Treffer
LG Bonn Urteil· rechtskräftig

Schwere Vergewaltigung unter Messereinsatz und zweifache Freiheitsberaubung

Gericht
Landgericht Bonn
Spruchkörper
1. große Strafkammer
Aktenzeichen
21 KLs 15/12
Datum
23.01.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2013:0123.21KLS15.12.00
Quelle
Der Angeklagte bedrohte eine Frau mit einem Küchenmesser, erzwang sexuelle Handlungen und den Geschlechtsverkehr und sperrte zwei Frauen nacheinander im Bad ein. Das Gericht wertete das Messer als gefährliches Werkzeug und verneinte eine verminderte Schuldfähigkeit. Ein Täter-Opfer-Ausgleich lag mangels kommunikativen Prozesses nicht vor. Unter Einbeziehung früherer Strafen verhängte es neun Jahre und zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Küchenmesser mit einer mindestens 20 cm langen Klinge ist aufgrund seiner objektiven Gefährlichkeit ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Qualifikationstatbestands der schweren Vergewaltigung.

2

Alkohol- und Cannabiskonsum begründen keine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, wenn der Täter während der Tatausführung kontrolliert, überlegt und ruhig handelt und keine Ausfallerscheinungen zeigt.

3

Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus; ein erfolgloser Entschuldigungsversuch genügt hierfür nicht.

4

Das nacheinander erfolgende Einsperren verschiedener Personen kann jeweils eine eigenständige Freiheitsberaubung darstellen.

5

Zwischen einer Vergewaltigung und selbstständigen Freiheitsberaubungen besteht Tatmehrheit, wenn die Delikte auf gesonderten Tatentschlüssen und Handlungen beruhen.

Tenor

Für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist der schweren Vergewaltigung sowie der Freiheitsberaubung in zwei Fällen schuldig.

Er wird deswegen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Rosslau (8 KLs 291 Js 12480/10) vom 13.01.2011 und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Rosslau, aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.06.2010 (520 Ds 495/10 - 11 Js 345/10) sowie aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2010 (103 Cs 852 Js 6965/10) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

- § 177 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 4 Nr. 1, 239 Absatz 1, 52, 53 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

A.

4

I.

5

1.

6

Der Angeklagte wurde nach seinen Angaben am 00.0.1986 in A in B geboren. Im Alter von 7 Jahren zog er mit seinen Eltern nach C, wo er gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester im Grenzgebiet zu B aufwuchs.

7

Bereits zur damaligen Zeit gab es wegen des Bruders des Angeklagten Probleme mit Mitgliedern der sogenannten „R“, einer Gruppe islamisch-religiöser Kämpfer. Nach Angaben des Angeklagten fielen dieser Gruppe im Laufe der Zeit sein Bruder, sein Vater, seine Mutter und seine Schwester zum Opfer, die allesamt ermordet worden seien. Ob dies zutrifft, konnte die Kammer nicht weiter aufklären.

8

Nach Beendigung der Schule erlernte der Angeklagte den Beruf des Tischlers, später arbeitete er in C als Koch.

9

Spätestens im Jahr 2007 fasste der Angeklagte den Entschluss, C und B zu verlassen und in Europa zu leben. Daher zahlte er rund 8.000,00 US-$, die ihm aus Ersparnissen der Familie zur Verfügung standen, an unbekannte Schlepper, die ihn Ende 2007 über Afghanistan nach Europa, und schließlich nach Deutschland einschleusten, das er am 18.02.2008 auf dem Landweg erreichte.

10

In der Folgezeit lebte er zunächst im S Kreis. Sein am 04.03.2008 gestellter Asylantrag wurde am 12.11.2008 bestandskräftig abgelehnt und seine Abschiebung angedroht. Daraufhin tauchte er unter und verzog, ohne sich umzumelden, am 01.12.2008 nach D.

11

In D arbeitete der Angeklagte zunächst unangemeldet in einem Afroshop in der E-Straße. Über seinen damaligen Arbeitgeber wurde ihm auch ein Zimmer, das sich ebenfalls in der E Straße befand, vermittelt.

12

Im März 2009 verzog der Angeklagte wegen eines Arbeitsangebots nach F. Nachdem sich diese Aussicht jedoch zerschlagen hatte, zog er bereits im Juni/Juli 2009 weiter nach G. Aber auch dort konnte er keine feste Arbeitsstelle finden. Daher begab er sich im weiteren Laufe des Sommers zurück ins T, wo er von August bis Dezember 2009 in H als Küchenkochhilfe in einem Restaurant arbeitete. Aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels kam es aber auch dort zu Schwierigkeiten und er verlor die Stelle.

13

Bei einem weiteren Aufenthalt in G wurde der Angeklagte am 20.03.2010 im Rahmen einer Polizeikontrolle vorläufig festgenommen, da er den Beamten einen gefälschten belgischen Pass vorgelegt hatte. In dieser Zeit lernte er auch einen I kennen, der ein Restaurant in Ostdeutschland betrieb und ihm anbot, bei ihm in der Küche zu arbeiten. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und arbeitet an Mai 2010 im besagten Restaurant des I. Dort kam es aber bald zu Unstimmigkeiten über den zu zahlenden Lohn.

14

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

15

2.

16

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

17

a. Am 22.06.2010 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt (Az.: 520 Ds 495/10 - 11 Js 345/10). Das Urteil ist seit dem 22.06.2010 rechtskräftig.

18

b. Des Weiteren wurde er am 20.09.2010 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wegen unerlaubten Aufenthaltes und unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt (Az.: 103 Cs 852 Js 696511 0). Der Strafbefehl ist seit dem 25.11.2010 rechtskräftig.

19

c. Schließlich wurde er am 13.01.2011 durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da die Verurteilungen des Amtsgerichts Köln und des Amtsgerichts Würzburg (oben a und b) gesamtstrafenfähig waren, bildete das Landgericht Dessau-Roßlau unter Einbeziehung dieser beiden Strafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen (Az. 8 KLs 291 Js 12480/10).

20

II.

21

1.

22

Im Frühjahr des Jahres 2009 konsumierte der Angeklagte regelmäßig Alkohol und Betäubungsmittel, vor allem Marihuana, aber auch vereinzelt Speed.

23

So trank er auch am Abend des 28.02.2009 zusammen mit seinem damaligen Nachbarn, einem nicht näher zu identifizierenden Inder namens „U“, in seinem Zimmer in der E-Straße in D Whiskey und rauchte ein bis zwei Joints. Um keine Alkoholfahne zu haben, nahm er nach dem Whiskey ein Fishermans Friend (Salmiakpastille).

24

Sein Nachbar, der sich ebenfalls illegal in Deutschland aufhielt, war befreundet mit dem damaligen Lebensgefährten der Zeugin J, Herrn I. „U“ berichtete dem Angeklagten am Abend des 28.02.2009, dass sein Freund Q ihm erzählt habe, dass seine Freundin, die Zeugin J, ihn oft schlecht behandele. Weil sie in der gemeinsamen Wohnung auch Drogenpartys mit anderen Männern feiere, und sich deshalb nicht ausreichend um das gemeinsame Kind kümmern würde, habe es bereits mehrfach heftigen Streit gegeben. Auch heute, so erzählte der „U“ weiter, seien wieder fremde Personen in der Wohnung der Zeugin J gewesen. Er selber habe nachmittags in der Wohnung einen fremden Mann gesehen, den er für den Liebhaber der Zeugin J gehalten habe. Der „U“ war daher der Ansicht, man müsse die Freundin seines Freundes so erschrecken, dass sie den Worten des Q I mehr Glauben schenken würde.

25

Nachdem sich der Angeklagte zunächst noch ablehnend gezeigt hatte, gelang es dem „Kumar“ im Laufe des Abends doch noch, ihn davon zu überzeugen, in die Wohnung der Zeugin J zu gehen, und diese zu erschrecken. Dazu übergab „U“ dem Angeklagten eine Schlüssel zur Wohnung der Zeugin J, denn er vorher entweder dem Q I entwendet, oder von diesem zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Auf Anregung des „Kumar“ nahm der Angeklagte auch ein Küchenmesser mit einer mindestens 20 cm langen Klinge mit, um die Wirkung seines Auftritts, also die Furcht der Zeugin J, noch zu verstärken.

