Aufklärungspflicht: Vernehmung des Haftrichters bei streitiger Amnesie (pathologischer Rausch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 141/83
- Datum
- 23.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Ausschöpfung nahe liegender Beweismittel, wenn sie für eine entscheidungserhebliche Frage von besonderem Gewicht sind und eine Änderung der bisherigen Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen erscheint.
Ist für die Annahme eines pathologischen Rauschzustandes die Amnesie der Tatbegehung tragendes Kriterium, drängt sich zur Klärung einer hierzu protokollierten richterlichen Einlassung die Vernehmung des vernehmenden Richters über Zustandekommen, Wortlaut und Verfassung des Beschuldigten auf.
Tatsachen, die ein Sachverständiger durch eigene Befragung der untersuchten Person ermittelt hat, dürfen vom Gericht nur verwertet werden, wenn sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, etwa durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde; ein bloßes Nichtausschließen eines Zustands nach §§ 20, 21 StGB reicht nicht aus.
§ 63 StGB dient nicht der Verwahrung an sich gesunder Personen wegen eines lediglich vorübergehenden Rauschzustandes; erforderlich ist ein länger andauernder krankhafter Zustand oder eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose, die die Maßregel trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 18. Oktober 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 141/83 URTEIL vom 23. August 1983 in der Strafsache gegen Bozika Ma██████, geboren am ████ 1948 in ██ ████, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ aus █████ als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf eines Verbrechens des vollendeten Totschlags und zweier Verbrechen des versuchten Totschlags freigesprochen und eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung der Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenkläger mit Verfahrens- und Sachrügen, die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Eine Verfahrensrüge der Nebenkläger führt zur Aufhebung des Urteils. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die am ████ 1948 geborene Angeklagte wuchs bei ihren Eltern in ██ auf. Als sie sich im Alter von 13 Jahren in der Pubertät befand und im Zusammenhang mit ihren Eltern Schwierigkeiten entstanden, litt sie unter Schlaf- sowie Konzentrationsschwierigkeiten und fühlte sich isoliert. Sie konnte drei Monate lang die Schule nicht besuchen und wurde während dieser Zeit nervenärztlich behandelt. Im Jahre 1969 kam die Angeklagte als Arbeiterin in die Bundesrepublik. Nach etwa einjährigem Aufenthalt traten bei ihr „wegen der Arbeit, des Klimas und ihres niedrigen Blutdrucks“ erneut Schlafstörungen und nervöse Zustände auf, die durch eine sechswöchige Kur beseitigt werden konnten.
1973 heiratete die Angeklagte einen jugoslawischen Arbeiter. Im gleichen Jahr brachte sie ihren ersten Sohn ███, am ████ 1978 den zweiten Sohn ███ zur Welt. Um diesen Zeitpunkt machte sie die Bekanntschaft der ebenfalls aus ██ stammenden, seit 1977 im Nachbarhaus wohnenden Eheleute ██ und ihrer Kinder, des 1981 sieben Jahre alten ██████ und der am ██████ 1978 geborenen ████████. Die Familien besuchten sich gelegentlich. Vor allem zwischen den Frauen bestand ein gutes, von Unstimmigkeiten ungetrübtes Verhältnis.
Während und nach ihrer zweiten Schwangerschaft litt die Angeklagte wieder unter häufigen Schlafstörungen, Nervosität, Müdigkeit, Lustlosigkeit, Schwindelgefühlen und niedrigem Blutdruck. Weil sich diese Krankheitserscheinungen im Jahre 1981 verstärkten, begab sie sich in ärztliche Behandlung. Als am 5. November 1981 ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls gegen die Angeklagte eingeleitet wurde, verschlechterte sich ihr psychischer Zustand erheblich. Sie nahm am Abend des 17. November 1981, um sich zu töten oder um einmal ungestört schlafen zu können, eine Überdosis Tabletten zu sich und musste deshalb in ein Krankenhaus eingeliefert werden, in dem sie sich vom 18. bis 21. November 1981 befand. Am 24. November 1981 suchte sie eine Nervenfachärztin auf, die ihr zur Behandlung einer Depression Medikamente verordnete. Das Befinden der Angeklagten blieb schlecht. Obwohl sie am Abend des 25. November 1981 eine der ihr verschriebenen Tabletten einnahm, konnte sie in der Nacht nur etwa drei Stunden schlafen.
