BGH: Wahlfeststellung bei falscher uneidlicher Aussage und Prüfung § 158 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/51
- Datum
- 24.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat in ihrer prozessualen Tatidentität; hierzu kann auch ein zusammenhängendes Gesamtgeschehen gehören, das eine natürliche Handlungseinheit bildet.
Eine wahlweise Feststellung ist jedenfalls dann zulässig, wenn sicher ist, dass eine von mehreren Handlungen den gleichen Straftatbestand erfüllt, auch wenn nicht aufklärbar ist, welche konkrete Handlung die tatbestandsmäßige ist; der Grundsatz in dubio pro reo ist dadurch nicht verletzt.
Die Außerkraftsetzung des § 2b StGB steht der Zulässigkeit alternativer Feststellungen nicht entgegen, soweit deren Voraussetzungen bereits nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen anerkannt sind.
Kann bei unaufklärbarer Alternativlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine spätere Aussage eine Berichtigung einer früheren falschen Aussage darstellt, muss der Tatrichter bei der Strafzumessung die Möglichkeit einer Strafmilderung bzw. eines Absehens von Strafe nach § 158 StGB in den Blick nehmen.
Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter sein Ermessen zur Anwendung eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes (hier § 158 StGB) überhaupt erwogen und pflichtgemäß ausgeübt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 19. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Jakob ███, geb. ████ ████ 1921 in ████, wohnhaft in ███, wegen falscher uneidlicher Aussage,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 24. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als ███████████ Richter, Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 19. Dezember 1950 in Strafaussprach mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist in dem wegen des Verdachtes des Meineides eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die mitangeklagte, aber rechtskräftig freigesprochene Ehefrau Katharina ███ am 22. Mai 1950 vor dem ersuchten Richter in Grevenbroich nach Belehrung über die Strafbarkeit einer uneidlichen falschen Aussage als Zeuge uneidlich vernommen worden und hat dabei u. a. bekundet, er habe zu einer gewissen Zeit noch von einer anderen Person, die er aber nicht angeben könne, erzählen gehört, dass die alte ███ an Wilhelm ███ etwas gutzumachen gehabt habe. Ob die beschuldigte Frau ███ ihm etwas derartiges erzählt habe, wisse er nicht. Am 5. Juni 1950 ist er in einem Zivilrechtsstreit ███ gegen ███, an dem sein Schwiegervater Josef ███ als Mitbeklagter beteiligt ist, ebenfalls uneidlich vor dem ersuchten Richter in Grevenbroich als Zeuge gehört worden und hat hier ausgesagt, die Ehefrau ███ habe ihn auf der Straße angesprochen und davon erzählt, dass die Erblasserin, die alte Frau ███, einen Meineid geleistet und vor dem Notar in Mönchengladbach einen Erbvertrag geschlossen habe. Was Frau ███ ihr gewusst habe, habe sie nicht angegeben, er habe sie auch nicht danach gefragt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei es als erwiesen ansieht, dass eine der beiden Aussagen vorsätzlich falsch abgegeben sei, ohne jedoch eindeutig feststellen zu können, welche von ihnen unrichtig sei.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist nur in dem erkannten Umfang begründet.
1) Zu Unrecht rügt zunächst die Revision, über die Aussage des Angeklagten vom 5. Juni 1950 habe in dem Urteil nicht befunden werden dürfen, weil die Anklage gegen ihn allein wegen der angeblich falschen Aussage vom 22. Mai 1950 erhoben sei.
Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Das Landgericht hat hierzu unter Wiederholung der Ausführungen des Reichsgerichts in dem Urteil vom 22. September 1938 (RGSt 72, 339) des Näheren dargelegt, dass der Begriff „Tat“ im Sinne der angeführten Bestimmung des Gesetzes das gesamte Verhalten des Angeklagten umfasse, soweit es nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Handlungseinheit, ein einheitliches zusammengehöriges Tun bilde. Dabei sei es dann von maßgeblicher Bedeutung, ob die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens eine oder mehrere strafbare Handlungen ergebe oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat andere. Dieser Rechtsansicht, die vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. die in RGSt 72, 339 angeführten Rechtsprechungsnachweise), war beizutreten. Danach sind keine Bedenken dagegen zu erheben, dass das Landgericht auch die zweite Aussage des Angeklagten zum Gegenstand seiner Beurteilung gemacht hat. Der Urteilsfindung unterlag das gesamte Geschehen, das mit der Vernehmung des Angeklagten als Zeugen in der entscheidenden Frage, die den Gegenstand beider Aussagen gebildet hat, zusammenhing. Die zweite Bekundung war eben nur, wie das Landgericht zutreffend annimmt, eine Ergänzung der bei der ersten Aussage gemachten Angaben.
