Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtvernehmung eines Informanten – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 733/82
Datum
13.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und rügte in der Revision insbesondere, dass ein wichtiger Informant (A) nicht vernommen worden sei. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründend stellte der BGH heraus, dass die Verurteilung im Wesentlichen auf einem nur kommissarisch und in Abwesenheit vernommenen Informanten beruhte und daher die Beweismittel hätten ausgeschöpft und die Niederschrift besonders sorgfältig geprüft werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvernehmung eines wichtigen unmittelbaren Tatzeugen kann einen Aufklärungsmangel nach § 244 Abs. 2 StPO darstellen, wenn dessen Aussage die Einlassung des Angeklagten hätte stützen können.

2

Wird ein Zeuge lediglich kommissarisch und in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen, ist seine Aussage in der Beweiswürdigung als besonders eingeschränkt zu berücksichtigen und die Niederschrift besonders sorgfältig auf Überzeugungskraft zu prüfen.

3

Besteht auch nur die Möglichkeit, dass der Tatrichter den Sachverhalt bei ergänzender Beweisaufnahme anders beurteilt hätte, hat das Tatgericht alle in Betracht kommenden Beweismittel auszuschöpfen.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist dann substantiiert, wenn der Angeklagte darlegt, dass die Vernehmung eines unberücksichtigten Zeugen seine Verteidigung hätte stützen können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Mai 1982

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StPO 1975 §§ 244 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2, 223, 224

Kann die Aussage eines nur kommissarisch und zudem in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommenen Zeugen für die Entscheidung wesentliche Bedeutung erlangen, so muss das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob nicht noch andere Beweismittel in Betracht kommen.

BGH, Urteil vom 13. April 1983 – 2 StR 733/82 – LG Frankfurt am Main

IM NAMEN DES ██████

2 StR 82

URTEIL

in der Strafsache gegen Mustafa █████████████████ aus ███████████████ (Türkei), geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Ein namentlich nicht benannter Vertrauensmann der Polizei, der Informant A, meldete dem Zeugen H██████, einem Beamten des Hessischen Landeskriminalamts, der Angeklagte biete eine größere Menge Heroin zum Verkauf an. Der Informant A führte dann einen weiteren unbekannten Vertrauensmann, den Informanten B, als angeblichen Kaufinteressenten mit dem Angeklagten zusammen. In Anwesenheit des A verhandelte der Angeklagte daraufhin mit B über den Verkauf von 400 g Heroinzubereitung. Ein weiteres Verkaufsgespräch, das der Angeklagte und B nach einer telefonischen Verabredung später in Anwesenheit des Zeugen ██████ begonnen hatten, wurde abgebrochen, weil der Angeklagte erkannte, dass H██████ ein Polizeibeamter war. Der Angeklagte bestreitet, Heroin zum Verkauf angeboten zu haben, und be-

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hauptet, sich mit den beiden Informanten getroffen zu haben, weil diese ihm eine Arbeitsstelle besorgen wollten.

Mit seiner Revision rügt er unter anderem, das Gericht habe den Informanten A nicht vernommen und deshalb den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge entspricht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Angeklagte beanstandet unter Hinweis auf seine Einlassung im Einzelnen, dass der Informant A nicht dazu vernommen worden sei, wie er ihn, den Angeklagten, kennengelernt habe und was zwischen ihnen vereinbart worden sei. Damit behauptet er konkludent, die Vernehmung des Informanten A hätte möglicherweise seine Einlassung bestätigt. Das reicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1980 – 1 StR 476/79 – und vom 5. Mai 1982 – 2 StR 40/82).

Die Rüge ist auch begründet.

Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen nur auf die Angaben des Informanten B gestützt. Der Zeuge Hofmann hat lediglich dem zweiten kurzen Gespräch beigewohnt, das außerdem in der ihm nicht verständlichen türkischen Sprache geführt wurde (UA S. 81). Der Informant A ist ein weiterer wichtiger unmittelbarer Tatzeuge. Seine Vernehmung musste sich der Strafkammer besonders auch deshalb aufdrängen, weil der andere unmittelbare Tatzeuge – der Informant B – nur kommissarisch und zudem unter Ausschluss des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen worden war und damit als Beweismittel nur in einer besonders für den Angeklagten beschränkten Art und Weise zur Verfügung

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gestanden hatte. Die Vernehmungsniederschrift war deshalb besonders sorgfältig auf ihre Überzeugungskraft zu überprüfen (vgl. BGHSt 17, 382, 385 f.; 29, 109, 111). Bereits dann, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit bestand, dass der Tatrichter den Sachverhalt anders beurteilen konnte, musste er die in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (BGHSt 1, 94, 97 ff.; 3, 169, 175; 23, 176, 188; BGH, Urteile vom 7. Februar 1980 – 4 StR 680/79; 18. November 1980 – 1 StR 526/80 – und 12. Februar 1981 – 4 StR 714/80).

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

MeyerMeislMaier
MüllerTheune
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