26

2.

27

Mit dem Kumar begab sich der Angeklagte nunmehr in den frühen Morgenstunden des 01.03.2009 in den K-Graben 00 in D. Dort stand, zur Überraschung des Angeklagten, die Haustür offen. Der Angeklagte begab sich mit dem Messer in der Hand in das Haus. Der „U“ verblieb vor der Haustür.

28

Mit dem Schlüssel, der ihm von „U“ gegeben worden war, verschaffte sich der Angeklagte gegen 05:00 Uhr Zutritt zur Wohnung der Zeugin J. Die Tür zur Wohnung war dabei zwar geschlossen, aber nicht abgeschlossen.

29

Im Wohnzimmer der Wohnung schliefen zu dieser Zeit die Zeuginnen L, die damals noch ihren Mädchennamen M trug, und J auf einer Ausziehcouch. Dies überraschte den Angeklagten, da er nach den Erzählungen des U nur mit der Anwesenheit der Zeugin J gerechnet hatte.

30

Mit einem Schal maskiert, den er im Zimmer gefunden hatte, und unter Vorhalt des Küchenmessers weckte er die beiden Zeuginnen. Zunächst fragte er auf Englisch, ob sich noch weitere Personen in der Wohnung befinden würden, worauf ihm die Zeugin J erklärte, dass sich noch zwei weitere schlafende Personen, im Schlafzimmer aufhielten, die ebenfalls bei ihr zu Gast waren.

31

Nachdem er sich einen Überblick über die Räume verschafft, und dabei auch kurz ins Schlafzimmer gesehen hatte, forderte er zunächst die Zeugin L auf, sich ins Bad zu begeben und schloss sie dort ca. 15 Minuten ein, während er mit der Zeugin J allein im Wohnzimmer blieb.

32

Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt eigentlich gar nicht wusste, was er jetzt noch machen sollte, rauchte er zunächst einmal eine Zigarette mit der Zeugin. Dabei lief im Hintergrund der Fernseher. Auf Anweisung des Angeklagten schaltete Frau J das Fernsehenprogramm um. Dabei schaltete sie zufällig auch auf einen Kanal, in dem gerade Telefonsexwerbung lief. Durch diese Werbung und die nur halb angezogene Frau vor ihm angeregt, kam dem Angeklagten spontan die Idee, sexuellen Kontakt mit einer der Frauen aufzunehmen. Da er aber wusste, dass es sich bei der Zeugin J um die Freundin des Q I handelte und weil die andere Frau eine größere Anziehung auf ihn ausgeübt hatte, forderte er nun die Zeugin J auf, mit der Zeugin L zu tauschen. Er holte daher die Zeugin L aus dem Badezimmer und schloss dafür die Zeugin J dort ein.

33

Die Zeugin L holte er ins Wohnzimmer zurück, wobei er anfangs noch die Vorstellung hatte, diese hätte vielleicht auch Lust, mit ihm sexuellen Kontakt aufzunehmen. Zunächst streichelte er die Zeugin daher an der Hand und am Arm. Er merkte aber schnell, dass diese dies nicht wollte und auch nicht vorhatte, sexuell mit ihm zu verkehren.

34

Trotzdem streichelte er die Zeugin L unter dem T-Shirt am Bauch und auch über dem Slip an der Scheide. Schließlich forderte er die Zeugin M auf, ihr T-Shirt auszuziehen.

35

Da die Zeugin L ihm daraufhin sagte, er solle sie in Ruhe lassen, hielt er ihr, um ihren Widerstand zu überwinden, das Messer unter das Kinn und erwiderte auf Englisch, sie solle machen, was er wolle, sonst werde er sie töten. Zur Bekräftigung holte er mit dem Messer aus, sagte „I kill you“ und tat so, als würde er ihr in den Bauch stechen.

36

Unter dem Eindruck des Messers zog die Zeugin L nun doch ihr Oberteil und ihren BH aus, während der Angeklagte ihr die Boxershorts und den Tanga auszog und ihre Scheide und ihre Brust leckte. Dabei empfand die Zeugin L aufgrund des Messers, das dieser immer noch in der Hand hielt, Todesängste.

37

Zu Beginn hatte der Angeklagte noch gehofft, dass dies der Zeugin L gefalle und sie vielleicht doch noch freiwillig mit ihm schlafe. Aufgrund ihrer Passivität war ihm aber schnell klar, dass sie seine Tätigkeiten nur aus Angst vor ihm und dem Messer in seiner Hand duldete.

38

Da er aber mittlerweile sehr erregt war, öffnete er trotzdem seine Hose, rieb sein erigiertes Glied an der Scheide der Zeugin L, entfernte den Tampon der Zeugin und vollzog schließlich ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Dabei legte er das Messer die ganze Zeit nicht aus der Hand.

39

Danach zog er sich wieder an, ließ die Zeugin J aus dem Bad und verließ die Wohnung. Unten traf er auf den wartenden „U“, dem er jedoch lediglich erzählte, er habe im Wohnzimmer eine Zigarette geraucht und Fernsehen geschaut.

40

Die Zeugin J empfand während des Eingesperrtseins im Badezimmer starke Angstgefühle bis hin zur Befürchtung, der Angeklagte werde sie und die Zeugin M „abstechen“. Aufgrund der Angst fühlte sie sich zudem wie gelähmt. So wagte sie auch nicht, über das Badezimmerfenster nach Hilfe zu rufen.

41

Der Angeklagte war bei der Tat ruhig und kontrolliert. Der vorher getrunkene Whiskey und der gerauchte Joint waren dem Angeklagten nicht anzumerken. Eine Alkoholfahne oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte er nicht.

42

3.

43

Unmittelbar nach dem Vorfall alarmierten die Zeuginnen die Polizei. Da die Frage, wie der Angeklagte bei verschlossener Tür in die Wohnung gelangen konnte, zunächst nicht zu klären war, stießen sie jedoch mit ihren Aussagen auf Skepsis. Auch in der Folge ergab sich zunächst kein konkreter Tatverdächtiger.

44

Der Angeklagte konnte erst durch einen DNA-Abgleich mit Proben, die in dem Ermittlungsverfahren in Dessau genommen worden waren, ermittelt werden.

45

Gegen den Angeklagten, der sich bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Dessau vom 13.01.2011 in Haft befand, erließ das Amtsgericht Bonn daraufhin in dieser Sache mit Beschluss vom 27.06.2011 Haftbefehl (51 Gs 1015/11).

46

Ein erster Hauptverhandlungstermin am 20.09.2012 musste aufgehoben werden, da die damalige Verteidigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war eine ordnungsgemäße Verteidigung zu garantieren.

47

4.

48

Auf die beiden Zeuginnen, die beide Todesängste während der Tat empfanden, hatte das Tatgeschehen in unterschiedlicher Weise Auswirkungen.

49

Die Zeugin L hatte nach der Tat zunächst Angstzustände. An einer Therapie nahm sie aber lediglich einmal teil, da sie weitere psychologische Unterstützung nicht für notwendig hielt. Auch die nach der Tat in der Beziehung zu ihrem Freund auftretenden Probleme ließen rasch nach. Andererseits empfand sie insbesondere die der Tat nachfolgenden gynäkologischen Untersuchungen als unangenehm und peinlich.

50

Heute spürt sie im Grunde keine größeren negativen Auswirkungen der damaligen Tat mehr. Nur vereinzelt leidet sie heute noch an Alpträumen wegen der Tat.

51

Die Zeugin J hingegen wurde durch die Tat stark beeinträchtigt. Aufgrund der Tatsache, dass sie in der eigenen Wohnung Opfer einer massiven Straftat wurde, ging bei ihr das vorher vorhandene Sicherheitsgefühl verloren. Dies führte unter anderem dazu, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall aus der Wohnung auszog. Erschwerend kam hinzu, dass die Zeugin J aufgrund der von ihr erwogenen Möglichkeit, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte und Vater ihres Kindes unter Umständen in die Vergewaltigung verstrickt sein könnte, zusätzlich verunsichert wurde.

