Blutrausch während Tatausführung: Vollendung trotz späterer Unzurechnungsfähigkeit möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/54
- Datum
- 21.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gerät der Täter während der Ausführung einer vorsätzlichen Tat vor deren Vollendung infolge der Tat in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Blutrausch und führt in diesem Zustand die Handlung zum Erfolg, kann eine vollendete Tat vorliegen, wenn die Vollendung nach Art und Verlauf nicht wesentlich von der Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.
Das Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat ist auch dann erfüllt, wenn die zu verdeckende bzw. zu ermöglichende Straftat mit der Tötung in Tateinheit steht.
Für die Verdeckungs- bzw. Ermöglichungsabsicht genügt es, dass der Täter die Tötungshandlung nach seiner Vorstellung als geeignet ansieht, den Zweck zu erreichen; eine objektive Eignung ist nicht erforderlich.
Heimtückisch handelt nur, wer bei der Tötungshandlung die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; fehlt es bei einem arglos ausgenutzten Angriff am Tötungsvorsatz, kann daraus allein keine heimtückische Tötung hergeleitet werden.
Die obligatorische Strafmilderung nach § 213 StGB (a.F.) setzt voraus, dass die Tötung als Auswirkung der durch eine Ehrenkränkung hervorgerufenen Erregung erscheint; ob ein solcher Ursachenzusammenhang besteht, ist Tatfrage des Einzelfalls.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 23. Juni 1954
Leitsatz
Rechtssatz: Wenn der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des durch diese Tat hervorgerufenen Affekts in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung (Blutrausch) gerät und durch die in diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt, so ist er nicht nur wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn die Art der Vollendung nicht wesentlich von seiner Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 23. Juni 1954 mit den dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Schwurgerichts Essen wegen versuchten Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Angeklagte wollte sich in Erregung über eine sie und ihren Ehemann verletzende Äußerung an einer Mitbewohnerin, Frau K., rächen. Als Frau █████ sie auf ihre Aufforderung in den Keller des Hauses begleitete, schlug sie ihr mit einem verborgen gehaltenen Hammer von hinten heftig auf den Kopf, um sie zu verletzen. Da Frau █████████ schrie und sich wehrte, versetzte ihr die Angeklagte noch mehrfache Schläge auf den Kopf und gab ihr einen Stoß, dass sie die Treppe hinunterstürzte und am Fuße der Treppe liegen blieb. Die Angeklagte konnte das Schreien und Röcheln der schwerverletzten Frau K. nicht ertragen. Auch befürchtete sie, Frau █████████ werde sie anzeigen. Deshalb fasste sie den Entschluss, sie zu töten, um sie auf diese Weise endgültig zum Schweigen zu bringen. In Ausführung dieses Entschlusses schlug sie erneut mit dem Hammer auf Kopf und Gesicht der Frau K. Hierdurch geriet sie in einen Blutrausch, so dass sie, ohne die folgenden Handlungen in ihr Bewusstsein aufzunehmen, ein im Keller stehendes Bergmannsbeil ergriff und damit auf Gesicht und Kopf von Frau ███████ einschlug. Durch fünf von insgesamt dreißig Schlägen mit Hammer und Beil wurde Frau K. so schwer getroffen, dass sie an diesen Verletzungen alsbald starb.
Gründe
I. Revision der Angeklagten:
1. Die verfahrensrechtliche Rüge, es habe ein nicht aus dem Landgerichtsbezirk stammender Geschworener in der Hauptverhandlung mitgewirkt, ist unbegründet, da nach den getroffenen Feststellungen der Geschworene seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk hatte.
Auch die weitere Rüge, ein Geschworener habe während der Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft sechs Minuten lang geschlafen, ist nach der Erklärung dieses Geschworenen, den Versicherungen des neben ihm sitzenden Geschworenen und der dienstlichen Äußerung des in der Hauptverhandlung anwesenden Justizwachtmeisters schon mangels Nachweises dieser Behauptung unbegründet.
