BGH: Bandenraub, vollendete Wegnahme und Mittäterschaft beim Fahrer; Mordmerkmale bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/52
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bandenzusammenkunft zur Begehung mehrerer im Einzelnen noch unbestimmter Diebstahls- und Raubtaten kann aus wiederholten Tatplanungen und der darauf folgenden Tatbegehung rechtsfehlerfrei hergeleitet werden.
Ein echter Beweisantrag setzt die Bezeichnung konkreter Tatsachen voraus, über die Beweis zu erheben ist; fehlt es daran, liegt kein Beweisantrag vor und eine förmliche Behandlung nach § 244 StPO ist nicht veranlasst.
Die Ablehnung einer Unterbringung zur Beobachtung bzw. Einholung eines weiteren Gutachtens ist zulässig, wenn mehrere Sachverständige eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneinen und keine zusätzlichen Tatsachen vorgetragen werden, die die bisherigen Gutachten in Frage stellen.
Mittäterschaft kann auch bei einem Beteiligten vorliegen, der als Bandenmitglied durch Anhalten und Warten mit dem Fluchtfahrzeug die Tatausführung ermöglicht und dadurch die Tat als eigene fördern will.
Die Wegnahme ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt; ein Fortbringen oder eine Sicherung der Beute ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Koblenz, 1. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1) 2) 3) wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 1. Februar 1952 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Dem Angeklagten ███ wird die seit dem 13. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ██████ und der frühere Mitangeklagte ████ erwarben im Februar 1951 in Frankfurt/Main gemeinsam eine belgische Pistole mit Munition. Auf der Heimfahrt unterhielten sie sich, wie man mit der Pistole Überfälle ausführen könne. Sie teilten zu Hause den Erwerb der Pistole auch dem Mitangeklagten ███████ mit. In der Folgezeit kamen die Angeklagten wiederholt zusammen und besprachen die Möglichkeiten, sich durch Überfälle unter Gebrauch der Pistole Geld zu verschaffen. Sie erörterten verschiedene Gelegenheiten zu Einbrüchen und Überfällen, nahmen Raubvorhaben in Wohnungen und Geschäftshäusern in Aussicht und wollten sich auch durch Überfälle in den Besitz von Kraftfahrzeugen setzen, um diese zu verkaufen und den Erlös unter sich zu teilen. ██, der ausserdem eine Luftpistole besaß, und ████████ vergruben die Pistole in einem Wald ein. In Ausführung dieser Pläne führten die Angeklagten in wechselnder Beteiligung die zur Aburteilung stehenden Taten aus.
Die Angeklagten ██████ und ███ brachen am 23. Februar 1951 in das Haus des Kunsthändlers █ in Wilsenroth ein und stahlen Lebensmittel, sowie eine Segeltuchtasche und einen Ventilator (UA Ia).
Am 2. März 1951 überfielen ██, ███ und ██████ mit dem früheren Mitangeklagten ███████████ in der Nähe des Bahnhofs Rolandseck den stehenden Mercedes-Kraftwagen, FR 49 4510, bedrohten die Insassen des Wagens, die Zeugen ████████████ und ████, mit ihren Pistolen, nahmen dem ████████████ die Armbanduhr und die Brieftasche weg, zwangen sie, mit zur Wohnung des ███ zu fahren, und stahlen dort eine Aktentasche, eine Geldbörse und eine Geldkassette mit größeren Geldbeträgen. Die Zeugen ████████████ und ███ ließen sie später an der Straße ab, den ██████████ suchten sie zu verkaufen. Der Angeklagte █████████ hatte die anderen Beteiligten zu dem Mercedes-Kraftwagen gefahren, dort gewartet, bis sie sich desselben bemächtigt hatten, war ihnen noch einige Kilometer nachgefahren und dann nach Bonn zurückgekehrt (UA Ib).
Am 4. März 1951 verschafften sich die Angeklagten ██████ und ███████ Eingang in das Haus des Kunsthändlers ████ in Wilsenroth, bedrohten die allein im Hause befindliche Zeugin ███ mit der Pistole und verlangten Geld. ███ band die schreiende Zeugin in einem Sessel fest und steckte ihr einen Wollknäuel in den Mund. Hierauf stahlen sie Gegenstände im Werte von etwa 2000 DM (UA Ic).
