Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Zeugenvernehmung (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 714/80
- Datum
- 12.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die unter den bekannten Umständen für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Das Gericht darf weitere Beweismittel nicht ungenutzt lassen, selbst wenn es aufgrund bereits durchgeführter Beweisaufnahmen eine Überzeugung gewonnen hat; es muss diese ausschöpfen, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer veränderten Würdigung besteht.
Ist ein Zeuge der einzige Träger entscheidender Sachkenntnis, drängt dies das Gericht zur Vernehmung dieses Zeugen, wenn seine Aussage die Feststellungslage maßgeblich klären kann.
Der Verzicht von Angeklagtem oder Staatsanwalt auf die Vernehmung eines Zeugen entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht zur umfassenden Amtsaufklärung; mögliche taktische oder missverständliche Verzichtserklärungen sind unbeachtlich.
Liegt ein verfahrensfehlerhaftes Unterlassen entscheidungserheblicher Beweiserhebung vor und ist nicht ausgeschlossen, dass eine ergänzende Vernehmung zu einer anderen Tatwürdigung oder zu milderer Rechtsfolge führen könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 10. September 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am █████████████████ 1941 in ██, wegen falscher uneidlicher Aussage
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1972 bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den damaligen Angeklagten und jetzigen Zeugen Scheu (geb. P.) (der zu jener Zeit noch P. hieß) wegen Hehlerei diesen als Abnehmer von ihm gestohlener Sachen bezeichnet. Er hat jedoch bereits im Jahre 1974 als Beschuldigter in dem Strafverfahren wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls dieser Sachen erklärt, seine damalige Aussage sei falsch gewesen, ███████████ nicht der Abnehmer dieser Sachen, und hat dies im Jahre 1979 bei seinen richterlichen Vernehmungen als Zeuge in dem von Scheu betriebenen Wiederaufnahmeverfahren wiederholt.
2. Bei diesem – vom Angeklagten eingeräumten – Sachverhalt steht zwar fest, dass er entweder im Jahre 1972 (im Strafverfahren gegen ████████, damals R.) oder im Jahre 1979 (im Wiederaufnahmeverfahren) als Zeuge falsch ausgesagt hat. Das Landgericht hat aber, ohne weitere Beweiserhebung, darüber hinaus festgestellt, dass die Aussage des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung im Jahre 1972 der Wahrheit entsprochen habe, seine späteren Aussagen in dem Wiederaufnahmeverfahren dagegen falsch gewesen seien. Es gründet diese Feststellung allein darauf, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung im Jahre 1972 „umfassend den Diebstahl ... gestanden und in Einzelheiten das Verkaufsgespräch mit P. geschildert ..." hat, „kurze Zeit zuvor ebenfalls entwendete ähnliche Gegenstände an P. verkauft hat", sich nunmehr „weigert zu sagen, wem er das Diebesgut verkauft haben will", und „hinsichtlich des Beweggrundes für die angeblich unrichtige Belastung" von Scheu unterschiedliche Angaben gemacht hat.
Das beanstandet die Revision mit Recht. Ihre – zulässig erhobene – Aufklärungsrüge, mit der sie geltend macht, das Landgericht hätte den Zeugen ███████ geb. P. vernehmen müssen, ist begründet.
a) Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die Umstände, die ihm bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114). Das Gericht darf auch dann, wenn es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bereits eine Überzeugung von dem zu beurteilenden Sachverhalt gewonnen hat, solche weiteren Beweismittel nicht ungenutzt lassen. Es muss sie vielmehr ausschöpfen, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem Sachverhalt in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1980 – 4 StR 680/79 und vom 18. November 1980 – 1 StR 526/80, jeweils m. w. Nachw.).
b) Diese Aufklärungspflicht hat das Landgericht verletzt. Der Zeuge Scheu ist, wie den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen entnommen werden kann, der einzige Tatzeuge, der den wahren Sachverhalt kennt. Er kann somit sichere Bekundungen darüber machen, welche der genannten, einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten falsch war. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, dass seine Vernehmung zu einer anderen Beurteilung dieser Frage geführt hätte.
Das Landgericht durfte deshalb seine Überzeugungsbildung nicht allein auf die dargelegten, nach seiner Ansicht für eine Falschaussage des Angeklagten im Jahre 1979 sprechenden Umstände gründen. Es musste sich vielmehr zur Vernehmung dieses Zeugen gedrängt sehen.
c) Daran ändert nichts, dass Angeklagter und Staatsanwalt auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet haben, denn der Verzicht beseitigt nicht die Pflicht des Gerichts, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 245 StPO Rn. 49 m. w. Nachw.). Im Übrigen können die Verzichtserklärungen auch auf der Annahme beruht haben, das Landgericht werde der Einlassung des Angeklagten entsprechend – dessen Aussage im Jahre 1972 als die falsche ansehen.
3. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den Zeugen vernommen hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass sich der Angeklagte durch seine Zeugenaussage im Jahre 1972 der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, sein strafbares Verhalten also in einen anderen als dem festgestellten Sachverhalt zu sehen ist. Das hätte, insbesondere angesichts des Umstands, dass er sich schon im Jahre 1974 der Falschaussage bezichtigt hat, sowie des seither vergangenen langen Zeitraums (vgl. BGHSt 24, 239, 242/243), auch zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch führen können.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Falls sich in der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, welche der genannten, sich widersprechenden Aussagen falsch war, kann der Angeklagte gleichwohl aufgrund wahldeutiger Feststellungen wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden (vgl. BGHSt 2, 351 ff.; BGH NJW 1957, 1886; BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 219/51, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1951, 464). (Die Unterbrechung der Verjährung, soweit eine falsche Aussage im Jahre 1972 in Betracht kommt, ergibt sich aus den Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 31. Juli 1974 – Bl. 25 d. A. und
b) Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden, sind in den Urteilsgründen im Einzelnen mitzuteilen. Das ist schon deshalb erforderlich, weil anderenfalls das Revisionsgericht nicht die Möglichkeit der Nachprüfung hat, ob diese Strafen noch zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (vgl. § 49 Abs. 1 BZRG).
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Spiegel | Engelhardt |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 48/81 · 26.05.1981Revision wegen verweigerter Beiziehung von Spurenakten im Indizienprozess verworfen
- BGH · 1 StR 141/83 · 23.08.1983Aufklärungspflicht: Vernehmung des Haftrichters bei streitiger Amnesie (pathologischer Rausch)
- BGH · 2 StR 733/82 · 13.04.1983Aufhebung wegen Nichtvernehmung eines Informanten – Zurückverweisung