2. Die Sachbeschwerde, mit der die Verletzung des § 213 StGB beanstandet wird, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Anwendung der obligatorischen Strafmilderung nach § 213 erster Halbsatz StGB setzt voraus, dass die Tat in der durch die Ehrenkränkung hervorgerufenen Erregung begangen ist. Ob in diesem Sinne die Tötung als Auswirkung der durch die Beleidigung hervorgerufenen Reizung erscheint, ist Tatfrage des Einzelfalles (RG HRR 1932 Nr. 1274 und 1933 Nr. 1055). Das Schwurgericht hat festgestellt, dass für den Entschluss zur Tötung nicht die Wut über die vorangegangene Beleidigung bestimmend war, sondern das Entsetzen und Grauen über die Schreie und das Röcheln der schwer misshandelten Frau ███ ██. Hinzu kam die Furcht, Frau K. werde die bisherige Tat anzeigen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei dieser tatsächlichen Feststellung einen falschen Rechtsbegriff zugrunde gelegt, insbesondere auch nicht beachtet hätte, dass auch ein Fortwirken des durch die Beleidigung hervorgerufenen Reizes noch zu einer Strafmilderung hätte führen müssen (RG 67, 248 [249]; 69, 314 [316]; RG HRR 1939 Nr. 653).
Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Umstände nach § 213 zweiter Halbsatz StGB versagt hat, lassen erkennen, dass es alle für die Strafzumessung erheblichen Umstände gewürdigt hat. Es hat dabei insbesondere neben der äußeren Gestaltung der Tat auch die Vorgänge im Inneren der Angeklagten und ihre Eigenschaften, darunter ihre leichte Erregbarkeit, berücksichtigt. Seine Gesamtwürdigung, wonach die Tat nicht in einem die Anwendung eines milderen Strafrahmens rechtfertigenden Licht erscheint, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die weitere Begründung der Sachbeschwerde, das Schwurgericht habe die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung mit Todesfolge geprüft, widerspricht den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen des Urteils.
Die Revision der Angeklagten ist somit unbegründet.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Nichtanwendung des § 211 StGB. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Schwurgericht hat angenommen, es handle sich bei den zunächst ohne Tötungsvorsatz und anschließend mit Tötungsvorsatz geführten Schlägen bei natürlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang trotz der Verschiedenheit des Vorsatzes um eine Tat. Daher könne die Angeklagte schon deshalb nicht wegen Mordversuchs bestraft werden, weil sie keine andere Tat habe verdecken wollen.
Es ist nicht entscheidend, ob hier schon mit Rücksicht auf die äußere Betrachtungsweise eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Selbst dann, wenn das Gesamtverhalten der Angeklagten als natürliche Handlungseinheit und daher als eine Tat gewürdigt wird, ist § 211 Abs. 2, 3. Halbsatz StGB anwendbar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vorsätzliche Tötung auch dann das Merkmal „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“ erfüllt, wenn jene andere Straftat zu der Tötung im Verhältnis der Tateinheit steht (BGH 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951; 4 StR 740/51 vom 6. Dezember 1951 = LM § 211 StGB Nr. 10). Da die Angeklagte zu Beginn ihres Tuns nur mit Verletzungsvorsatz und erst im weiteren Verlauf mit Tötungsvorsatz handelte, hat sie sich auch bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit einer mit dem nachfolgenden Tötungsdelikt in Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig gemacht (RG 42, 214 [216]; 67, 367). Die bisherigen Erörterungen des Schwurgerichts sprechen dafür, dass die Angeklagte Frau K. töten wollte, um ihre bisherige Straftat zu verdecken. Das Schwurgericht hat nämlich festgestellt, die Angeklagte habe Angst bekommen, Frau K. werde sie anzeigen. Deshalb sei in ihr der Entschluss entstanden, Frau ██████████ zu töten, um sie auf diese Weise endgültig zum Schweigen zu bringen. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Schwurgericht die Tat noch abschließend zu prüfen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tötung objektiv geeignet ist, eine Straftat zu verdecken. Für die Prüfung des vom Täter mit der Tötung verfolgten Zwecks ist es ausreichend, wenn die Tötungshandlung ihm als geeignet erscheint, den beabsichtigten Erfolg der Verdeckung zu bewirken (BGH 3 StR 79/50 vom 12. Juli 1951 = LM § 211 StGB Nr. 3).