Am 5. März 1951 beschlossen die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten █████ einen Raubüberfall auf das Geschäftshaus ███████ in Heisterbacherrott. Sie fuhren mit dem Kraftwagen vor das Geschäft. Während █████████ dem Wagen blieb, drangen die übrigen, mit Gesichtsmasken versehen, in den Laden ein und bedrohten die Zeugin ██████ und ihre 12-jährige Tochter mit der Pistole. Als die Zeugin ██████ sich wehrte, schlug ████ ihr die Pistole auf den Kopf, während ███ die Tochter gewaltsam am Schreien hinderte. Sie füllten eine mitgebrachte Badetasche mit Schokolade und Rauchwaren. Auf ihr Verlangen brachte Frau ██████ eine Kassette mit 800 DM. Durch das Dazwischentreten des Zeugen ███████████ wurden die Angeklagten gestört und verließen unter Zurücklassung der Tasche und der Kassette das Haus (UA Id).
Am 11. Juli 1951 abends hatten etwa 500 m vom Nordausgang von Niederbreisig entfernt die Eheleute █████ und der Vater der Frau █████ mit ihrem Kraftwagen halt gemacht. Die Eheleute █████████████ übernachteten in einem Zelt, ███ im Kraftwagen. Die Angeklagten ██ und ███ und ████ beobachteten sie und beschlossen abzuwarten, bis die Zeltinsassen schliefen, um den Kraftwagen zu stehlen. Am 12. Juli 1951 gegen 1 Uhr schlichen sie sich an den Lagerplatz. ██████ hatte die belgische Pistole und einen dicken Eisenstab, ███ eine Eisenfeile bei sich. Als sie bemerkten, dass in dem Kraftwagen eine Person schlief, beschlossen sie, zunächst die Zeltinsassen wehrlos zu machen und hierauf die Person aus dem Kraftwagen zu holen. Sie rissen die Zeltpflöcke aus der Erde und brachten das Zelt zum Einsturz. Als die unter dem Zelt liegenden Eheleute zu schreien anfingen, schlugen sie längere Zeit ununterbrochen auf sie ein und hörten erst auf, als ███████ den Scheinwerfer des Kraftwagens aufblendete. Sie entfernten sich kurze Zeit, kehrten aber wieder zurück, als die Zeugen Ragnar ██████████ und ██ die schwer verletzte Frau ██████████ aus dem Zelte zogen. ████, der maskiert war, zwang mit vorgehaltener Pistole den Ehemann ████████ die Hände hoch zu nehmen und hierauf zur Hergabe von Geld. Er durchsuchte weiter, während nun ███ die Überfallenen in Schach hielt, den Kraftwagen und nahm daraus Geld und verschiedene Gegenstände weg. Nach der Tat äußerte ███ auf der Flucht, die Frau könne unter Umständen ihren schweren Verletzungen erliegen, worauf █████ erklärte, das halte er auch für möglich. Frau ██████ starb alsbald an den schweren Verletzungen, die sie durch die Schläge eines der Angeklagten erlitten hatte.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt und 1.) ████ und ███████ wegen Mordes und Mordversuchs, begangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (Verbrechen nach §§ 211, 249, 251 StGB), wegen eines Mindestbruchdiebstahls und wegen schweren Raubes in drei Fällen (Verbrechen nach §§ 243 Nr. 2 und 6, 250 Nr. 1, 2 und 3 StGB), 2.) den Angeklagten █████████ wegen schweren Raubes in zwei Fällen (Verbrechen nach §§ 249, 250 Nr. 1, 2 und 3 StGB).
Die bei den Taten gebrauchten Pistolen und den Eisenstab hat es eingezogen.
Außerdem hat es die Angeklagten █████ und ██████ als Gesamtschuldner verurteilt, an den verletzten Lehrer Ragnar ██████████ [REDACTED] zu zahlen, und das Urteil insoweit für vollstreckbar erklärt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts und beantragen Aufhebung des Urteils. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
Verfahrensrügen.
