Revision: Umqualifizierung von Mittäterschaft zu Beihilfe beim Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 375/83
- Datum
- 27.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einem Beteiligten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat und sprechen die Umstände dafür, dass er lediglich zur Erhaltung von Wohlwollen handelte, ist von Beihilfe und nicht von Mittäterschaft auszugehen.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bemisst sich nach dem tatbezogenen Vorsatz und dem Willen zur Übernahme eigenverantwortlicher Tatherrschaft.
Erweist sich in der Revision eine rechtliche Fehleinschätzung der Teilnahmeform als gegeben und sind keine neuen Feststellungen zu erwarten, kann der Bundesgerichtshof nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern.
Wird der Schuldspruch geändert, ist der mit diesem zusammenhängende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 27. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Schrotthändler Julius Heinrich aus ███ geboren am ███████████ 1930 in ████ zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27. Januar 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision beanstandet zutreffend, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter verurteilt hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Mittätern abgeraten, den von ihnen beabsichtigten Einbruchsdiebstahl zu begehen, sich aber später schließlich doch an der Tat beteiligt, indem er „Schmiere“ stand (UA S. 9/10). Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht zwar, dass der Angeklagte die „gemeinsam durchgeführte Tat .... als eigene wollte“, führt dann aber aus, dass er seinen Tatbeitrag deshalb geleistet hat, weil er sich das Wohlwollen des Mittäters Op. erhalten wollte, der ihm bei dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Anwesens behilflich sein sollte (UA S. 12/13). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Angeklagte in Wahrheit kein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte (vgl. BGHSt 17, 87, 92; BGH Beschluss vom 18. Mai 1982 – 5 StR 261/82). In einem solchen Fall handelt der Täter mit dem Vorsatz eines Gehilfen.
Da andere Feststellungen in der neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Gollwitzer | |||
| Fleischmann | Schimansky |