52

Bei der Zeugin J kam es daher zu erheblichen und länger andauernden Angstzuständen, die zunächst auch ihre Beziehung zu ihrem neuen Freund stark belasteten. Zudem verlor sie ihren Arbeitsplatz.

53

Heute hat die Zeugin zwar geheiratet und einen neuen Arbeitsplatz gefunden, die Erinnerungen an den Vorfall vom 01.03.2009 belasten sie jedoch auch heute noch; wenn auch in geringerem Maße, als in den Jahren unmittelbar danach.

54

B.

55

Der Angeklagte hat sich zur Person und zur Sache im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend und entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen.

56

Die Feststellungen zur Person und zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen maßgeblich auf dieser umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten. Seine Aussagen sind auch glaubhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum er sich zu Unrecht in derart gravierender Weise selbst belasten sollte.

57

Schließlich werden seine Angaben durch das in der Hauptverhandlung erstattete DNA-Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. O, sowie durch die Angaben der Zeugin J und insbesondere der Geschädigten gestützt.

58

Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Entschluss zur Tat entsprechend der Einlassung des Angeklagten erst spontan während des Aufenthaltes in der Wohnung der Zeugin J gefasst wurde und nicht vor Tatbeginn geplant war. Dafür spricht bereits das wenig zielorientierte Verhalten des Angeklagten zu Beginn des Aufenthaltes, das auch nach den Angaben der Zeugin J zunächst keine Absicht erkennen ließ, sexuell übergriffig zu werden. Vielmehr hatte die Zeugin J den Eindruck, erst durch die Telefonsex-Werbung im Fernsehen sei der Angeklagte überhaupt auf die Idee zur Tat gekommen.

59

C.

60

I.

61

Gemäß den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zunächst gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 4 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

62

1.

63

Er hat die geschädigte Zeugin M dazu genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Dies erfolgte auch durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten, wobei der Angeklagte das mindestens 20 cm lange Küchenmesser als Drohmittel einsetzte.

64

Das Küchenmesser stellt ein gefährliches Werkzeug dar, weshalb der Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 4 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Als gefährliches Werkzeug wird jeder bewegliche Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen bei dem Angegriffenen hervorzurufen, bezeichnet (BGH, B. v. 11.02.1982, 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375). Das verwendete Küchenmesser mit einer mindestens 20 cm langen Klinge erfüllt bereits aufgrund seiner generellen, objektiven Gefährlichkeit die Voraussetzungen der Qualifikation (BGH, B. v. 29.09.2004, 2 StR 149/04, NStZ 2005, 150; sog. „waffenvertretendes Werkzeug“, vgl. Fischer, StGB, 55 A., § 250 Rn. 8).

65

Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Absatz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, da der Angeklagte den Beischlaf, und dies sogar ungeschützt, vollzogen hat.

66

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und rechtswidrig.

67

2.

68

Schließlich handelte der Angeklagte auch schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war, auch unter Berücksichtigung der schwierigen Biographie und der gegebenen Anhaltspunkte für traumatische Erlebnisse in seiner Heimat, nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert.

69

Die Kammer hat die Voraussetzungen der §§ 20,21 StGB geprüft, deren Vorliegen aber verneint. Zur Ermittlung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat sie sich der Sachkunde der Sachverständigen Prof. Dr. med. P bedient.

70

Der Angeklagte litt im Tatzeitpunkt nicht an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder das Vorliegen psychotische Symptome oder sonstiger Störungen ersichtlich.

71

Es ist auch trotz des vor der Tat erfolgten Alkohol- und Cannabiskonsums auszuschließen, dass bei dem Angeklagten eine erhebliche Intoxikation bestand. Denn auch unter Berücksichtigung seiner Angaben zu seinem damaligen Alkoholkonsum, war der Angeklagte bei der Tatausführung nach übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen zu jedem Zeitpunkt kontrolliert, überlegt und ruhig. Daher ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund des Alkohol- und Cannabiskonsums in erheblicher Weise in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert war.

72

Es ist auch auszuschließen, dass sich der Angeklagte in einem hochgradigen Affektzustand befunden hat und deshalb aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Insoweit fehlt es bereits an einer Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Auch anderweitig sind keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine psychopathologische Konstellation ersichtlich.