1.) Rügen des Angeklagten ███
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten ██ erklärte, er ziehe die Revisionsbegründungsschrift, in der er auch Verletzung des Verfahrensrechts behauptete, zurück, als das Gericht seine Bestellung als Pflichtverteidiger aufhob und der Wahlverteidiger des Angeklagten eine Revisionsbegründung, die keine Verfahrensrügen enthält, einreichte. Diese Zurücknahme ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nach § 302 StPO keine Ermächtigung hierzu besaß. Zur Einreichung der Revisionsbegründung war er als Pflichtverteidiger ermächtigt.
a) Fehl geht die Rüge, das Schwurgericht habe § 244 Abs. 2 und 3 StPO verletzt, da es den Antrag des Angeklagten auf nochmalige Anhörung der Mitangeklagten zu den widersprechenden Angaben des Angeklagten ███ nicht berücksichtigt habe. Zutreffend hat der Vorsitzende einen echten Beweisantrag verneint, da der Angeklagte nicht die Tatsachen bezeichnete, über die Beweis erhoben werden sollte. Es bedurfte daher keiner Stellungnahme zu diesem Antrag. Das Urteil lässt auch nicht ersehen, dass die Umstände das Gericht zu einer weiteren Aufklärung drängten. Es hat somit seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
b) Die Sitzungsniederschrift lässt nicht ersehen, dass das Gericht Urkunden über Ermittlungsverfahren wegen anderer Straftaten des Angeklagten verwendet hat. Dass er noch anderer Straftaten verdächtig ist, konnte es auch auf Grund Vorhalts feststellen. Die Rüge, §§ 249, 261 StPO seien verletzt, ist daher unbegründet. Im übrigen beruht das Urteil auch nicht auf diesen Feststellungen über weitere mögliche Verfehlungen des Angeklagten.
c) Unbegründet ist das Vorbringen, das Gericht habe gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen, da es dem Antrag des Angeklagten ███ nicht stattgegeben habe, ihn zur Vorbereitung eines Gutachtens in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen und dort beobachten zu lassen. Das Gericht hatte vier ärztliche Sachverständige gehört, die alle eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Schädel- und Hirnverletzung verneinten. Keiner der Sachverständigen hat eine Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für notwendig erklärt. Da das Gericht auf Grund der Gutachten der Sachverständigen bereits für erwiesen hielt, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig und strafrechtlich verantwortlich sei, konnte es den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens nach Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ablehnen. Dass es hierbei die Erfordernisse des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht geprüft hat, lässt das Urteil nicht ersehen. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auch keine Tatsachen behauptet, die das Gericht hinderten, die früheren Gutachten als ausreichend zu erachten.
2.) Rügen der drei Angeklagten.
Die Angeklagten bringen vor, die Feststellungen des Urteils seien lückenhaft und unzureichend. Damit behaupten sie einen sachlichen Fehler.
Sachbeschwerde.
1.) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten █████ die Möglichkeiten besprochen, durch Überfälle unter Gebrauch der gekauften belgischen Pistole zu Geld zu kommen. Sie erörterten einen Einbruch in den Kassenraum des Bundesfinanzministeriums, Überfälle auf eine Kassenbotin in Bad Homburg, auf die Spielkasinos in Bad Neuenahr und Bad Homburg, nahmen Raubüberfälle in Wohn- und Geschäftshäusern, auch bei dem Kunsthändler █ und dem Geschäftshaus ███████ und auf Kraftfahrzeuge in Aussicht. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht hieraus gefolgert, dass die Angeklagten sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstahls- und Raubtaten verbunden hatten und entschlossen waren, sie bei günstiger Gelegenheit zu begehen.