Am Morgen des 26. November 1981 fühlte sich die Angeklagte, die sich mit ihrem jüngeren Sohn allein in der Wohnung befand, nicht wohl. Ihr war, „als müsse sie schreien“, und sie hörte „Stimmen im Kopf“. Außerdem litt sie unter Schwindelgefühlen. Sie wollte daher noch etwas schlafen. Möglicherweise nahm sie deshalb zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr je eine Tablette Ludiomil, Aponal und Lexotanil ein und trank zu den Tabletten oder kurz nach deren Einnahme ein etwa zur Hälfte gefülltes Wasserglas Whisky. Ihr wurde noch schlechter, und sie musste sich nach einiger Zeit übergeben.
Gegen 11.30 Uhr lud die Angeklagte die an ihrer Wohnung vorbeikommende Zeugin Cveja ███ vom Fenster aus zu einem Besuch ein. Die Zeugin traf nach kurzer Zeit mit ihrer Tochter ███ bei der Angeklagten ein; unmittelbar nach ihrer Ankunft erschien auch ihr siebenjähriger Sohn ████. Die Angeklagte begleitete die Zeugin und ihre Kinder in die Küche und ließ sie Platz nehmen. Als sich die Zeugin zu ihrem Sohn ██ beugte, wurde sie plötzlich von hinten durch die Angeklagte angegriffen, die versuchte, die sich wehrende Zeugin mit einem Fleischmesser zu erstechen. Im Verlauf des Kampfes zwischen den beiden Frauen gelang es der Zeugin, die dabei mehrere, teils tiefe Schnittwunden erlitt, zunächst in den Wohnungsflur und dann, laut um Hilfe rufend, in das Treppenhaus zu fliehen. Die Angeklagte schloss die Wohnungstür hinter ihr und wandte sich mit dem Messer gegen die beiden Kinder der Zeugin. Welchem der Kinder der erste Angriff galt, konnte nicht geklärt werden. ███████ ██████ wurde durch 47 Stiche und Schläge tödlich verletzt; ███ konnte mit mehreren stark blutenden Schnittwunden aus der Wohnung fliehen. Schließlich brachte sich die Angeklagte mit dem Messer eine Anzahl mehrere Zentimeter tiefer Stiche und Schnitte an der linken Brust bei. Kurz danach wurde sie von einem inzwischen herbeigerufenen Arzt in völlig verkrampftem, einer Totenstarre ähnlichen Zustand mit stark zusammengepressten Lidern und nach innen gezogenen Lippen auf dem Boden liegend aufgefunden.
Die Strafkammer gelangte auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Angeklagte habe die Tat bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 0,5 ‰ möglicherweise in einem ihre Schuldfähigkeit ausschließenden pathologischen Rausch begangen. Einer Einweisung der Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus stehe entgegen, dass ihre Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht positiv habe festgestellt werden können und die erneute Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch die Angeklagte in einem pathologischen Rauschzustand nicht zu erwarten sei.
I. Die Revision der Nebenkläger:
1. Die Nebenkläger rügen als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass das Landgericht den Ermittlungsrichter, Richter am Amtsgericht ███, der am 30. November 1981 der Angeklagten den Haftbefehl eröffnet hat, nicht über die dabei von der Angeklagten gegebene Einlassung gehört hat. Die Angeklagte habe vor dem Haftrichter eindeutig bekundet, dass sie sich an das Tatgeschehen erinnern könne.
Die in zulässiger Form erhobene Rüge ist begründet.
Das Landgericht hat sich mit der im richterlichen Protokoll vom 30. November 1981 festgehaltenen Einlassung der Angeklagten, die sinngemäß lautet, der Tatvorwurf im Haftbefehl sei richtig, die Erinnerung an das Tatgeschehen sei ihr nach zwei Tagen wiedergekommen, auseinandergesetzt, ihr jedoch keine Bedeutung beigemessen. Maßgeblich für diese Beurteilung waren die Angaben des Polizeibeamten ██████, der bei der Eröffnung des Haftbefehls anwesend war und der geschildert hatte, dass er die Angeklagte vorher in einer starken Erregung angetroffen und sie beruhigt habe; im Anschluss an die richterliche Amtshandlung seien Angst und Erregung der Angeklagten wieder so stark gewesen, dass er seine Vernehmung abgebrochen habe (UA S. 19).
