Revision verworfen – Tritte mit Straßenschuhen als gefährliches Werkzeug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/65
- Datum
- 27.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf nicht in unzulässiger Weise von den für es verbindlichen tatrichterlichen Feststellungen abweichen; eine bloße Rüge der Tatsachenwürdigung genügt nicht, um diese Feststellungen zu erschüttern.
Tritte mit beschuhten Füßen sind nach Beschaffenheit und Art der Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und können als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne der einschlägigen Vorschriften gewertet werden.
Notwehr setzt eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffslage voraus; eine bereits abgeschlossene oder beendete Handlung des Angreifers begründet keine Rechtfertigung des späteren Angriffs.
Eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht allein darin, dass das Gericht kein weiteres Gutachten einholt, wenn die vorhandenen Feststellungen und die Beweiswürdigung eine zusätzliche Begutachtung nicht erfordern.
Ein erhöhter Blutalkoholwert begründet nur dann die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens i.S.v. § 51 StGB, wenn konkrete Feststellungen die erhebliche Beeinträchtigung belegen; bloße Angabe des Promillewerts genügt nicht ohne weitere Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Horst ██ ████████ aus ███, dort geboren am ██████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██████ hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe den § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es „kein weiteres Gutachten hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt“ habe, ist offensichtlich unbegründet.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch das Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB. Wenn die Revision bestreitet, dass der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte ████████ „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“ auf ███████ eingeschlagen und ihn mit Füßen getreten haben, so entfernt sie sich unzulässigerweise von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Wenn nach den Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 11 die Zeugin ██ nur gesehen hat, dass der Beschwerdeführer den am Boden liegenden ████████ getreten hat, so steht das der auf Grund der Bekundungen des Zeugen █████████ getroffenen Feststellung nicht entgegen, dass beide Angeklagten ███████ mit Füßen getreten haben – was die Fußtritte angeht –.
2. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob sich auch █████ an ihnen beteiligt hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer ███████ durch Fußtritte misshandelt. Dass diese Tritte mit den beschuhten Füßen eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sind, hat das Landgericht zutreffend angenommen. Tritte in den Leib und ins Gesicht mit Straßenschuhen sind nach deren Beschaffenheit und Art der Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, also gefährlich.
3. Zu Unrecht wiederholt die Revision auch die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht, er habe sich in Notwehr befunden. Allerdings war der Angriff ursprünglich von ███████ ausgegangen, war aber schon abgeschlossen, als die Angeklagten ihm die Körperverletzungen beibrachten, wegen deren sie verurteilt worden sind. ███████ war bereits zu Boden gefallen (UA S. 7); er lag „kampfunfähig“ auf der Erde (UA S. 11).
4. § 53 Abs. 3 StGB war entgegen dem Vortrag der Revision nicht anwendbar. Hierzu müsste eine wirkliche Notwehrlage bestanden haben (vgl. BGH LM StGB § 53 Nr. 6; OGHSt 3, 121, 124). Eine nur vermeintliche Notwehrlage, für die der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt, wäre nicht ausreichend.
5. Dass die Strafkammer bei dem für den Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholwert von 1,7–2‰ ohne weitere Begründung die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Die allerdings nur knappen Ausführungen, nach denen die Voraussetzungen auch des § 51 Abs. 2 StGB „noch nicht zu bejahen waren“, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, war die Strafkammer überzeugt, dass das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers in gewissem Maße beeinträchtigt war, dass diese Verminderung aber nicht erheblich war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |