Revision aufgehoben: Fortgesetzte Tat, Zurechnungsfähigkeit und Sicherungsverwahrung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/52
- Datum
- 27.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahrunterstellung einer vom Angeklagten vorgetragenen Tatsache entbindet das Gericht nicht von der freien Beweiswürdigung; unterstellte Tatsachen sind nicht zwingend zugunsten der Angeklagten zu werten.
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die späteren Einzeltaten in seinen wesentlichen Umrissen erfasst; bei zeitlich auseinanderliegenden Taten gegen verschiedene Personen sind die hierfür maßgeblichen Feststellungen mit ausreichender Bestimmtheit zu treffen.
Teile einer fortgesetzten Handlung sind nicht ohne Weiteres als selbständige vorsätzliche Taten im Sinne von §20a Abs. 2 StGB zu qualifizieren; die rechtliche Einordnung hat Einfluss auf die Bewertung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin.
Im Revisionsverfahren sind Angriffe gegen die freie Beweiswürdigung grundsätzlich unzulässig; dagegen sind rechtliche Fehler in der Würdigung (z.B. Voraussetzungen der fortgesetzten Tat, Unterlassung der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit) zu prüfen und können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kauffrau Dora Ilse W., aus HO, geboren am ██████ 1902 in Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, und Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, sowie Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████ der Verhandlung, und ██ bei der Verkündung sowie Justizangestellter als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen fortgesetzten Betrugs, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung, und wegen Arrestbruchs verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe zwar die Behauptung der Angeklagten, sie habe etwa 60.000 DM einem gewissen █████ zu geschäftlichen Zwecken gegeben, als wahr unterstellt und deshalb den Beweisantrag auf Vernehmung des █████ abgelehnt, jedoch nicht die sich hieraus ergebenden Folgerungen gezogen. Dadurch habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Diese Rüge ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie trägt nicht vor, welche Tatsachen die Strafkammer noch hätte aufklären sollen, sondern gibt nur an, welche Folgerungen sie hätte ziehen müssen. Sie geht in Wirklichkeit dahin, dass das Gericht seine Zusage, die behauptete Tatsache bei der Urteilsfällung als wahr zu unterstellen, nicht eingehalten habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Urteil geht von der Einlassung der Angeklagten aus, dass sie Gelder in Höhe von insgesamt 65.000 DM dem ██████ für illegale Ost-West-Geschäfte gegeben habe. Es unterstellt auch, dass die Angeklagte behauptet habe, das Geld stehe nicht mehr zur Verfügung.
Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer die Erzählung, das Geld sei durch einen gewissen [REDACTED] bei Geschäften verbraucht und veruntreut worden, als Märchen ansieht.
Die Wahrunterstellung von Tatsachen bedeutet nicht, dass die Strafkammer sie nur zu Gunsten der Angeklagten werten muss; sie unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung (RGSt 61, 359).
Nach dem Urteil machte die Angeklagte ihren Vertragsgegnern unrichtige Angaben über ihre Bereitschaft und ihr Vermögen, die Darlehensverträge ordnungsgemäß abzuwickeln, versprach ihnen Gewinne, zum Teil Anstellung oder Geschäftsbeteiligung, und räumte einigen auch Sicherheiten ein, obwohl sie wusste, dass sie bei ihrer Vermögenslage die Zusagen nicht einhalten könne und die Sicherungen wertlos oder zweifelhaft waren. Die Annahme der Strafkammer, sie habe dadurch ihre Vertragsgegner getäuscht und zur Hingabe von Geldern, in einem Falle zur Überlassung eines Kraftwagens, bestimmt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Vertragsgegner schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt wurden, dass sie an Stelle der hingegebenen Werte einen bei der unsicheren Vermögenslage der Schuldnerin in seiner Einbringlichkeit gefährdeten Anspruch erlangten. Dass die Angeklagte in einigen Fällen Zahlungen leistete, steht dem nicht entgegen.
Keinen Rechtsfehler lassen auch die Ausführungen erkennen, dass die Angeklagte mit der Schädigung des Vermögens ihrer Vertragsgegner rechnete und sie billigte, da ihre wirtschaftliche Lage ihr bekannt und ihr bewusst war, dass ihre geschäftlichen Transaktionen niemals auch nur annähernd die Gewinne einbringen konnten, die erforderlich gewesen wären, um ihre Geldgeber zu befriedigen.
