Treffer
BGH Urteil

BGH: Verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 156/51
Datum
19.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie gegen Maßregeln ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen als unzulässig mangels substantiierter Darlegung und wies die Sachrüge als unbegründet zurück. Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) sei trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) möglich; dies sei nur in der Strafzumessung abzuwägen. Die Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB wurde im Tenor lediglich sprachlich berichtigt ("eine" Heil- oder Pflegeanstalt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die Revision nicht konkret mitteilt, durch welche Tatsachen die gerügte Verfahrensnorm verletzt sein soll.

2

Für die rechtliche Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher steht die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit der gleichzeitigen Gefährlichkeits- und Persönlichkeitsbewertung nicht entgegen.

3

Bei Zusammentreffen von § 20a StGB (straferschwerender Gesichtspunkt) und § 51 Abs. 2 StGB (Strafmilderungsgedanke) hat der Tatrichter die Strafzumessung in einer Abwägung beider Gedanken zu begründen.

4

Öffentlichkeit i.S.d. § 183 StGB liegt vor, wenn am Tatort nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielzahl von Personen jederzeit hinzutreten kann; die tatsächliche Wahrnehmung durch mehrere Personen ist ein Indiz.

5

Eine Abweichung zwischen verkündeter Urteilsformel und schriftlicher Ausfertigung ist durch Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens zu korrigieren; maßgeblich ist die verkündete Formel, wie sie im Protokoll beurkundet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Hans W. aus ██, geboren am █ in ███, zurzeit in Untersuchungshaft im Gefängnis ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit steht, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können (RGSt 72, 260), rechtlich der gleichzeitigen Charakterisierung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen. Der Tatrichter ist in solchem Fall lediglich gezwungen, bei der Strafzumessung sorgfältig abzuwägen, wie weit er dem strafschärfenden Gedanken des § 20a folgen darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 entspringenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1950 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel im Abs. 4 dahin berichtigt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte war von 1936 ab siebenmal und zwar fünfmal wegen Sittlichkeitsvergehen vorbestraft. Am 10. Oktober 1950 gegen 17 Uhr stellte er sich an dem Schulgarten einer Volksschule auf einem öffentlichen Weg mit Blickrichtung auf das Schulgebäude mit geöffnetem Hosenschlitz auf und rieb an seinem entblößten Geschlechtsteil. Dabei achtete er darauf, dass die Kinder aus den Schulfenstern zu ihm hersahen und sein schamverletzendes Treiben beobachteten. Die Kinder, ████████ sich die damals 13-jährigen Schülerinnen Ursula und Roswitha █████ und die 12-jährige Bärbel █████████ befanden, beobachteten ebenfalls den unzüchtigen Vorgang und nahmen ebenso wie zwei erwachsene Personen daran Anstoß. Das Landgericht hat den Angeklagten hiernach in dem angefochtenen Urteil als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt verfahrensrechtlich eine Verletzung der §§ 245, 261, 264 und 267 StPO und mit der Sachbeschwerde eine Verletzung der §§ 176, 183, 59, 20a, 42b und 52 StGB.

II.

Die verfahrensrechtlichen Rügen sind sämtlich nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil aus der Rechtfertigung der Revision nicht zu erkennen ist, wodurch diese Verfahrensbestimmungen verletzt sein sollen, insbesondere bestimmte Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben sind. Die Revisionsausführungen enthalten im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Diese ist der Nachprüfung durch den Revisionsrichter entzogen.

III.

Die Sachbeschwerde ist in allen Punkten unbegründet.

1. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen versuchter Verleitung von Personen unter 14 Jahren zur Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte hat, als er vor dem Schulgebäude stehend die – wie er wusste – noch nicht 14-jährigen Kinder aus den Schulfestern zu ihm herblicken sah, unter Fortsetzung seiner Onanierbewegungen in wollüstiger Absicht zu den Kindern hingesehen und dadurch, wie das Landgericht irrtumsfrei festgestellt hat, begonnen mit der Einwirkung auf den Willen der Kinder, seinem schamverletzenden Treiben geflissentlich zuzusehen. Das Landgericht hat, da nach seinen Feststellungen es bei keinem der betroffenen Mädchen zu einem geflissentlichen Zugehen gekommen ist, rechtsirrtumsfrei kein vollendetes, vielmehr nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 angenommen. Es kommt daher gar nicht auf die Entscheidung der von der Revision aufgeworfenen Frage an, ob zur Annahme eines vollendeten Verbrechens der Verleitung begrifflich wesentlich die Feststellung einer Wollusterregung bei den Kindern ist.

Der Umstand, dass in den Urteilsausfertigungen die Urteilsformel dahin lautet: „Der Angeklagte wird ... wegen Unzucht verurteilt“, kommt keine Bedeutung zu. Maßgebend ist allein die Urteilsformel, welche verkündet worden ist (RG HRR 1939 Nr. 215). Nach der im Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1950 beurkundeten Urteilsformel ist der Angeklagte wegen versuchter Unzucht verurteilt. Die in den Urteilsausfertigungen enthaltene abweichende Urteilsformel beruht hiernach offenbar auf einem Schreibversehen. Soweit die Revision die Nichteinheitlichkeit der Urteilsformel mit den Urteilsgründen rügt, ist sie unbegründet.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass durch das Verhalten des Angeklagten tateinheitlich auch die äußeren und inneren Merkmale eines Vergehens der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses nach § 183 StGB verwirklicht sind, wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Die Tat ist öffentlich begangen, da der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen sich auf dem an den Schulgarten grenzenden, allgemein zugänglichen ██████████ aufhielt. Im Urteil ist zwar zur Begründung der Öffentlichkeit des Vorgangs nur darauf hingewiesen, dass das unzüchtige Treiben des Angeklagten von zwei Frauen sowie von einer Vielzahl von Schulkindern wahrgenommen worden ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten örtlichen Verhältnissen und dem Urteilszusammenhang, dass eine unbestimmte Vielzahl von älteren und jüngeren Personen jederzeit da, wo der Angeklagte sich zeigte, an der Stelle sein konnte. Damit ist der Rechtsbegriff der Öffentlichkeit verwirklicht (RGSt 73, 90).

Die Revision meint, der Angeklagte sei sich nicht bewusst gewesen, seine unzüchtigen Handlungen öffentlich vorzunehmen und dadurch Ärgernis zu geben. Dieser Angriff geht fehl. Es ist zwar nach dem festgestellten Sachverhalt richtig, dass der Angeklagte innerhalb der Gesamtzeit von 45 Minuten seines Aufenthalts vor der Schule siebenmal, wenn erwachsene Personen an ihm vorbeigingen, seinen Hosenschlitz schloss und sich auf seinem Fahrrad entfernte. Er ist aber jeweils kurz hernach an seinen Standort zurückgekehrt, hat dort seine Hose wieder geöffnet und sein Onanieren fortgesetzt. Dieses Verhalten steht der Annahme des Bewusstseins des öffentlichen Handelns nicht entgegen. Durch das Auftreten von Personen in seiner unmittelbaren Nähe, die ihn jeweils zum Wegfahren veranlassten, ist der Angeklagte gerade darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich an einem Platz befinde, wo immer wieder für ihn überraschend und störend erwachsene oder junge Personen auftauchen konnten. Wenn er trotzdem immer wieder zurückgekehrt ist und sein Treiben fortgesetzt hat, so hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei das Bewusstsein öffentlichen Handelns und Ärgernisgebens und damit den Vorsatz nach § 183 StGB bejaht.

