Revision gegen Betrugsverurteilung und Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/56
- Datum
- 26.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstufung wiederholter Täuschungshandlungen als Betrug im Rückfall ist zulässig, wenn in mehreren Fällen der Betrugstatbestand und der Rückfallrechtssatz durch Gesamtwürdigung festgestellt sind.
Betrugsvorsatz kann bereits in den Kaufverhandlungen bestehen und sich aus dem Verhalten nach Erwerb (z. B. fortgesetzte Nichtzahlung trotz Erwerbstätigkeit) bestätigen lassen.
Eine strafbefreiende Notlage scheidet aus, wenn dem Täter zumutbare soziale Hilfen oder Unterbringungsmöglichkeiten offenstanden und das Handeln eher aus gewohnheitsmäßiger Gewinnsucht erfolgte.
Zahlungen an einen ohne Inkassovollmacht handelnden Vertreter befreien den Zahler nicht von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Prinzipal und können damit eine Vermögensschädigung begründen.
Die Nichtbeiziehung eines weiteren Obergutachtens ist unschädlich, wenn ein fachkundiges und überzeugendes Sachverständigengutachten die Zurechnungsfähigkeit verlässlich feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Herbert C_______, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1895 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 17. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in 18 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt; ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten; er macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend; zum Strafausspruch enthält die Revisionsbegründungsschrift auch eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Der Angeklagte kaufte von der Firma ███████ in ██ am 24. April 1954 eine Hose zum Preise von 29,75 DM, am 14. Mai 1954 einen Herrenrock (Preis 35 DM) und am 22. Mai 1954 einen Arbeitsanzug für 15,50 DM. Er sicherte jeweils zu, die Kleidungsstücke in Raten zu bezahlen; in den zwei ersten Fällen leistete er eine Anzahlung; er hielt jedoch seine Ratenzahlungsversprechen nicht ein.
Die Würdigung dieser Straftaten als drei Verbrechen des Betrugs im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei auch den inneren Tatbestand festgestellt. Sie hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer schon bei den Kaufverhandlungen vorhatte, die zugesicherten Ratenzahlungen nicht zu leisten.
Am 24. April 1954 spiegelte der Angeklagte ferner noch vor, bei der Metallwarenfabrik in Arbeit zu stehen, während er in Wahrheit arbeitslos war. Der Beschwerdeführer hatte auch zur Zeit des Kaufs vom 14. Mai 1954 keine Arbeit. Die Feststellung des Betrugsvorsatzes wird in allen drei Fällen insbesondere durch die Erwägung getragen, dass der Angeklagte auch nach Erlangung einer Arbeitsstelle keinerlei Zahlungen auf seine Schuld geleistet hat.
2.) Das Landgericht hat allerdings in zahlreichen Fällen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu der Frage des Notbetrugs Stellung genommen, obwohl es nicht verkannt hat, dass sich der Beschwerdeführer in einer gewissen Notlage befand. Die Strafkammer hat jedoch in den Betrugsfällen, die der Angeklagte zum Nachteil der Inhaber von Hotels und Gaststätten beging, rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass er sich an Wohlfahrtseinrichtungen hätte wenden können und, wenn er der gerichtlichen Auflage nachgekommen wäre, auf dem Rathaus jederzeit Unterkunft und Verpflegung gehabt hätte. Es war dem Beschwerdeführer auch zumutbar, sich in die Anstalt zu begeben (BGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952 und 5 StR 119/52 vom 24. April 1952). Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, dass der Beschwerdeführer die Betrügereien in allen Fällen nicht begangen hat, um einer Notlage abzuhelfen, sondern dass er auf Grund seines eingewurzelten Hangs, sich durch Betrügereien ein möglichst angenehmes Leben zu verschaffen, gehandelt hat. Bezeichnend hierfür ist, dass der Angeklagte, als er in Arbeit stand, sich nicht bemühte, seine Schulden bei der Firma █████ abzutragen, sondern auch noch in einer Gaststätte in der Zeit vom 14. August 1954 für Speisen, Getränke und Rauchwaren einen Betrag von 25 DM schuldig blieb.
3.) Soweit der Beschwerdeführer als Reisevertreter der Firma █████ sich von Kunden Teilzahlungen oder die vollen Rechnungsbeträge aushändigen ließ, handelte er ohne Vollmacht. Nach den Feststellungen des Tatrichters untersagte ihm die Firma nicht nur bei Beginn seiner Tätigkeit, sondern auch nachher wiederholt, Gelder einzuziehen. Wenn die Firma schließlich, um ihren Ruf zu wahren, den Kunden, von denen sich der Angeklagte Zahlungen verschafft hatte, die bestellten Waren lieferte, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Käufer zunächst in ihrem Vermögen geschädigt waren. Die Zahlung an den Angeklagten befreite sie, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Firma ██████ (HGB §§ 55 Abs. 3, 91 Abs. 1; Baumbach-Duden HGB 12. Aufl. Anm. 2 zu § 55).
4.) Auch im Übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.
5.) Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das Landgericht § 51 Abs. 2 StGB zu Unrecht nicht angewendet habe. In diesem Zusammenhang nimmt er geltend, die Strafkammer hätte den Antrag, ein Obergutachten zur Frage seines Geisteszustands zu erstatten, nicht ablehnen dürfen.
Es trifft zu, dass der Angeklagte im Jahre 1950 in einem Strafurteil für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärt worden ist, weil der damalige Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers über eine angebliche Gehirnverletzung nicht widerlegen konnte. Der nunmehr in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige, Medizinalrat Dr. ███████, hatte Gelegenheit, den Angeklagten in der Heilanstalt ██████ 1 1/2 Jahre lang zu beobachten. Ihm hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass seine früheren Angaben über eine Gehirnverletzung unwahr gewesen sind. Der Sachverständige hat den Angeklagten als Psychopathen bezeichnet, aber für voll zurechnungsfähig erklärt. Die Strafkammer hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens; sie hat die volle Überzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gewonnen.
Nach alledem ist insoweit die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge unbegründet.
6.) Auch die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung das Alter des Angeklagten beachtet und erwogen, ob andere, weniger einschneidende Sicherungsmaßregeln ausreichen, um die Allgemeinheit vor Straftaten des Beschwerdeführers zu schützen, deren Begehung nach der Strafverbüßung bei ihm, wie das Landgericht ausführt, mit Bestimmtheit zu erwarten ist. Die Erwägungen der Strafkammer lassen bei der großen Anzahl der Betrugsfälle, ihrer dichten Aufeinanderfolge und dem festgestellten gewandten Auftreten des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | Hübner | ||
| Martin |