Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mord- und Raubverurteilung wegen Habgier und Tateinheit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 633/52
Datum
09.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Rahmen der Revision die Anwendung des § 211 StGB gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts zur Habgier sowie zur Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat. Soweit Schlussfolgerungen aus nachträglichem Verhalten gezogen wurden, hält der Senat diese für zulässig, wenn sie widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung des Mordmerkmals Habgier sind die vor der Tötung liegenden und zu ihr führenden Umstände maßgeblich; Habgier setzt ein vor der Tat vorhandenes Motiv voraus.

2

Verhaltensauffälligkeiten des Täters nach der Tat können als Beweisanzeichen zur Ermittlung seiner vor der Tat bestehenden inneren Einstellung verwertet werden, sofern die daraus gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei sind.

3

Die Tötung, die begangen wird, um eine andere Straftat zu ermöglichen, erfüllt als mit der Tötung in Tateinheit stehender Tatbestand die Voraussetzungen des § 211 StGB.

4

Im Revisionsverfahren sind Angriffe gegen reine Tatsachenfeststellungen grundsätzlich unbeachtlich; die Revision hat primär auf Rechtsfehler zu zielen.

5

Der Bundesgerichtshof wendet § 211 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 4. September 1941 an.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 21. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl SCH, geboren am █████ in ███, zuletzt wohnhaft gewesen in ████, ██████, z. Zt. in anderer Sache in Sicherungsverwahrung in der Vollzugsanstalt Rendsburg, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 21. Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Anwendung des § 211 StGB liegen überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und sind daher insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ergibt sich folgendes:

1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochtene Urteil stelle „die den Mord motivierende Habgier nicht als vor der Tat liegend“ fest. Dem steht der klare Wortlaut der Urteilsgründe entgegen, wonach der „alleinige Beweggrund des Angeklagten für die Tötung des ██████████ sein Wille war, durch diese Tötung sich der Habe ██████████ zu bemächtigen“, der Angeklagte „in Ausführung seines Tatplans“ gehandelt habe, nicht der Tod ██████████ „sein Ziel“ gewesen sei, sondern er „es auf seine Habe abgesehen“ habe usw. Das Landgericht hat mithin eingehend und gewissenhaft – wie allein die angeführten Beispiele schon zeigen – die „Habgier“ als Motiv der Tötung geprüft, mit anderen Worten, ausschließlich die vor der Tötung liegenden und zu ihr führenden Umstände rechtlich gewürdigt.

Insoweit aber Beweisanzeichen, welche sich aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat ergaben, zur Grundlage der erwähnten Feststellungen mit verwertet wurden, können Bedenken gegen diese Handhabung nicht geltend gemacht werden. Zumal bei dem Verbrechen gegen § 211 StGB wird der Tatrichter häufig darauf angewiesen sein, derartig vorzugehen, um die innere Einstellung des Täters vor der Tat ermitteln zu können. Sofern nur die dann gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei sind, bleiben Angriffe hiergegen im Revisionsverfahren jedenfalls vergeblich.

2.) Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Habgier sind im Übrigen ebenfalls erfüllt, werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

3.) Darüber hinaus erweist sich die Anwendung des § 211 StGB noch als gerechtfertigt, weil der Angeklagte getötet hat, „um eine andere Straftat zu ermöglichen“. Denn anerkannter Rechtsprechung genügt für die „andere Straftat“ ein Tatbestand, der mit der Tötung in Tateinheit steht (vgl. u. a. BGH in 1 StR 436/51 vom 2.10.1951, 4 StR 740/51 vom 6.12.1951).

4.) In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der § 211 StGB in der neuen Fassung des Gesetzes vom 4. September 1941 anzuwenden ist (vgl. u. a. 3 StR 16/50 vom 21.11.1950). Die eingehenden Ausführungen der Revision zu der Frage der „Überlegung“ bedürfen daher keiner näheren Behandlung.

5.) Schließlich gibt auch die sorgfältige Begründung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im angefochtenen Urteil keinen Anlass zu Beanstandungen. Das Rechtsmittel wendet sich insoweit ebenfalls nur gegen die festgestellten Tatsachen.

Nach alledem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowSarstedtDr. Koffka
Dr. NeumannSchmidt

Zitiert (3)