3. Die Charakterisierung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nach § 20a StGB rechtlich bedenkenfrei. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen vor. In sechs früheren Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vergehen ist jeweils auf Gefängnis von sieben Monaten bis zu drei Jahren und einem Monat erkannt worden. Rückfallverjährung ist nicht eingetreten. Auch die Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten im Urteil ist ausreichend und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat auch die Tatsache, dass der Angeklagte auf Grund des Sachverständigengutachtens nach § 51 Abs. 2 StGB für vermindert zurechnungsfähig erklärt worden ist, bei der Persönlichkeitswertung berücksichtigt. Es hat rechtsirrtumsfrei gerade mit Rücksicht auf die sexuelle neurotische Veranlagung des Angeklagten und seinen dadurch bedingten Hang zu Sittlichkeitsdelikten angenommen, dass er wahrscheinlich nach Verbüßung der neu verhängten Freiheitsstrafe in Zukunft den Rechtsfrieden speziell auf sittlichem Gebiet ganz erheblich stören werde, vollends bei seiner Haltlosigkeit und Willensschwäche, die er bei seinen bisherigen Straftaten gezeigt hat. Die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit steht, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können (RGSt 72, 260), rechtlich der gleichzeitigen Feststellung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen. Der Tatrichter ist in solchem Fall lediglich gezwungen, bei der Strafzumessung sorgfältig abzuwägen, wie weit er den strafschärfenden Gedanken des § 20a folgen darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 entspringenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen. Im gegebenen Fall hat das Landgericht diese Erwägungen sorgfältig angestellt und dabei besonders hervorgehoben, dass es nur wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 eine Zuchthausstrafe von einem Jahr für ausreichend angesehen habe, während sonst eine weit höhere Strafe den Angeklagten hätte treffen müssen.

4. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass nach § 42b StGB die Erforderlichkeit der Unterbringung eines noch jüngeren Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung bedarf. Der Senat hält an den vom Reichsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (RGSt 71, 216 und 69, 12) fest. Das Landgericht hat nach diesen Grundsätzen die Frage der Erforderlichkeit sorgfältig geprüft. Die Bejahung der Erforderlichkeit beruht nicht auf rechtsirrigen Erwägungen. Ob der Angeklagte nach der Strafverbüßung mit seiner angeblichen Braut ███████████, die von ihrem eine Zuchthausstrafe verbüßenden Ehegatten noch nicht geschieden ist, zusammenleben wird, hält das Landgericht noch für fraglich; vor allem ist eine ausreichende günstige Einwirkung dieser Frau auf den Angeklagten, der einen außerordentlichen Hang zu Sexualverbrechen bekundet hat, noch durchaus unsicher. Demnach hat das Landgericht die Anwendbarkeit anderer Mittel zum Schutz der Allgemeinheit, die nach den besonderen Umständen des gegebenen Falles ausreichen könnten, nicht gesehen und deshalb die Erforderlichkeit der Unterbringung in einer Anstalt bejaht. Die Anordnung der Unterbringung ist hiernach ausreichend begründet und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch ist die offenbar auf Schreibversehen beruhende, von Gesetzeswortlaut des § 42b StGB abweichende Fassung des Abs. 4 der Urteilsformel, wie geschehen, zu berichtigen, indem das Wort „die“ durch „eine“ und weiter das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt wird.

5. Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB wird von der Revision zu Unrecht beanstandet. Die Revision vermisst eine nähere Begründung hierzu. Ein Zwang zu einer solchen näheren Begründung besteht nicht. In § 267 Abs. 6 StPO ist nur für die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung (§ 42a StGB) eine Begründung im Urteil zwingend vorgeschrieben. Daraus folgt im Wege des Umkehrschlusses, dass für die Entscheidung nach § 32 ein solcher Begründungszwang nicht besteht. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass mit der besonders hervorgehobenen ehrlosen Gesinnung des Angeklagten die Gesinnung gemeint ist, die in den sieben vorausgegangenen Straftaten erkennbar geworden ist und schon in den Urteilen des Landgerichts Halberstadt vom 5. März 1940 und des Schöffengerichts Düsseldorf vom 3. August 1949 im Anschluss an die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Veranlassung gegeben hat.

Hiernach war die Revision, da die Rügen teils unzulässig, teils unbegründet sind, zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.

KoenigerNeumannScharpenseel
KraussEngels
BGH: Verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht aus — Themis