Bedenkenfrei führt das Urteil auch weiter aus, dass die Angeklagte sich auf Kosten ihrer Gläubiger rechtswidrige Vermögensvorteile verschaffen wollte. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen und die keinen Widerspruch zeigende Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch die Feststellung, die Angeklagte sei „intelligent und kaufmännisch erfahren“, damit vereinbar, dass „sie für den kaufmännischen Beruf, zumindest als Betriebsleiterin, unter allen Umständen ungeeignet war“.
Die Strafkammer hat somit zutreffend den inneren und äußeren Tatbestand des Betrugs als erfüllt angesehen. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer fortgesetzten Tat.
Die Angeklagte ist wohl bei ihren vielen Betrugshandlungen mit ähnlichen Mitteln vorgegangen. Die Taten erstrecken sich jedoch über einen längeren Zeitraum. Geschädigt wurden jeweils andere Personen. Dass diese zeitlich erheblich auseinanderliegenden und gegen verschiedene Personen gerichteten Taten auf einem Vorsatz beruhen, der den späteren Gesamterfolg bereits vorweg in seinen wesentlichen Umrissen erfasste, kann den bisherigen Feststellungen nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnommen werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Erfordernis des Gesamtvorsatzes rechtlich unzutreffend beurteilt hat (BGHSt 1, 313). Hierdurch kann die Angeklagte benachteiligt sein, da die erste Straftat gegen die Zeugin [REDACTED] im August 1949 begangen ist und, falls keine fortgesetzte Handlung vorliegt, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in diesem Falle hätte geprüft werden müssen.
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat die Angeklagte als uneingeschränkt verantwortlich erachtet und die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint. Sie führt jedoch weiter aus, dass es sich bei der Angeklagten um einen intelligenten, betriebsamen und egozentrischen Menschen handle, der das Unerlaubte seiner Handlung zwar einsieht, aber unfähig zur echten Anerkennung seiner Schuld ist. Diese Ausführungen geben der Möglichkeit Raum, dass sie eine Prüfung unterlassen hat, ob nicht das Hemmungsvermögen der Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert und deshalb die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt war. Bei der neuen Verhandlung wird der Sachverhalt insoweit noch zu klären sein.
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin verurteilt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 77, 24) angenommen, dass schon die Einzelakte einer fortgesetzten Tat die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB erfüllen können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch dieser Rechtsansicht nicht beigetreten und hat ausgesprochen, dass die Teile einer fortgesetzten Handlung keine vorsätzlichen Taten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB sind (BGH 1, 313). Würde das Gericht auf Grund der neuen Verhandlung wieder zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Betrugstat kommen, so würde es berücksichtigen müssen, dass außer dieser Tat nur noch zwei strafbare Handlungen mit geringem Unrechtsgehalt zur Beurteilung, ob die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, herangezogen werden könnten, nämlich der Betrugsversuch aus dem Jahre 1949, der mit Geldstrafe geahndet wurde, und der Arrestbruch, dem sie selbst nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst.
Verneint jedoch die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang und kommt sie zur Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Betrugstaten, würden nach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken dagegen bestehen, die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu betrachten. Das Gericht hat ohne Rechtsfehler aus den Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass sie aus einem durch Übung erworbenen inneren Hang wiederholt Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung von solchen neigt und eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens von ihr zu erwarten ist. Das Urteil führt auch aus, dass eine wirksame Abhilfe für die Zukunft nur durch die Sicherungsverwahrung zu erreichen sein wird. Entgegen steht nicht, dass die Strafkammer keine besonders schweren Fälle nach § 263 Abs. 2 StGB angenommen hat, da auch minder schwere Taten einen inneren Hang zum Verbrechen erkennen lassen können. Würde die Verhandlung allerdings ergeben, dass die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert war, würde die Strafkammer prüfen müssen, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geboten, oder, falls § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, ob Sicherungsverwahrung oder Unterbringung nach § 42b StGB zur Sicherung der Allgemeinheit erforderlich ist (RGSt 73, 101).
Sollte die Strafkammer bei der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und damit zu einer Verhängung einer Zuchthausstrafe kommen, muss sie die unter Umständen für den Arrestbruch ausgesprochene Gefängnisstrafe gemäß § 21 StGB im Verhältnis 2 : 3 und nicht 3 : 4 umwandeln. Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft wird sie berücksichtigen müssen, dass Leugnen allein nicht strafschärfend gewertet werden kann, sondern nur dann, wenn es auf das Maß der persönlichen Schuld und den Grad der Gefahrlichkeit des Täters Schlüsse zulässt (BGHSt 4, 105).
Im Übrigen ist die Feststellung, die Angeklagte sei nur zum Teil geständig, damit vereinbar, dass das Gericht ihre Einlassung in bestimmter Richtung als wahr unterstellt.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | ||
| Werner | Dr. Ludwig |