BGH: Freispruch wegen Mittäterschaft aufgehoben - Prüfung von Unterlassener Hilfeleistung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 686/84
- Datum
- 29.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Raub setzt Täterschaft oder Mittäterschaft die Zueignungsabsicht voraus; fehlt diese Absicht, kann ein tatbestandsmäßiges täterschaftliches Handeln nicht festgestellt werden.
Beihilfe liegt nur vor, wenn der Gehilfe mit dem Bewusstsein und dem Willen handelt, die Tat eines anderen zu fördern; bloßes tatenloses Dabeistehen kann nur bei Vorsatz eine Beihilfe sein, wenn es dem Täter ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt.
Die Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ist zu prüfen, wenn der Beteiligte am Tatort verbleibt und erkennt, dass Verletzte hilflos liegen; das Unterlassen ist Bestandteil der in der Anklage enthaltenen Tatwürdigung und vom Tatrichter zu berücksichtigen.
Soweit der Tatrichter erhebliche rechtliche Gesichtspunkte (z. B. mögliche Unterlassungsdelikte) nicht geprüft hat, ist der freisprechende Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. Mai 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Stanislaus ███, geboren am █████ in ████, wegen Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Dr. Ruß, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Mai 1984, soweit es den Angeklagten Sabowicz betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die mitangeklagten vier Brüder █████ sowie Ralph ██████ wegen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten ██ hat es vom Vorwurf, an dem Raub seiner Mitangeklagten als Mittäter beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch des Angeklagten Sabowicz wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist der Auffassung, dass der Angeklagte Sabowicz jedenfalls wegen Beihilfe zum Raub oder wegen unterlassener Hilfeleistung hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des freisprechenden Erkenntnisses.
1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hielt sich der Angeklagte ██████ mit zehn weiteren ihm bekannten Personen in verschiedenen Gaststätten auf. Die jungen Leute bestellten jeweils Runden Bier, wobei das Geld für die Runden zusammengelegt wurde. Zu dieser Gruppe gehörten außer den Angeklagten unter anderen auch die späteren Opfer ██ und Te. Obwohl ████ bei den Runden immer mittrank, hielt er sich beim Bezahlen sehr zurück und erklärte, dass er nur noch ganz wenig Geld habe. Dies glaubten die Angeklagten jedoch nicht und waren daher über das Verhalten von ███ verärgert. Bei Trapp, den sie zuvor mit ██ in einer der Gaststätten getroffen hatten, hatten sie gesehen, dass dieser noch mehrere Geldscheine bei sich hatte. Als sie dabei waren, noch ein weiteres Lokal aufzusuchen und der Weg sie durch eine Parkanlage führte, gab der Angeklagte Michael █████ seinen Brüdern zu verstehen, dass er vorhabe, ███████ und ███ auszurauben. Ohne Vorwarnung fielen daraufhin die vier Brüder █████, der Angeklagte MC und andere über ███ und ███ her und schlugen sie nieder. Sie traten und schlugen so lange auf die am Boden liegenden Opfer ein, bis diese die Besinnung verloren. Einer der Angeklagten ███ nahm etwa 5,– bis 7,– DM und eine Armbanduhr ab, ein anderer ███ ███████ Papiere und 100,– DM.
Die Jugendkammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte ██ von den Ereignissen überrascht wurde und mehrfach zu den Mitangeklagten sagte, sie sollten mit dem „Scheiß“ aufhören. Er blieb jedoch am Tatort stehen. Als einer der Angeklagten PC ihm die dem ██ abgenommene Armbanduhr in die Hand drückte, gab er sie, weil er sie nicht haben wollte, unmittelbar an den neben ihm stehenden Mitangeklagten MC weiter, der sie einsteckte (UA 15).
2. Zutreffend hat die Jugendkammer eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten █████ an dem Raub der Mitangeklagten verneint. Täter – auch Mittäter – kann bei einem Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH NJW 1977, 1460; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1982 – 5 StR 261/82; OLG Hamm MDR 1975, 772). Das hat die Jugendkammer beim Angeklagten ██████ nicht festgestellt. Sie konnte vielmehr nicht ausschließen, dass er von den Ereignissen überrascht wurde und seine Mitangeklagten aufforderte, von ihrem Tun abzulassen. Der Angeklagte hat ferner, als ihm die Uhr in die Hand gedrückt wurde, diese sofort und ohne jedes Zögern dem Angeklagten ████ weitergereicht, „weil er mit der ganzen Geschichte nichts zu tun haben wollte“. Es fehlt beim Angeklagten Sabowicz daher am Merkmal der Zueignungsabsicht, sodass ein täterschaftliches Handeln unter dem Gesichtspunkt des Raubes zu Recht abgelehnt worden ist.
Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsfehler eine Beihilfe zum Raub beim Angeklagten Sabowicz verneint. Eine Beihilfehandlung braucht zwar für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich gewesen zu sein (BGHSt 2, 129, 131). Es genügt, dass die Straftat zu irgendeinem Zeitpunkt durch das Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert worden ist. Auch ein tatenloses Dabeistehen bei Ausführung der Tat kann schon Beihilfe sein, wenn es dem Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gibt und sich damit als geistige Unterstützung darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1967, 173). Der Revisionsführerin ist zuzugeben, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat. Das ist hier jedoch unschädlich. Der Gehilfe muss nämlich, um strafbare Beihilfe zu begehen, den Willen und das Bewusstsein haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65 f), und damit rechnen, dass durch seine Unterstützung die Haupttat vollendet werden kann, auch wenn er das Unternehmen an sich missbilligt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1981 – 4 StR 162/81 m. w. Hinw.; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 27 StGB Rn. 8). Ein solches vorsätzliches Handeln des Angeklagten hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 38).
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch zu Recht, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten ███████ nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) geprüft hat. Der Angeklagte ist am Tatort geblieben, als er die Uhr weitergereicht hat. Er hat auch bemerkt, dass Wiechers und Trapp nach den Schlägen und Tritten besinnungslos liegengeblieben sind. Es bestand daher Anlass zur Prüfung, ob ein Tätigwerden mit dem Ziel, den Verletzten Hilfe zu verschaffen, für den Angeklagten zumutbar gewesen wäre. Dieser rechtliche Gesichtspunkt des Geschehens wurde auch von der angeklagten Tat umfasst. Er gehörte zu demselben in der zugelassenen Anklage geschilderten geschichtlichen Vorkommnis, das vom Tatrichter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen war (BGHSt 16, 200, 202; 22, 105, 106; 29, 315, 316; BGH MDR 1980, 769; JR 1984, 478; Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83 S. 12 f). Der Freispruch des Angeklagten ██████ ████ kann daher nicht bestehen bleiben.
| Salger | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Hurxthal | Jahnke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 742/83 · 19.01.1984§ 265 StPO: Hinweispflicht bei Wechsel zu § 223a StGB und Mittäterschaft; Aufhebung
- BGH · 5 StR 261/82 · 18.05.1982Revision: Mittäterschaft vs. Beihilfe bei Kennzeichendiebstahl – Schuldspruch geändert
- BGH · 4 StR 162/81 · 21.05.1981Revision verworfen: Beihilfe durch Fortsetzen der Fahrt beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer