die Verurteilung wegen zweier schwerer, im strafschärfenden Rückfall verübter Diebstähle gemäß §§ 242, 243 Ziff. 2, 244, 245, 32, 74 StGB ist nicht zu beanstanden.
Hingegen gibt die Anwendung der §§ 20a und 42e StGB zu Bedenken Anlass.
Das Landgericht spricht in seinem Urteil nicht aus, ob es die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 des § 20a StGB für gegeben erachtet. Diese Feststellung muss getroffen werden (Recht 1935 Nr. 3226), denn, falls Abs. 1 § 20a StGB vorliegt, muss das Gericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, während der Abs. 2 § 20a StGB eine Kannvorschrift enthält. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte sich nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren vom 22.12.1933 bis 1947 straffrei geführt hat und zwar deswegen, weil er von 1934 bis 1945 sich „in Konzentrationsschutzhaft“ befand.
Hieraus kann geschlossen werden, dass das Landgericht den Abs. 1 § 20a StGB anwenden will. Anscheinend hat das Landgericht die Strafen Nr. 8 und 9 des Strafregisterauszuges, die durch Urteile vom 19.6.1929 und vom 9.5.1932 gegen den Angeklagten festgesetzt waren, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die letzte Strafe ist nach Feststellung des Landgerichts am 22.12.1933 verbüßt gewesen. Die 5-Jahresfrist des § 20a Abs. 3 StGB wäre durch den Zwangsaufenthalt des Angeklagten im Konzentrationslager indessen nicht gehemmt gewesen. Denn die Unterbringung im Konzentrationslager war, was das Landgericht noch nachzuprüfen haben wird, anscheinend von der ehemaligen Gestapo nach Erlass des Urteils und nach Strafverbüßung nachträglich angeordnet worden; sie ist vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus betrachtet als eine rechtswidrige polizeiliche Korrektur des Urteils und nicht als behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB anzusehen. (So BGH vom 2.3.1951 – 1 StR 4/51, OGHSt 1 S. 35). Hierfür spricht auch die Tatsache, dass das Landgericht selbst von einer „Konzentrationsschutzhaft“ spricht und dass der Strafregisterauszug keinen Nachweis darüber enthält, die Unterbringung im Konzentrationslager beruhe auf gerichtlicher Anordnung gemäß § 429e StPO.
Es muss im Urteil angegeben werden, welche früheren Bestrafungen als formliche Grundlagen für die Anwendung des § 20a StGB zu Grunde gelegt werden, damit dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung gegeben ist. Diese Angabe fehlt.
Wenn das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass § 20a Abs. 1 StGB nicht anzuwenden ist, so wird es weiter die Rechtslage gemäß § 20a Abs. 2 zu prüfen haben. Nach dem Strafregisterauszug ist der Angeklagte in den Jahren 1948 und 1949 wiederholt wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt. Der Abs. 2 des § 20a StGB fordert nur, dass außer der zur Aburteilung stehenden Straftat mindestens 2 Verbrechen oder Vergehen begangen sind, ohne dass die dafür erkannten Strafen je mehr als 6 Monate betragen müssen (RG JW 1934 S. 2591).
Das Urteil muss aber die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung des § 20a StGB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen. Nur eine solche Prüfung, die aus den Urteilsgründen zu ersehen sein muss, lässt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung oder Umwelt erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten lässt und daher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. RGSt 68, 154 und BGH 2 StR 585/51 v. 4.12.1951). Diese Prüfung kann auch nicht durch die gemäß der Sitzungsniederschrift erfolgte Verlesung der gegen den Angeklagten in den Jahren 1948 und 1949 erlassenen Strafurteile ersetzt werden.
Da die bisher getroffenen Feststellungen nicht genügen, war wie geschehen zu erkennen.
| Dr. Taschow | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Else Koffka |