Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch zu gefährlicher Körperverletzung – Schuh als gefährliches Werkzeug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 604/75
Datum
26.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen Körperverletzung; der BGH änderte den Schuldspruch in gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223a, 240, 52 StGB) und hob den Strafausspruch auf. Das Gericht sah die Vielzahl schwerer Kopfverletzungen, den Kniestoß und den Tritt als lebensgefährdende Behandlung an. Ein normaler Straßenschuh könne bei einem Tritt ins Gesicht als "anderes gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 223a StGB gelten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 223a StGB (gefährliche Körperverletzung) liegt vor, wenn die Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung oder durch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs verursacht wird.

2

Bei der Prüfung der Lebensgefährdung sind Schwere, Anzahl und unmittelbare Aufeinanderfolge von Einwirkungen sowie die Verwundbarkeit des Opfers (z. B. Alter, körperliche Unterlegenheit) maßgeblich.

3

Ein Gegenstand ist als "anderes gefährliches Werkzeug" zu qualifizieren, wenn neben seiner objektiven Beschaffenheit die Art seiner Benutzung die Gefährlichkeit begründet; ein normaler Straßenschuh kann dies bei einem Tritt ins Gesicht sein.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch in der Revision selbst ändern, wenn für die geänderte rechtliche Beurteilung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind und keine Bedenken gegen die innere Tatseite bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 18. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 604/75 in der Strafsache gegen [Name des Angeklagten] wegen Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt SC[REDACTED] in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. Sch[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär GC[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. März 1975 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223a, 240, 52 StGB) verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erreichte am Abend des 16. Januar 1974 mit der Drohung, sonst „sämtliche Scheiben einzuschlagen“, dass ihm der am 27. August 1898 geborene Rentner █████ die Tür zu seinem Haus öffnete; er wollte █████ um die Rücknahme einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige bitten.

Nachdem █████ die Tür geöffnet hatte, schlug ihm der Angeklagte sofort mit der Faust in das Gesicht und traf ihn im Bereich des linken Auges. █████ fiel, von diesem Schlag benommen, zurück gegen seine hinter ihm stehende Ehefrau.

Der Angeklagte drang sogleich auf ihn ein und zerrte ihn am Schlafanzug durch die Tür in den Hof. Dort schlug er ihm mit der rechten und der linken Faust insgesamt drei- bis viermal ins Gesicht. Nachdem █████ infolge dieser Schläge in die Knie gegangen war, gab ihm der Angeklagte mit seinem Knie einen Stoß ins Gesicht. Außerdem versetzte er ihm mit seinem mit einem normalen Straßenschuh versehenen Fuß von der Seite einen Tritt ins Gesicht. █████ verlor danach das Gleichgewicht, fiel um und stöhnte. Seine Frau ging zu ihm, um sich um ihn zu kümmern und ihn ins Haus zu bringen. Der Angeklagte ging jedoch dazwischen, ergriff █████ erneut, stellte ihn an eine Mauer im Hof und schlug noch einmal mit der Faust auf ihn ein. █████ sackte sofort zusammen und war für kurze Zeit bewusstlos. Der Angeklagte ließ dann von ihm ab und entfernte sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 240 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die entsprechend der zugelassenen Anklage – mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen nicht der einfachen, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, und zwar sowohl durch eine das Leben seines Opfers gefährdende Behandlung wie auch durch die Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs.

Es kann offen bleiben, ob nicht schon jede einzelne der dem Rentner █████ vom Angeklagten zugefügten Misshandlungen angesichts des Alters und der körperlichen Unterlegenheit des Opfers geeignet war, dessen Leben zu gefährden.

In jedem Fall lag eine das Leben gefährdende Behandlung in der Vielzahl der unmittelbar aufeinander folgenden erheblichen Einwirkungen auf den Kopf des █████. Besonders schwerwiegend ist dabei der Stoß mit dem Knie in das Gesicht, da █████ in diesem Augenblick bereits benommen in die Knie gegangen und deshalb der vollen Wucht der Misshandlung ungeschützt preisgegeben war. Ebenso wehrlos und reaktionsunfähig war er dann den Schlägen ausgeliefert, die ihm der Angeklagte noch versetzte, nachdem er ihn an die Mauer gestellt hatte, und die schließlich zu seiner Bewusstlosigkeit führten. Wird in dieser Weise ein alter Mann von einem wesentlich Jüngeren nieder- und bewusstlos geschlagen, so kann die Lebensgefährlichkeit der Misshandlungen auch dann nicht verneint werden, wenn sich der Verletzte später wieder erholt.

Der vom Angeklagten getragene Schuh war, als er █████ damit ins Gesicht trat, ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 223a StGB. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gegenstand ein solches Werkzeug ist, kommt es nicht nur auf seine objektive Beschaffenheit, sondern auch darauf an, ob ihn die Art seiner Benutzung gefährlich macht (BGHSt 3, 105, 109). Ein „normaler Straßenschuh“ ist in diesem Sinne immer gefährlich, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen ins Gesicht getreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1965 – 5 StR 121/65). Das bedarf keiner näheren Begründung.

Die Strafkammer geht hiernach zu Unrecht davon aus, dass sich der Angeklagte nur der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und hinsichtlich der inneren Tatseite gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 223a StGB keine Bedenken bestehen (BGHSt 19, 352).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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