Der Senat ist der Meinung, dass das Landgericht im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Frage einer Erinnerung der Angeklagten an das Tatgeschehen auch den Ermittlungsrichter über das Zustandekommen der Aussage, ihren genauen Wortlaut und die damalige Verfassung der Angeklagten hätte hören müssen. Das Landgericht hebt unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. █████████, denen es sich anschließt, hervor, dass für die Annahme eines pathologischen Rausches eine Amnesie der Angeklagten unbedingte Voraussetzung ist (UA S. 18). Demgemäß mussten zur Klärung dieser entscheidenden Frage alle vorhandenen Beweismittel benutzt werden, selbst wenn nur die entfernte Möglichkeit bestand, dass sich daraus eine Änderung der durch die bisher vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem Sachverhalt ergeben konnte (vgl. BGHSt 23, 176, 188; BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 – 4 StR 714/80 – bei Holtz MDR 1981, 455).
Damit drängte sich die Vernehmung des Ermittlungsrichters auf, denn es kann nach Sachlage zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er zusätzliche Erkenntnisse über Inhalt und Zustandekommen der Aussage der Angeklagten am 30. November 1981 hätte vermitteln können. Das gilt umso mehr, als Richter am Amtsgericht ██ nach einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft am 30. November 1981 fernmündlich mitgeteilt hatte, die Beschuldigte sei bei Eröffnung des Haftbefehls „unbedenklich vernehmungsfähig gewesen, habe sich zur Sache erklären können“ (Bl. 89 d. A.).
2. Eines Eingehens auf die weiter von den Nebenklägern erhobenen Rügen bedarf es damit nicht. Doch geben die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, soweit sie sich auf die Bekundungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch███ und Dr. ██ über Äußerungen der Angeklagten ihnen gegenüber stützen, Anlass zu folgendem Hinweis: Tatsachen, die der Sachverständige durch eigene Befragung der zu Untersuchenden ermittelt hat, darf das Gericht nur verwerten, wenn sie in zulässiger Weise – hier durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen – in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (BGHSt 13, 1; 13, 250; 18, 107; 22, 268, 278).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Der Senat hat auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft das Urteil umfassend überprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils als widersprüchlich mit der Begründung, nach den Verletzungen des Kindes ████████ sei auszuschließen, dass dieses beim Erscheinen des Zeugen Kunde möglicherweise noch neben der Küchenspüle stand (UA S. 10).
Der behauptete Mangel besteht nicht.
Das Landgericht hat ausgeführt, es sei nicht feststellbar, welches der Kinder die Angeklagte zuerst ergriffen habe (UA S. 9). War das erste Opfer das Kind ███████, so kann es beim Erscheinen des Zeugen Kunde, der erst nach der Flucht des █████ ███████ in die Wohnung gelangte, in der Tat nicht mehr neben der Spüle gestanden haben. Galt der erste Angriff jedoch ███, und ging der Zeuge Kunde sofort durch die bei der Flucht des Kindes geöffnete Tür in die Wohnung, so kann er ███████ durchaus noch unverletzt neben der Spüle gesehen haben. Dem steht die Wendung des Urteils nicht entgegen, dass die Angeklagte, als der Zeuge Kunde die Wohnung wieder verlassen hatte, um Hilfe zu holen, „hierauf“ (UA S. 10) sich selbst verletzte. Denn wenn es ███████ war, die der Zeuge an der Spüle stehen sah, so muss der Angriff auf sie nach dessen Weggehen erfolgt sein. Die Wendung „hierauf“ ist deshalb nicht so zu verstehen, als ob es zu der Selbstverletzung unmittelbar im Anschluss an die Entfernung des Zeugen gekommen sein müsste, sondern dahin, dass die Selbstverletzung dem Weggehen des Zeugen zeitlich nachfolgte.
2. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Tatgericht habe zu Unrecht das von dem Sachverständigen Prof. Dr. R█ vertretene Gutachten abgelehnt, wonach die Angeklagte die Tat in einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis begangen habe.
Die Beanstandung geht fehl. Sie erweist sich als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Insbesondere begegnet die Auffassung der Strafkammer, der Tat fehle die für eine Schizophrenie geradezu typische Zielbezogenheit (UA S. 20), keinen Bedenken. Allein die Tatsache, dass die Angeklagte ihr eigenes Kind nicht verletzt hat, zwingt nicht zu der Annahme, die Angeklagte sei zielstrebig selektiv vorgegangen.
Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind der Angeklagten – was der Tatrichter für möglich hält (UA S. 14) und auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt wird – nur durch Zufall verschont geblieben ist. Im Übrigen ist der Schluss der Strafkammer, das blindwütige Zustechen der Angeklagten auf ihre Opfer bei Fehlen einer nachvollziehbaren Täter-Opfer-Beziehung spreche gegen zielbezogenes Handeln (UA S. 14), möglich und darum rechtlich nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht die Fragestellung des Sachverständigen Prof. Dr. R█ zu dem von der Angeklagten berichteten „Schreien im Kopf“ als suggestiv gewertet hat und deshalb nicht seiner Diagnose echter, auf eine Schizophrenie hinweisender Halluzinationen, sondern dem – schizophrene Sinnestäuschungen ausschließenden – Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ████████ gefolgt ist.
Ohne Erfolg ist schließlich der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, dass die Angeklagte die Tat erst etwa 2 1/2 Stunden nach der Alkoholaufnahme begangen habe und dass ein zur Typik des pathologischen Rausches zählender Terminalschlaf nicht feststellbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Landgericht das Vorliegen eines pathologischen Rauschzustandes nicht als erwiesen angesehen, sondern nur mit Zweifeln – für möglich gehalten hat (UA S. 13, 21).
Dem widerspricht nicht, dass ein einzelnes Merkmal des pathologischen Rausches nicht festgestellt werden konnte und zwischen der Alkoholaufnahme und der Tat einige Zeit verstrichen ist. Die auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. ██ und Prof. Dr. Dr. Sch███ gestützte Überzeugung des Gerichts, ein pathologischer Rauschzustand sei jedenfalls nicht auszuschließen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet worden sei.
Die Beanstandung ist unbegründet.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde; es reicht nicht aus, wenn nur zugunsten des Angeklagten ein Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht ausgeschlossen werden kann (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 63 Rdn. 4 m. w. N.; BGH NJW 1967, 297; 1983, 350; BGH, Beschl. vom 28. Juli 1981 – 1 StR 482/81).
So liegt der Fall hier.
Dem steht nicht entgegen, dass alle vom Gericht dazu vernommenen Gutachter – wenn auch mit unterschiedlichen Gründen – die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit verneint haben. Die Strafkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ████ nicht gefolgt (UA S. 19 ff.). Auch die Voraussetzungen des von den Sachverständigen Dr. ███ und Prof. Dr. Dr. █████████ angenommenen pathologischen Rauschzustandes, insbesondere dessen notwendige Bedingungen der Amnesie (UA S. 18) und der Alkoholaufnahme (UA S. 14), wurden nur zugunsten der Angeklagten unterstellt. Es kann daher nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig war. Unter diesen Umständen musste ihre Unterbringung nach § 63 StGB unterbleiben.
Im Übrigen ist für eine Unterbringung aber auch deswegen kein Raum, weil sich bei der Angeklagten – wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist – trotz mehrwöchiger eingehender Untersuchungen „nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Geisteskrankheit“ oder „für sonstige geistige Störungen irgendeiner Art“ ergeben haben (UA S. 21) und auch eine Alkoholsucht nicht feststellbar war. Denn die Unterbringung ist nicht dazu bestimmt, an sich gesunde Personen wegen eines vorübergehenden – sei es auch pathologischen – Rauschzustands zu verwahren, sondern dazu, kranke Menschen von mehr oder weniger lange andauernden Krankheitszuständen zu heilen oder sie zu pflegen, soweit dies das öffentliche Interesse im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit erfordert (BGHSt 7, 35, 36; 10, 57, 59).
Dies kann zwar auch bei solchen Personen in Betracht kommen, bei denen eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit die wesentliche Ursache für die Begehung von Straftaten ist, wenn die Gefahr besteht, dass sie trotz Kenntnis ihrer Veranlagung Alkohol zu sich nehmen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218). Doch ist eine krankhafte Alkoholunverträglichkeit bei der Angeklagten nicht erkennbar geworden; eine Wiederholungsgefahr hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise ausdrücklich verneint (UA S. 22).
Maul Kuhn Herdegen
RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Tenor
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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