Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mittäterschaft vs. Beihilfe bei Kennzeichendiebstahl – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 261/82
Datum
18.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Annahme der Mittäterschaft an einem Diebstahl von Kfz-Kennzeichen. Zentral war, ob jeder Teilnehmer mit Zueignungsabsicht gehandelt hat. Der BGH hält die Feststellungen zur Mittäterschaft für unzureichend und ändert den Schuldspruch zu Beihilfe zum Diebstahl; deshalb werden die betreffenden Strafen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft beim Diebstahl setzt voraus, dass jeder Teilnehmer mit Zueignungsabsicht handelt; die bloße Beeinflussung durch einen anderen genügt nicht.

2

Das Vorliegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses oder zumindest mittelbarer eigener Interessen kann für die Annahme von Mittäterschaft bei Diebstahl entscheidend sein.

3

Ergeben die Feststellungen, dass Mittäterschaft nicht tragfähig belegt ist und sind in einer erneuten Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen zu erwarten, kann der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO berichtigt werden.

4

Auf einem nicht tragfähigen Mittäterschaftsbefund beruhende Einzelstrafen und eine darauf gestützte Gesamtstrafe sind aufzuheben; ist ein Einfluss auf die Strafzumessung nicht auszuschließen, ist Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 8. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den selbständigen Handelsvertreter Günther ███ aus ██████ OT ████, geboren am █████ 1954 in [REDACTED], wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Mai 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte V(__) der Beihilfe zum Diebstahl und des Raubes schuldig ist; b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Annahme des Tatrichters, dass sich der Beschwerdeführer an dem Diebstahl der Kraftfahrzeugkennzeichen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt habe (UA S. 5, 9), hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, dass jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, dass nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 404/65 und vom 18. April 1978 – 1 StR 73/78). Ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an den vom Mittäter abmontierten Kennzeichenschildern scheidet nach den Feststellungen (UA S. 5) aus; auch nur mittelbare eigene Interessen im Sinne von BGHSt 17, 87, 92 sind nicht festgestellt. Da solche Feststellungen auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch ... berichtigt werden; die Feststellungen tragen jedenfalls den danach allein in Betracht kommenden Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl, gegen die der Angeklagte sich auch nach einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders und wirksamer als bisher verteidigen könnte.“

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die Einsatzstrafe wegen Raubes aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte █████ habe sich an Straftaten des Mitangeklagten G(___) zweimal als Mittäter beteiligt, Einfluß auf die Bemessung dieser Strafe gehabt hat.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Raubes richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

FuhrmannHerrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

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