Revision: Unklare Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 287/52
- Datum
- 13.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen von Geistesschwäche nach § 51 StGB sind Einsichtsfähigkeit und Steuerungs- bzw. Hemmungsvermögen gesondert festzustellen; fehlt das Hemmungsvermögen praktisch völlig, liegt strafbefreiende Unzurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB vor.
Feststellungen des Tatrichters zur Zurechnungsfähigkeit müssen so bestimmt sein, dass erkennbar ist, ob § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt; unklare oder widersprüchliche Formulierungen führen zur Aufhebung.
Verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt die Klassifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus; bei gleichzeitiger Anwendbarkeit von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen ist eine Abwägung vorzunehmen.
Bei Maßnahmenbündeln ist vorrangig zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b, ggf. § 42e StGB) zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ausreicht; Sicherungsverwahrung ist nur anzuordnen, wenn andere zulässige Maßnahmen nicht genügen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Köchin Anneliese ██████████████████ (MC____), ohne feste Wohnung, geboren █████████████████ in [REDACTED::GC], z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.11.1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei der Bemessung der Strafe ist sie davon ausgegangen, dass die Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagte objektiv einen Rückfalldiebstahl begangen hat.
Hingegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen des Urteils, wonach die Angeklagte nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. I StGB sei. Das Urteil sagt zu diesem Punkt, die Angeklagte leide an einem angeborenen Schwachsinn, der sich mit charakterlichen Defekten verbunden habe. Nach den Sachverständigengutachten, denen sich die Strafkammer anschließe, seien Unterscheidungsund Hemmungsvermögen vorhanden. Jedoch habe die Angeklagte für ihr strafbares Treiben nur eine geringe Strafeinsicht und kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu handeln, deshalb sei sie als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. II StGB anzusehen.
Diese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer den § 51 StGB richtig ausgelegt hat. Dass die Angeklagte schwachsinnig, also geistesschwach im Sinne des § 51 StGB ist, stellt das Urteil fest. Liegt diese Voraussetzung vor, dann ist die Angeklagte nach § 51 Abs. I StGB straflos, wenn sie wegen dieses Schwachsinns entweder das Unerlaubte der Tat nicht einsehen konnte oder, wenn sie dies zwar einsehen konnte, aber nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.
Offenbar meint die Strafkammer mit dem Begriff Unterscheidungsvermögen das Vermögen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, und mit der weiteren Ausführung, die Angeklagte habe nur eine geringe Strafeinsicht, dass ihre Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, erheblich herabgesetzt ist. Schon bei der Feststellung der Einsichtsfähigkeit bestehen, insofern Widersprüche, als die Einsichtsfähigkeit zunächst bejaht wird, dann aber von einer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gesprochen wird.
Bedenken bestehen aber besonders, ob die Strafkammer mit Recht angenommen hat, dass die Angeklagte in der Lage war, ihren Willen ihrer Einsicht gemäß zu bestimmen. Wenn es heißt, die Angeklagte habe ein Hemmungsvermögen, jedoch kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu handeln, so lässt diese Formulierung die Möglichkeit offen, dass die Willensfähigkeit der Angeklagten überhaupt nicht ausreicht, um gegenüber den Antrieben zur Straftat die notwendigen Hemmungen einzuschalten. Wenn das aber der Fall ist, dann sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. I StGB gegeben. Denn ein Geistesschwacher ist nur dann fähig, nach seiner Einsicht zu handeln, wenn sein Wille wenigatens unter erheblichen Anstrengungen ausreicht, den zur Tat antreibenden Reizen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen. Ist die Hemmungsfähigkeit des Geistesschwachen so gering, dass er auch bei größter Anstrengung der zur Tat treibenden Motive nicht Herr werden kann, so ist er nach § 51 Abs. I StGB straflos. Ist sein Hemmungsvermögen gegenüber dem gesunder Menschen erheblich geschwächt, kann er aber trotzdem bei besonderer Anstrengung der Triebe, die ihn zur Tat reizen, Herr werden, dann ist er vermindert zurechnungsfähig. Ob die Strafkammer mit den Worten, die Angeklagte habe kaum einen ausreichenden Willen gehabt, nach ihrer Einsicht zu handeln, meint, dass diese Willensfähigkeit praktisch überhaupt nicht vorhanden ist oder nur, dass die Angeklagte sehr erheblicher für sie möglicher Anstrengungen bedarf, um die erforderlichen Hemmungen einzuschalten, lässt die Formulierung nicht mit Sicherheit erkennen.
Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
Es wird sich empfehlen, wenn die Strafkammer zunächst die Unterbringung der Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt anordnet, damit durch ein eingehendes ärztliches Gutachten auf Grund längerer Beobachtung die Frage der Zurechnungsfähigkeit entsprechend den obigen Grundsätzen geklärt werden kann.
Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben:
Der Umstand, dass ein Angeklagter vermindert zurechnungsfähig ist, schließt, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, die Möglichkeit nicht aus, dass er gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können. (vgl. BGH 3 StR 156/51, inhaltlich wiedergegeben bei Dallinger MDR 1951, 403). Die Strafkammer hat in einem solchen Falle lediglich den Strafschärfungsgedanken des § 20a gegenüber dem Strafmilderungsgedanken des § 51 Abs. II StGB abzuwägen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, in einem solchen Falle trotz Anwendung des § 20a StGB zu einer Gefängnisstrafe zu kommen.
Die Frage, ob die Angeklagte, wenn sie als vermindert zurechnungsfähige gefährliche Gewohnheitsverbrecherin anzusehen ist, in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, wie es die Strafkammer angeordnet hat, oder ob nicht vielmehr ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ist, bedarf sorgfältiger Prüfung. Das Urteil erweckt den Eindruck, als hätte die Strafkammer es nicht für zulässig gehalten, einen vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher dann in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wenn er weder heilfähig noch pflegebedürftig ist.
Diese Ansicht ist unrichtig.
§ 42b StGB setzt nicht voraus, dass der vermindert Zurechnungsfähige heilfähig oder pflegebedürftig ist. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Zurechnungsunfähiger oder ein vermindert Zurechnungsfähiger, der nicht gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden muss, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende heilfähig oder pflegebedürftig ist. Für den vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen grundsätzlich bei der Unterbringung keine anderen Voraussetzungen.
Sind sowohl die Voraussetzungen des § 42b als auch die des § 42e gegeben, dann ist die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen, falls diese Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ausreicht. Die Sicherungsverwahrung, als für die Angeklagte schwerste Maßnahme, darf nur angeordnet werden, wenn andere zulässige Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichen. (So RG HRR 1936 Nr. 1197; JW 1935 S. 2136; OGHSt 1, 198).
Der vom Reichsgericht in anderen, vor allem zeitlich späteren Entscheidungen (RGSt 69, 134; 72, 151; 73, 103) eingenommene Standpunkt, die Wahl zwischen Sicherungsverwahrung und Unterbringung müsse nach Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen werden, kann nicht geteilt werden. Entscheidend für die Wahl zwischen beiden Maßnahmen kann weder die Rücksicht auf die Heil- oder Pflegeanstalten noch die Kostenfrage sein. Es lässt sich im allgemeinen auch nicht sagen, dass die vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherheit der anderen Insassen einer Heilanstalt gefährden und deshalb in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müssten. Eine solche Gefährdung lässt sich vielmehr durch Einzelunterbringung des vermindert Zurechnungsfähigen in der Heil- oder Pflegeanstalt vermeiden.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |