Schwerer Raub: Schuh als Werkzeug i.S.d. §250 Abs.1 Nr.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 689/81
- Datum
- 11.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuh am Fuß des Täters kann ein Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.
Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter erst während des Tathergangs einen mitgeführten Gegenstand als Werkzeug einsetzt, um Widerstand durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Ob ein Schuh als Werkzeug anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Beschaffenheit des Schuhwerks, Heftigkeit der Tritte, den angegriffenen Körperteilen sowie dem Bewusstsein und der Zweckrichtung des Täters.
Bei Tritten gegen Kopf- oder Gesichtsbereiche ist wegen der typischerweise drohenden erheblichen Verletzungen regelmäßig von einem gefährlichen Einsatz auszugehen; maßgeblich bleibt das wissentliche Einsetzen zur Ermöglichung der Wegnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 20. August 1981
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1982, in der Sitzung vom 11. Februar 1982, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████ in der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der Schuh am Fuß des Täters kann ein Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.
BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 – LG Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen Wolfgang ███ aus █████, dort geboren am █████████ 1962, Rudi Emil ███ aus ████, dort geboren am ███ 1954, wegen schweren Raubes u. a.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. August 1981 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten █████ auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten ███ auf eine Jugendstrafe von drei Jahren erkannt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, von denen die des Angeklagten ███ in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die Verurteilung wegen schweren Raubes. Die Angeklagten haben ihr Opfer, den 29-jährigen Gerhard ███████, zu Boden geschlagen, ihm mit ihren beschuhten Füßen mehrere Tritte gegen den Kopf und ins Gesicht versetzt und ihm seine Armbanduhr abgenommen. Darin hat das Landgericht zu Recht einen schweren Raub gesehen.
a) Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter sich erst während des Tathergangs entschließt, einen mitgeführten Gegenstand als Werkzeug einzusetzen, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (BGHSt 13, 259; BGH MDR 1975, 590, 591; Urteil vom 23. Juni 1977 – 4 StR 194/77).
Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als mitgeführtes Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden. Bei Tritten mit beschuhten Füßen, wenn sie geeignet sind, nicht unerhebliche Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit – jedenfalls nach der Vorstellung des Opfers – herbeizuführen (vgl. BGHSt 24, 339, 341; BGH NJW 1976, 248), wird dies in der Regel der Fall sein. Für diese Beurteilung kommt es auf die Beschaffenheit der Schuhe, die Heftigkeit der Tritte und darauf an, gegen welche Körperteile diese sich richten oder richten sollen. Des Weiteren muss sich der Täter der Umstände bewusst sein, die im Einzelfall diese Gefährlichkeit seines Handelns vermitteln, und gerade durch den Einsatz oder die Drohung mit dem Einsatz der Schuhe die Wegnahme einer Sache ermöglichen wollen. Denn erst dann kann von einem gesteigerten verbrecherischen Willen oder auch einer besonderen Intensität des Einschüchterungseffekts gesprochen werden, die die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1981, 436 und kritisch hierzu Küper in NStZ 1982, 28).
b) Den Urteilsausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Angeklagten die Schuhe bewusst als gefährliche Werkzeuge eingesetzt haben, um die Wegnahme zu ermöglichen (UA 28). Sie haben ihr Opfer mit den Schuhen „ins Gesicht“ getreten. Diese Tritte waren damit gegen einen Körperteil gerichtet, bei dem unabhängig davon, ob das Schuhwerk besonders fest war und die Tritte heftig erfolgten, die Gefahr erheblicher Verletzungen gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1965 – 5 StR 121/65 – und vom 26. November 1975 – 2 StR 604/75). Dies war den Angeklagten auch bewusst. Sie wollten, als sie ███ niederschlugen und auf den am Boden Liegenden mit ihren Schuhen eintraten, sein nochmaliges Weglaufen verhindern und damit seine Durchsuchung sowie die Wegnahme der Uhr ermöglichen (UA 13/14). Andere Motive für die Gewalteinwirkung mit den beschuhten Füßen hat die Strafkammer für diesen Abschnitt des Tatgeschehens mit eingehender Begründung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ob der Gewalteinsatz in diesem Umfang tatsächlich notwendig war, um das Ziel der Angeklagten zu erreichen, ist unerheblich; allein entscheidend ist, dass die Täter hier die Tritte mit den beschuhten Füßen zu dem von ihnen erstrebten Zweck einsetzen wollten und tatsächlich eingesetzt haben.
2. Auch die Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer nach Abwägung aller Umstände einschließlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hinsichtlich des Angeklagten █████ einen minder schweren Fall verneint und – ersichtlich wegen besonderer schulderhöhender Umstände – auch eine Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Diese Erwägungen treffen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch auf den Angeklagten █████████ zu, dessen erheblich ins Gewicht fallende Tatbeteiligung und Brutalität die Kammer besonders hervorgehoben hat. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer es übersehen hat, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles trotz § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Rahmen der gebotenen Strafzumessungserwägungen bei der Verhängung einer Jugendstrafe bedeutsam bleibt (vgl. BGH MDR 1972, 431). Im Übrigen hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausdrücklich (UA 30) mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 1 StR 676/81).
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 604/75 · 26.11.1975Revision: Schuldspruch zu gefährlicher Körperverletzung – Schuh als gefährliches Werkzeug
- BGH · 5 StR 121/65 · 27.04.1965Revision verworfen – Tritte mit Straßenschuhen als gefährliches Werkzeug
- BGH · 1 StR 676/81 · 29.10.1981Revision: Versäumte Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei Kindestötung — Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 194/77 · 23.06.1977BGH: §250 Abs.1 Nr.2 StGB – Waffenentschluss während der Tatausführung genügt
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 488/14 · 13.05.2015BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs bei Tritt mit Straßenschuh – unklare Feststellungen
- BGH · 5 StR 298/19 · 28.08.2019BGH: Tritt mit Straßenschuh gegen Kopf regelmäßig gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 StGB)
- Landgericht Bonn · 21 KLs 15/12 · 23.01.2013Schwere Vergewaltigung unter Messereinsatz und zweifache Freiheitsberaubung