Es durfte auch aus der nachträglichen Verwendung der Pistole folgern, dass bereits der Erwerb der Pistole von der Absicht bestimmt war, sie zu späteren Überfällen zu benutzen. Die Vereinbarung zur Begehung von Diebstahl und Raub enthält auch die Zielsetzung, durch Rechtsbrüche zu Geld zu kommen. Mit Recht hat daher das Schwurgericht die Voraussetzung des Bandendiebstahls oder Bandenraubes bejaht, soweit die Angeklagten jeweils an einem Diebstahl oder Raub mitgewirkt haben.
Die Verurteilung der Angeklagten ██████ und ███ wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 und 6 StGB wegen des Einbruchs bei dem Kunsthändler █ ist somit rechtlich nicht zu beanstanden (UA Ia; IIIa).
Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Verurteilung wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Nr. 1 und 2, wegen des Überfalls auf die Ehefrau ██████ in Wilsenroth (UA Ic, IIIc).
2.) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht hinsichtlich des Überfalls auf die Zeugen ███ und ██████████ die Voraussetzungen der §§ 249, 250 Nr. 1, 2 und 3 StGB bejaht (UA Ib; IIIb). Die Angeklagten haben mit Gewalt fremde bewegliche Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen. Sie haben den Raub auf einem öffentlichen Weg und als Bande ausgeführt, wobei ███████ und ███ Pistolen bei sich hatten.
Der Angeklagte █████████ hat auf die Worte eines der anderen Angeklagten: "Halt, den nehmen wir", den von ihm gelenkten Kraftwagen in der Nähe des Mercedes-Kraftwagens zum Stehen gebracht und am Steuer sitzend gewartet, während die anderen den Überfall ausführten. Als sie sich des Kraftwagens bemächtigt hatten, folgte er ihnen noch einige Zeit nach. Ohne Rechtsfehler durfte das Schwurgericht daraus folgern, dass █████████ durch sein Tun die Tat ermöglichen und als Bandenmitglied zur Durchführung bringen wollte, demnach Mittäter ist (RGSt 66, 236). Dass er verabredungsgemäß handelte, konnte das Schwurgericht auch ohne ausdrückliche Äußerung seinem mit dem Handeln der anderen Beteiligten übereinstimmenden Vorgehen entnehmen.
3.) Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme, dass die Angeklagten sich durch den Überfall auf das Geschäft ███████ in Heisterbacherrott eines schweren Raubes nach §§ 249, 250 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (UA Id, III d). Fehl geht das Vorbringen, es liege nur ein Versuch vor, da die Wegnahme noch nicht vollendet gewesen sei. Die Wegnahme im Sinne der §§ 242 und 249 StGB ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an den Sachen aufgehoben ist und diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Diebes oder Räubers gelangt sind. Eine Verbringung vom Aufbewahrungsort und eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich (RGSt 52, 75; 76, 131). Ob und wann die Wegnahme als vollendet anzusehen ist, falls die Sachen vom bisherigen Aufbewahrungsort nicht entfernt werden, ist somit eine nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheidende Tatfrage.
Nach den Feststellungen sind die Angeklagten mit Masken versehen in den Laden und den Nebenraum des Geschäftshauses eingedrungen. Als die Zeugin ██████ schrie und sich zur Wehr setzte, schlug sie der Angeklagte ████ mit der Pistole auf den Kopf. Das Kind der Zeugin hinderte der Angeklagte am Schreien, indem er ihm den Kopf herunterdrückte und den Mund zuhielt. Die Zeugin und auch ihre Tochter gaben hierauf den Widerstand auf und verhielten sich ruhig, während die Angeklagten Gegenstände in die mitgebrachte Tasche füllten. Unter diesen Umständen war die Zeugin ██████ nicht mehr in der Lage, die tatsächliche Herrschaft über die von den Angeklagten ergriffenen Gegenstände auszuüben. Die Annahme des Schwurgerichts, die Zeugin habe ihren Gewahrsam verloren, die Angeklagten hätten einen solchen erlangt, und die Wegnahme sei vollendet gewesen, begegnet hiernach keinen Bedenken (RGSt 66, 394). Dass die Angeklagten durch das Dazwischentreten des Zeugen █████ an der Fortbringung der Beute gehindert wurden, ist somit für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Die Verurteilung der Angeklagten ████ und ███ wegen Mordes und Mordversuchs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zeigt keinen Rechtsfehler.
Nach dem Urteil haben die Angeklagten sich an den Lagerplatz geschlichen, zunächst den Entschluss gefasst, die Zeltinsassen wehrlos zu machen, und nach Einreißen des Zeltes auf die Hilfeschreie der Überfallenen hin sofort mit ihren Schlagwerkzeugen auf die unter dem Zelt Befindlichen und zwar vor allem auf ihre Köpfe eingeschlagen.
Bei dem gewaltsamen Einschlagen haben sie nach den Feststellungen den Tod der Eheleute █████ nicht nur für möglich gehalten, sondern auch mit in Kauf genommen. Aus der Gegenüberstellung des "Für-möglich-haltens" mit dem "In-Kauf-nehmen" ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht mit den Worten "sie nahmen ihn auch in Kauf" zum Ausdruck bringen wollte, dass die Angeklagten mit dem von ihnen als möglich erkannten Erfolg einverstanden waren und ihn auch innerlich billigten (RGSt 72, 36, 44). Dies ergibt auch die aus dem brutalen Einschlagen gezogene Folgerung, wer mit solcher Gewalt und unter solchen Umständen auf die Köpfe von Menschen einschlage, auch die für möglich gehaltene Verursachung des Todes in Kauf nehme. Das Schwurgericht wollte damit ersichtlich sagen, dass die Angeklagten nicht nur mit der Möglichkeit des Todes rechneten, sondern im Falle des Eintretens auch billigten.
Aus dem Vorgehen der Angeklagten durfte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler auch folgern, dass jeder der Angeklagten die Tat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften als seine eigene wollte und demnach Mittäter ist. Da die Angeklagten als Mittäter mit bedingtem Vorsatz handelten, ist es unerheblich, wer von ihnen die tödliche Verletzung der Ehefrau █████ beigebracht hat. Dass das Gericht die Mittäterschaft in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht hat, beschwert die Angeklagten nicht.
Mit Recht hat das Schwurgericht auch angenommen, dass die Angeklagten aus Habgier, heimtückisch und grausam und zur Ermöglichung einer anderen Straftat töteten.
Ihr Beweggrund war, sich des Kraftfahrzeugs und der sonstigen Habe der Überfallenen unter Missachtung ihrer Rechte und Interessen um jeden Preis zu bemächtigen. Ein derartiges Wollen ist Habgier. Sie haben sich an die Schlafenden herangeschlichen und sie durch Einsturz des Zeltes wehrlos gemacht. Diese Arg- und Wehrlosigkeit ihrer Opfer haben sie ausgenutzt und damit heimtückisch getötet (BGHSt 2, 251). Sie haben mit vollem Kraftaufwand längere Zeit wahllos mit den Eisenwerkzeugen auf die Überfallenen eingeschlagen und ihnen dadurch, besonders der Frau ████, Schmerzen von erheblicher Stärke und Dauer zugefügt, die nicht erforderlich gewesen wären, um den Tod herbeizuführen. Damit ist das Merkmal der Grausamkeit nach der äußeren Tatseite gegeben (BGH 2 StR 775/51; Urteil vom 21. März 1952). Dass ihr Tun einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entsprach, hat das Urteil bedenkenfrei festgestellt. Zu beanstanden ist auch nicht die Annahme, die Angeklagten hätten durch die Tötung eine andere Straftat, nämlich die gewaltsame Wegnahme des Wagens, ermöglichen wollen. Dass diese Straftat tateinheitlich mit der Tötung zusammentrifft, steht nicht entgegen (BGH 4 StR 740/51, Urteil vom 6. Dezember 1951). Dass sich die Täter der Umstände bewusst waren, die ihr Tun als heimtückisch, grausam und habgierig erscheinen lässt, stellt das Urteil fest.
Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht weiter die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes nach der äußeren und inneren Tatseite bejaht. Auch die Annahme von Tateinheit ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.
IV.
Die Einziehung der Pistolen und des Eisenstabes ist gesetzlich begründet.
| Justizangestellter | Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Dr. Ludwig |