73

Der Angeklagte leidet auch nicht an Schwachsinn, sodass das dritte Eingangsmerkmal der §§ 21, 20 StGB nicht vorliegt. Vielmehr verfügt er zumindest über eine durchschnittliche Intelligenz und wusste um die Unrechtmäßigkeit seines Tuns.

74

Auch bestand im Tatzeitpunkt auch keine andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals der §§ 21, 20 StGB.

75

Die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung finden lassen. Zwar hätten sich nach Aktenlage Anhaltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur ergeben, diese hätten sich aber in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz ergeben.

76

Schließlich geht die Kammer in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht vom Vorliegen eine „Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten“ im Sinne des § 66 StGB aus.

77

II.

78

Der Angeklagte hat sich zudem einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Absatz 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht, indem er zunächst die Geschädigte und später die Zeugin J im Bad einschloss.

79

III.

80

Zwischen der Vergewaltigung und den beiden Freiheitsberaubungen besteht jeweils Tatmehrheit (§ 53 StGB).

81

D.

82

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

83

I.

84

Für die Vergewaltigung stand gemäß § 177 Abs. 4 StGB ein Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Bei einer Gesamtschau der schuldrelevanten Umstände war die Tat - auch unter Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses - nicht als minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB zu qualifizieren. Die für den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

85

Zu Gunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen,

87

dass er die Tat vollumfänglich eingestanden und den Geschädigten so eine Vernehmung zur Sache erspart hat,

88

dass er versucht hat, sich in der Hauptverhandlung bei den Zeuginnen zu entschuldigen,

89

dass er sich unverschuldet zweimal einer Hauptverhandlung in dieser Sache stellen musste,

90

dass der Angeklagte sich bei einer frühzeitigen anderen Verteidigung eventuell schon viel früher geständig eingelassen hätte,

91

dass er die bei der Zeugin J bestehenden Tatfolgen, nämlich insbesondere das diffuse Unsicherheitsgefühl, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen Kindes etwas mit der Tat zu tun haben könnte, nur bedingt zu vertreten hat,

92

Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen,

94

dass er den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen hat,

95

und dass die Folgen der Tat bei der Zeugin J bis heute andauern.

96

Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a Nr. 1 StGB ist nicht vorzunehmen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift hat nicht stattgefunden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger versucht hat, sich bei der Geschädigten und der Zeugin J zu entschuldigen, jedoch haben sich die beiden darauf nicht eingelassen und die Entschuldigung nicht angenommen. Ein im Rahmen des § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen Prozess ist somit nicht gegeben.

97

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nochmals die im Rahmen der Strafrahmenwahl aufgeführten Umstände gegeneinander abgewogen. Im Hinblick auf die schwere Vergewaltigung ist bei einer zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von

98

fünf Jahren und neun Monaten

99

tat- und schuldangemessen.

100

II.

101

Für die Freiheitsberaubung stand ein Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zur Verfügung. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB schied auch hier aus den bereits dargestellten Gründen aus.

102

Im Hinblick auf die beiden Freiheitsberaubungen ist bei einer zusammenfassenden Würdigung aller bereits oben erwähnter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - und unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die Zeuginnen während ihres Eingesperrtseins erhebliche Ängste auszustehen hatten - eine Freiheitsstrafe von jeweils

103

neun Monaten

104

tat- und schuldangemessen.

105

III.

106

Da die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Rosslau vom 13.01.2011, dessen Gesamtstrafe insoweit aufzulösen war, sowie die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.06.2010 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2010 mit den Einzelstrafen in diesem Verfahren gesamtstrafenfähig sind, war insoweit eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

107

Insgesamt ergeben sich, neben den bereits oben ausgeurteilten, folgende Einzelstrafen:

109

Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.06.2010

110

Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2010

111

Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13.01.2011

112

Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer sodann unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von sieben Jahren und sechs Monate eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Aus diesem Grunde waren erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Die Einzelstrafen waren danach auf die angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

113

9 Jahren und 10 Monaten

114

zurückzuführen.

115

E.

116

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Zitiert (1)