Dagegen hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision mit zutreffender Begründung das Vorliegen eines Mordversuchs insoweit abgelehnt, als es Heimtücke verneint hat. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit bewusst ausnutzt (BGHSt 2, 60 [61], 251 [254]; 3, 183 [185]; 4, 11 [12]; 6, 120 [121]). Dies könnte für einen Abschnitt des Gesamtgeschehens bejaht werden, in dem die Angeklagte hinter der offensichtlich ahnungslosen Frau ██████████ die Kellertreppe betrat. Zu diesem Zeitpunkt handelte sie jedoch ohne Tötungsvorsatz. Dass sie mit dem ersten „heimtückisch geführten“ Hammerschlag nur verletzen wollte, widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Das Schwurgericht hat ferner ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagte bei diesem ersten Schlag nicht mit dem Tod der Frau K. rechnete, also auch nicht mit bedingtem Vorsatz handelte. Allerdings hat das Schwurgericht, das bei der rechtlichen Würdigung nur den ersten Schlag erwähnte, bei der Ablehnung des bedingten Vorsatzes offenbar übersehen, dass die Angeklagte nach diesem Schlag, von Entsetzen gepackt, mehrfach mit dem Hammer auf den Kopf der Frau █████████ einschlug und ihr einen Stoß gab, dass sie die Kellertreppe hinunterstürzte und am Fuß der Treppe liegen blieb. Infolge der hierbei erlittenen Verletzungen war bereits Blut in die oberen Atemwege eingedrungen. Selbst wenn eine erneute Prüfung insoweit zur Feststellung eines wenigstens bedingten Tötungsvorsatzes führen könnte, würde damit noch keine Heimtücke vorliegen, da diese weiteren Hammerschläge nicht mehr einem arglosen Opfer versetzt wurden. Die durch den ersten Schlag überraschte Frau K. hatte sich vielmehr schreiend gegen die Angeklagte gewandt und war ihr mit der Hand in die Haare gefahren.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht auch zu prüfen haben, ob die Angeklagte wegen vollendeter Tötung zu verurteilen ist. Nach den bisherigen Ausführungen erscheint es möglich, dass das Gericht – wie die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht – mit der Annahme einer nur versuchten Tötung gegen das sachliche Recht verstoßen hat. Es konnte nicht feststellen, welche fünf Schläge von den insgesamt dreißig Schlägen tödlich waren. Zugunsten der Angeklagten ging es deshalb davon aus, dass der Tod durch die Beilhiebe herbeigeführt worden sei, für welche die Angeklagte infolge des über sie hereingebrochenen Blutrausches nicht mehr verantwortlich gemacht werden könne. Dass hochgradige Zorn- oder Angstaffekte die Zurechnungsfähigkeit ausschließen können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19 [23]; 3, 80 [82]; BGHSt 3, 194 [195]). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die hierbei gemachte Einschränkung, dass nur dem unverschuldeten Affekt schuldausschließende Wirkung zukommt, in den Fällen affektbedingter völliger Ausschaltung jeden Bewusstseins mit dem Gesetz vereinbar ist (Mezger, Strafrecht, 7. Aufl. § 51 Anm. 5c; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 1954, S. 380). Auf jeden Fall wird das Schwurgericht bei der erneuten Prüfung dieser Frage zu beachten haben, dass gerade von psychiatrischer Seite in neuerer Zeit gegen die Annahme affektbedingter Unzurechnungsfähigkeit Bedenken geltend gemacht werden (Hadamik, MschrKrim 1953, 11; vgl. auch die von Mezger-Kikorey in MschrKrimBiol 1938, 44 und von Seelig in „Kriminalbiologische Gegenwartsfragen“, Heft 2, S. 34 ff. berichteten Fälle).
Selbst wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf Grund der erneuten Verhandlung wieder zu der Überzeugung kommt, dass die Angeklagte – als sie mit dem Beil zuschlug – in einen zurechnungsunfähig machenden Blutrausch geraten war, wird es prüfen müssen, ob die Angeklagte nicht der vollendeten Tötung schuldig ist.
Das Schwurgericht hat bisher mit Recht der Angeklagten diejenigen Schläge, die sie möglicherweise im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, nicht als strafrechtlich bedeutsame Handlungen zugerechnet. Diese Schläge standen aber möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den von der Angeklagten zuvor im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen Handlungen und können insofern von ihr als Wirkung dieser vorausgegangenen Handlungen zu verantworten sein. Im gegebenen Fall wird es daher darauf ankommen, ob die Schläge mit dem Hammer, die die Angeklagte mit Tötungsvorsatz der Frau ███ versetzt hat, die Ursache für den Blutrausch waren, in welchem die Angeklagte dann ihr Vorhaben zu Ende geführt hat. Dafür spricht die Feststellung, dass die Angeklagte „hierdurch“, nämlich durch die Hammerschläge auf den Kopf und in das Gesicht der Frau ████████, „in einen solchen Blutrausch“ geraten sei, „dass sie, ohne das unmittelbar Folgende in ihr Bewusstsein aufzunehmen, ein in ihrem Keller stehendes Bergmannsbeil ergriff“ und damit auf Frau ████ einschlug. Das Schwurgericht wird hierzu noch abschließende Feststellungen zu treffen haben.
