Treffer
BGH Urteil

Tateinheit von Mord und besonders schwerem Raub bejaht – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 740/51
Datum
06.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub lebenslang verurteilt. Die Revision wird als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht bestätigt die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz, zur Heimtücke und zur Absicht, den Raub zu ermöglichen. Es hält fest, dass die "andere Straftat" mit der Tötung in Tateinheit stehen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die "andere Straftat", deren Ermöglichung der Täter mit der Tötung erstrebt, kann mit der Tötung in Tateinheit zusammenfallen.

2

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die tödliche Folge für möglich hält und deren Inkaufnahme willentlich in Kauf nimmt.

3

Heimtücke ist gegeben, wenn der Täter bewusst die Wehrlosigkeit und Arglosigkeit des Opfers ausnutzt.

4

Gewalt im Sinne des Raubes kann darin bestehen, dass ein erwarteter Widerstand verhindert wird; der Überfall auf einen Schlafenden erfüllt diesen Tatbestand.

5

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; auf anderen Tatsachengrundlagen gestützte Rügen sind nach § 337 StPO unbeachtlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 28. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Karl █████████ ████ festen Wohnsitz, zuletzt in der Haftanstalt █████████, Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hechner, Bundesrichter Dr. Lüttge, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ i. V. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die „andere Straftat“, die der Täter mit der Tötung erstrebt, kann mit dieser auch in Tateinheit zusammentreffen (ebenso bereits 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 28. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§§ 211, 249, 251, 73 StGB) zu lebenslanger Zuchthausstrafe unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt worden, weil er am Morgen des 13. April 1951 einen Weggenossen, den Gedingeschlepper ███, mit dem er in einer Viehhütte übernachtet hatte, durch wuchtige Schläge, die er mit einem schweren Kantholz gegen den Kopf des schlafenden Opfers führte, getötet und sich dann seinem Vorhaben gemäß mit der Habe des Erschlagenen entfernt hat.

Der Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, muss der Erfolg versagt bleiben.

Die Anwendung des § 211 StGB erweist sich als gerechtfertigt.

Dass der Beschwerdeführer den ████████ getötet hat, ist vom Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Der Angeklagte hat, wie der Tatrichter an mehreren Stellen der Urteilsgründe eindeutig klargestellt hat, bei allen Schlägen, die er mit dem Kantholz gegen den Kopf des █████ führte, mit tödlicher Wirkung gerechnet und diese Folge für den Fall ihres Eintritts auch gebilligt. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision, mit denen geltend gemacht wird, dass der Angeklagte bei den ersten Schlägen noch nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und können deshalb nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe sind auch frei von Widerspruch und lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Eine Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, tritt an keiner Stelle des Urteils zutage. Das Schwurgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung des inneren Tatbestandes an die Begriffsbestimmung gehalten, die dem bedingten Vorsatz in der ständigen Rechtsprechung gegeben worden ist; es hat nicht verkannt, dass dem Angeklagten nicht nur die Vorstellung von der Möglichkeit einer tödlichen Wirkung seiner Schläge, sondern auch die willentliche Inkaufnahme dieser Folge nachzuweisen war (RGSt 67, 424 ff.; OGHSt 2, 254 ff.).

Rechtliche Bedenken lassen sich auch nicht dagegen erheben, dass das Schwurgericht das gesamte strafrechtlich erhebliche Geschehen als eine einheitliche Handlung zusammengefasst hat. Im angefochtenen Urteil ist in diesen Teilen festgestellt worden: Die einzelnen Tatakte seien von einem einheitlichen Willen umschlossen gewesen, der von vornherein darauf gerichtet gewesen sei, jede etwaige Willensregung des █████ mit Gewalt auszuschalten; dieser umfassende Wille habe auch bei den letzten Schlägen noch fortgewirkt. Auch an diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen scheitern die gegenteiligen Behauptungen der Revision.

Bei dieser Gestaltung des inneren Tatbestandes erweist es sich als unerheblich, ob bereits die ersten Schläge oder erst die letzten für den Tod des █████ ursächlich waren.

Das Schwurgericht hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tat heimtückisch begangen hat. Hierzu genügt die bewusste Ausnutzung der Wehrlosigkeit und Arglosigkeit des Opfers (RGSt 77, 41, 44; BGH NJW 1951, 204, 27; BGH 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951; OGHSt 1, 87, 90, 143; 2, 165 ff., 365 ff.; 3, 220 ff., 389, 591; 3, 73 ff.; OLG Frankfurt HE 1 S. 67, 78; OLG Kiel HE 1 S. 90 ff.). Die eingehenden, vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen die Annahme heimtückischer Begehung.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe ███ ██████ getötet, um eine andere Straftat – den Raub – zu ermöglichen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung und das Schrifttum zu § 211 n. F. lassen als „andere Straftat“, deren Ermöglichung der Täter erstrebt, einen Tatbestand genügen, der mit der Tötung in Tateinheit steht (BGH 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951; OGHSt 1, 365 ff.; 2, 19 ff.; Olshausen 12. Aufl. § 211 Anm. 19 Abs. 1; LK 6./7. Aufl. § 211 Anm. II 18; Nietufl § 211 Anm. Schinke; Hammer Lehrb. d. Bes. Teils § 123 Abs. 23; Daleke 35. Aufl. § 211 Anm. 10). Die weitere Frage, ob der Angeklagte nach Lage des Falls die Tötung, wie vom Schwurgericht angenommen worden ist, außerdem begangen hat, eine andere Straftat zu verdecken, bedarf nicht der Entscheidung, da die Anwendung des § 211 StGB bereits durch die rechtlich einwandfreie Feststellung heimtückischer Begehungsweise sowie der Absicht, den Raub zu ermöglichen, getragen wird.

Dadurch, dass das Schwurgericht keine sonstigen niedrigen Beweggründe angenommen hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Die Anwendung der §§ 249, 251 StGB lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann eine Gewalteinwirkung darin gefunden werden, dass ein erwarteter Widerstand verhindert wird (RGSt 69, 327, 330; BGHSt 1, 145, 147), insbesondere dann, wenn der Täter sein Opfer unvermutet überfällt und von vornherein überhaupt keinen Widerstand aufkommen lässt (RGSt 67, 183, 186 f.; RG HRR 1926 S. 256 Nr. 2). Das gilt namentlich für die Fälle, in denen sich die Tat gegen einen Schlafenden richtet (RGSt 67, 183 ff.; BGH 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951). Auch die Annahme von Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub ist rechtlich einwandfrei (RGSt 60, 51 ff., 163, 165 ff.; 63, 101, 105; 67, 195 ff., 186 ff.; RG HRR 1926, 256 ff.).

Nach alledem war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Dr. HechnerKrummeLüttge
GroßDr. Augustin

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