Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 436/51
Datum
02.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts ein, das ihn wegen zweifacher räuberischer Erpressung und versuchten Mordes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt hatte. Zentral streitig war, ob beim Schuss auf das Opfer bedingter Tötungsvorsatz vorlag. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Feststellungen des Tatgerichts zur inneren Einstellung und die Annahme des bedingten Vorsatzes sowie die Tateinheit und verwirft die Revision als unbegründet. Auch Strafzumessung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den tödlichen Erfolg als möglich erkennt und ihn innerlich billigend in Kauf nimmt.

2

Die bloße Möglichkeit, aus kurzer Entfernung einen tödlichen Erfolg herbeiführen zu können, begründet nicht automatisch bedingten Vorsatz; es bedarf Feststellungen, dass der Täter die Möglichkeit erkannt und gebilligt hat.

3

Sind Gewaltmittel gerade dazu bestimmt, eine andere Straftat zu ermöglichen (z. B. zur Erzwingung der Herausgabe von Geld), können sich die hierdurch verwirklichten Tatbestände in Tateinheit gegenüberstehen.

4

Die Strafzumessung und die Entscheidung über Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte unterliegen der tatrichterlichen Würdigung und sind nur wegen Rechtsfehlern zu beanstanden.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzhändler Ludwig P. aus ███, Kreis ███, geboren am ██ in ██, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes, wegen räuberischer Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter G., Bundesrichter Jagusch, Bundesrichterzmann, als Beisitzer,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Verhandlungsführung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Anklage,

███, Justizangestellter der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamter,

erkannt für Recht:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf vom ██. Mai 195█ wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 211, 43 StGB schuldig erkannt und ihn unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die allein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

a) Soweit das Schwurgericht den Angeklagten der räuberischen Erpressung schuldig erkannt hat, lässt das Urteil weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine durchgreifende Beanstandung erhoben.

b) Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, dass der Angeklagte auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Sie meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte bei der Abgabe des – mindestens mit bedingtem – Schusses auf den Bauern ██████ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe.

Der Angeklagte, der als Feldwebel im 2. Weltkrieg mit Pistolenwaffen vertraut gewesen sei, habe aus nur etwa 1 bis 2 Meter Entfernung auf ██████ geschossen. Unter diesen Umständen den Schuss auf eine Tötungsabsicht zu schließen, heiße den Denkgesetzen geradezu Zwang antun. Es liege auf der Hand, dass der Angeklagte aus solcher Nähe einen anderen, voraussichtlich tödlichen Schuss hätte anbringen können, wenn er die Tötung beabsichtigt hätte, und dass er auch die Wirkung eines Schusses aus solcher Nähe hätte berechnen sowie die Möglichkeit einer Verletzung mit tödlichem Ausgang voraussehen können.

Soweit die Rüge als Angriff gegen die bedenkliche Beweiswürdigung nicht ohne weiteres frei von tatrichterlichen Erwägungen ist, ist sie unbegründet. Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss auf ██████ mit bestimmtem Tötungsvorsatz – einen solchen Vorsatz meint die Revision wohl mit „Tötungsabsicht“ – abgegeben habe, sondern angenommen, dass er bei der Abgabe des Schusses mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Es hat diese Annahme wie folgt begründet: Der Angeklagte habe genau auf den Oberkörper des ██████ gezielt, obwohl er sich der Gefährlichkeit dieses Tuns und eines möglicherweise eintretenden Todes seines Opfers bewusst gewesen sei. Diese Möglichkeit habe er in Rechnung gestellt und zumindest in Kauf genommen. Dass ██████ nicht tödlich getroffen worden sei, beruhe auf dem dem Angeklagten nicht gutzuschreibenden glücklichen Zufall, dass sich dieser geduckt, die Schultern nach vorn gezogen und den Kopf eingezogen habe, als er den Lauf der Pistole auf sich gerichtet gesehen habe, sodass die Kugel gerade in der äußersten linken Schlüsselbeingegend in seinen Körper eingedrungen sei und bis zum Austritt aus diesem keines der in der Nähe des Schusskanals liegenden inneren Organe (Schlagader, Lunge, Herz) verletzt habe. Der Angeklagte sei als Feldwebel gebracht und habe es bis zum Schießfeld geschafft. Er habe mit Vorbedacht gezielt.

Diesen Ausführungen kann kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung entnommen werden. Ebensowenig ist ersichtlich, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit des tödlichen Erfolges seines Handelns bewusst gewesen ist. Weiter hat es festgestellt, dass er den tödlichen Erfolg zumindest in Kauf genommen hat. Allerdings gibt der Ausdruck „in Kauf nehmen“ für sich allein noch nicht immer genügenden Aufschluss darüber, ob der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Fall seines Eintritts gewollt hat, wie dies zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76, 1; 72, 36, 43; andererseits RGSt 59, 237; 77, 228). Jedoch ergibt sich hier aus den sonstigen Feststellungen und Ausführungen, dass das Schwurgericht unter „in Kauf nehmen“ die innere Billigung des etwaigen tödlichen Erfolges verstanden hat.

Keinen Bedenken begegnet auch die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus Habgier gehandelt hat und in der Absicht, die andere Straftat (die Vollendung der bis dahin nur versuchten räuberischen Erpressung) zu ermöglichen. Damit hat es rechtlich einwandfrei begründet, dass er sich des versuchten Mordes nach § 211 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht Tateinheit zwischen dem Verbrechen des versuchten Mordes gegenüber dem Ehemann und der gegenüber der Ehefrau ██████ begangenen räuberischen Erpressung – je unter sich tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen der räuberischen Erpressung – angenommen (RGSt 44, 338, 344). Es stellt zutreffend fest, dass die Abgabe des Schusses, durch das der Angeklagte den Ehemann ██████, falls er nicht getötet wurde, zum Geldverlangen nötigen wollte, im Sinne des § 255 StGB das Mittel der Gewalt war, durch das der Angeklagte die beiden Eheleute ██████ zur Herausgabe des Geldes zwingen wollte. Dem steht die Annahme des versuchten Mordes mit dem Merkmal „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ nicht entgegen, da die zwei zusammentreffenden Verbrechen der räuberischen Erpressung mit dem Verbrechen des versuchten Mordes in Tateinheit stehen (OGHSt 1, 365, 366; 2, 19, 21 ff.).

c) Die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Schwurgericht geprüft und ebenfalls irrtumsfrei entschieden worden.

d) Auch der Strafzumessung ist kein Rechtsfehler zu entnehmen. Das Schwurgericht hat sorgfältig die zu Ungunsten und zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände festgestellt und gegeneinander abgewogen. Dass es dabei die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen nicht beachtet hätte und sich insbesondere von rechtlich unzulässigen Erwägungen hätte leiten lassen, ist in keiner Weise ersichtlich. Was demgegenüber die Revision vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen oder die seinem Ermessen vorbehaltenen Erwägungen.

e) Auch der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bedenkenfrei.

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Geier Dr. Peetz Richter zmann

Jagusch
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und räuberischer Erpressung verworfen — Themis