2) Unbegründet ist auch die Revision, soweit sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet. Dieses ist auf Grund seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine der beiden Aussagen des Angeklagten falsch ist. Er selbst hat sich dahin eingelassen, dass er bei seiner ersten Vernehmung die Unwahrheit, dagegen bei seiner zweiten die Wahrheit gesagt habe. Das Landgericht hält dies für zweifelhaft. Es neigt aus gewissen gegen diese Einlassung sprechenden Gesichtspunkten dazu, eher die erstere Bekundung als richtig und die letztere als falsch anzusehen, sagt indessen abschließend, es könne nicht einwandfrei festgestellt werden, welche der beiden Aussagen des Angeklagten falsch sei. Zu einer weiteren Aufklärung sah es sich nicht in der Lage, da Tatzeugen nicht vorhanden waren.
Unter diesen Umständen ist die wahlweise Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe als Zeuge entweder bei seiner ersten oder bei seiner zweiten Vernehmung eine falsche uneidliche Aussage gemacht, als rechtlich zulässig anzuerkennen. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, infolge der Aufhebung des § 2b StGB durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 sei eine Wahlfeststellung nicht mehr möglich.
Wie der Senat in dem Urteil vom 19. April 1951 – 3 StR 165/51 – näher ausgeführt hat, hat die Außerkraftsetzung jener Bestimmung nur zur Folge, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieser Frage fehlt. Einen Ausschluss sogenannter alternativer Feststellungen hatte weder der Gesetzgeber der Strafprozessordnung beabsichtigt (vgl. Hahn, Materialien zur StPO Abs. 1, 223), noch kann ein dahingehender Wille bei dem Gesetzgeber des Kontrollratsgesetzes angenommen werden. Deshalb sind auch in der Rechtsprechung nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 Wahlfeststellungen mindestens in dem Umfang für zulässig erachtet worden, in dem das Reichsgericht in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juni 1935, durch das die Vorschrift des § 2b in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, die Zulässigkeit bejaht hatte (vgl. OGHSt 2, 89 und die daselbst angegebenen Rechtsprechungsnachweise; BGH 2 StR 30/50 – 19. Dezember 1950).
In dem für die Entscheidung dieser Frage maßgeblichen Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 2. Mai 1934 (RGSt 68, 257), der die wahlweise Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zugelassen hat, ist die rechtliche Möglichkeit wahlweiser Feststellungen im Übrigen verneint worden, weil bei sich wahlweise anbietenden Möglichkeiten die nach § 261 StPO erforderliche Überzeugung des Tatrichters keinen zuverlässigen Boden habe und weil der Angeklagte durch die Verurteilung, wie sie sich in der Urteilsformel kundtue, möglicherweise zu Unrecht mit einem öffentlich bescheinigten Verdacht belastet werde.
Die vom Reichsgericht hervorgehobenen Bedenken treffen aber hier nicht zu. Denn im gegebenen Falle kann von einer echten Wahlfeststellung nicht gesprochen werden. Eine solche liegt allein dann vor, wenn der festgestellte Sachverhalt nur die Wahl zwischen zwei verschiedenen gesetzlich bestimmten Tatbeständen zulässt. Hier dagegen ist in tatsächlicher Hinsicht offen geblieben, ob der Angeklagte bei seiner ersten oder bei seiner zweiten Vernehmung als Zeuge eine falsche Aussage gemacht hat. Jedenfalls ist, ganz gleich, ob die eine oder die andere Aussage die unrichtige ist, dieselbe gesetzliche Vorschrift verletzt. Zum anderen ist von der Feststellung des Landgerichts auszugehen, dass eine der beiden uneidlichen Aussagen des Angeklagten falsch ist. Der Angeklagte selbst hat seine erste Bekundung als unrichtig bezeichnet. Damit war für das Landgericht der Boden für die Gewinnung der nach § 261 StPO notwendigen Überzeugung gegeben, dass der Angeklagte eine falsche Aussage gemacht hat. Damit wird er auch nicht dadurch zu Unrecht beschwert, dass er in der Urteilsformel der Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage schuldig befunden ist. Deshalb besteht entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlass, den Angeklagten von der verdienten Strafe nur deshalb freizustellen, weil eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten die andere ausschließt. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ liegt nicht vor.