Der Vorsatz muss sich auf den Geschehensablauf erstrecken (BGH 3 StR 843/53 vom 6. Mai 1954 = GoldArch 1955, 123). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Vorstellungen die Angeklagte hatte, ob sie etwa durch ihre früheren Zornesausbrüche eine derartige Entwicklung vorausgesehen oder mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist ihre Verantwortlichkeit noch nicht ausgeschlossen. Da sich nämlich alle Einzelheiten eines Geschehensablaufs nicht voraussehen lassen, schließen Abweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf regelmäßig dann den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH 3 StR 643/53 vom 6. Mai 1954 = GoldArch 1955, 123; RGSt 70, 257 [258]). Unter diesem Gesichtspunkt wird der Tatrichter das Verhalten der Angeklagten noch zu würdigen haben. Nach dem Sachverhalt, den das Schwurgericht bisher festgestellt hat, scheint der Handlungsablauf nur insofern von den Vorstellungen der Angeklagten abzuweichen, als die Erregung über ihr eigenes Handeln ihr Bewusstsein verdunkelt hat, während sie fortfuhr, so zu handeln, wie sie im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begonnen hatte.
Führt die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Verlauf von den Vorstellungen der Angeklagten nur unwesentlich abweicht, so ist sie nicht der versuchten, sondern der vollendeten Tötung schuldig, da sie mit Tötungsvorsatz im Zustand der Zurechnungsfähigkeit Hammerschläge versetzte, in deren Auswirkung sie in einen Blutrausch geriet und in diesem Zustand die den Tod vollends verursachenden Schläge führte.
So gesehen unterscheidet sich der Fall nicht grundlegend von den in der Rechtsprechung mehrfach behandelten Fällen, in denen der Täter den Tod seines Opfers nicht unmittelbar durch die vorsätzlichen Tötungshandlungen herbeiführt, sondern erst mittelbar durch eine die Tötungshandlung als Ursache voraussetzende spätere Handlung, bei der sich der Täter der jetzt erst eintretenden Tötungswirkung nicht bewusst ist (RG DRiZ 1932 Nr. 285; RGSt 67, 257; 70, 257; OGHSt 1, 74 [75/76] mit Anmerkung Hartung SJZ 1949 Sp. 64 [68]; OGHSt 2, 285 [286/287]; H. Mayer, Deutsches Strafrecht, S. 243; a. A. Binding, Normen Bd. II, § 46).
Eine Verurteilung wegen einer vollendeten Tat wäre allerdings ausgeschlossen, wenn Frau K., was das Schwurgericht nach dem ganzen Zusammenhang des Urteils offensichtlich verneinen will und was auch sehr wahrscheinlich ist, schon infolge der mehrfachen mit Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge – nicht wie das Urteil bei der rechtlichen Betrachtung ausführt, infolge des einen Hammerschlags – gestorben wäre und die späteren Hiebe, sei es mit dem Hammer oder mit dem Beil, den Eintritt des Todes auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt bewirkt haben (RGSt 70, 257 [259]; RG DRiZ 1932 Nr. 285).
Seibert Dr. Augustin Güde Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Güde | |
| Haager |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 436/51 · 02.10.1951Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und räuberischer Erpressung verworfen
- BGH · 4 StR 740/51 · 06.12.1951Tateinheit von Mord und besonders schwerem Raub bejaht – Revision verworfen
- BGH · 3 StR 843/53 · 06.05.1954Versuchsbeginn und Heimtücke bei Tötungsplan mittels Scheinstandgericht (BGH 1954)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 134/19 · 26.03.2020Heimtückemord trotz vorheriger Raub-/Erpressungsausnutzung der Arglosigkeitsfalle
- BGH · 4 StR 223/15 · 03.12.2015BGH: Heimtückemord trotz späterer Tötungshandlung – unwesentliche Kausalverlaufsabweichung
- BGH · 4 StR 41/22 · 23.06.2022Gefährliche Körperverletzung: Bedingter Vorsatz bei mehreren Kausalverläufen