Die hier vertretene Rechtsauffassung wird im Übrigen auch in einem Teil der Rechtswissenschaft uneingeschränkt gebilligt, der eine solche „Wahlfeststellung“ jedenfalls dann für zulässig hält, wenn durch eine von mehreren selbständigen Handlungen gegen ein bestimmtes Strafgesetz verstoßen ist, ohne dass sich feststellen lässt, durch welche der mehreren Handlungen dies geschehen ist (so Schönke, StGB 5. Aufl. Anm. 4 zu § 2b; auch Kohlrausch-Lange, StGB 39. und 40. Aufl. Anm. I 4 zu § 2b; Dalcke, 35. Aufl. Anm. zu § 2b).
3) Da das Urteil von der Revision in vollem Umfang angefochten ist – eine Beschränkung auf die zuvor behandelten Rügen ist der Revisionsrechtfertigungsschrift nicht zu entnehmen –, war es auch im Ganzen auf seinen rechtlichen Bestand zu überprüfen. Dabei ergibt sich, dass der Sachverhalt dem Landgericht hätte Veranlassung geben müssen zu erörtern, ob dem Angeklagten nicht die Strafmilderung des § 158 StGB zukommen kann. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, welche der beiden uneidlichen Aussagen des Angeklagten falsch ist. Infolgedessen muss bei der Festsetzung der Rechtsfolgen der sowohl in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 68, 257) als auch in der durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 aufgehobenen Vorschrift des § 2b StGB zum Ausdruck gekommene Grundgedanke Anwendung finden, dass da, wo die nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften vollzogene Tatsachenermittlung den Zweifel nicht behoben hat, die für den Angeklagten günstigste Rechtslage der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Das bedeutet aber im gegebenen Falle, dass zu Gunsten des Angeklagten die erste Bekundung als die unrichtige zu behandeln ist. Wäre sie nämlich falsch, so könnte in der zweiten Aussage unter Umständen eine Berichtigung der ersten liegen.
Zwar hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung im Zivilrechtsstreit nicht auf seine vorherigen Angaben im Ermittlungsverfahren gegen Frau █ Bezug genommen. Indessen ist eine bestimmte Form für die ████████████ nicht vorgeschrieben; sie braucht nicht immer ausdrücklich abgegeben zu werden (vgl. RGSt 58, 380; 64, 215; RG JW 1937, 1329; RG HRR 1938 Nr. 343). Der Angeklagte ist innerhalb eines Zeitraums von genau zwei Wochen zweimal als Zeuge vor dem ersuchten Richter an demselben Gericht über dieselben Beweisfragen gehört worden. Es wäre also denkbar, dass er die zweite Aussage zur Berichtigung seiner ersten Angaben gemacht haben könnte, ohne dies deutlich zum Ausdruck zu bringen. Nach den Feststellungen des Urteils hat er jedenfalls nach seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren seinem Schwiegervater versprochen, bei seiner Anhörung im Zivilprozess die erste Aussage richtigzustellen. Ob die zweite Aussage eine solche Richtigstellung der ersten bildet, muss der Untersuchung und Erörterung durch das Landgericht vorbehalten bleiben. Wäre in jener späteren Bekundung eine Berichtigung zu finden, so würde eine Milderung der Strafe oder gar ein Absehen von ihr im Rahmen des § 158 StGB in Betracht kommen. Denn die Voraussetzungen des § 158 Abs. 3 StGB dürften durch das Verhalten des Angeklagten erfüllt sein, und dafür, dass die Berichtigung etwa als verspätet im Sinne des Abs. 2 anzusehen wäre, lassen die Darlegungen des Urteils nichts entnehmen. Allerdings liegt eine derartige Strafherabsetzung allein im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist daher, wie im Allgemeinen, da Tatfrage, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Jedoch ist ein Rechtsfehler gegeben, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob der Tatrichter sich dieser Ermessensfrage überhaupt bewusst gewesen ist und ob er davon pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht die Anwendung des § 158 StGB auch nur irgendwie in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Bleibt diese Möglichkeit offen, so beruht das Urteil auf einer Rechtsverletzung, die seine Aufhebung im Strafaussprach mit den insoweit zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen erfordert und die Zurückweisung der Sache in diesem Umfang bedingt, während im Übrigen die Strafzumessungsgründe von Rechtsirrtum nicht beeinflusst sind.
| Krauss | Neumann | Baldus | |||
| Dr. Koeniger | Scharpenseel |