Treffer
BGH Urteil

Anstifterhaftung bei Raub mit Todesfolge: Grenzen bei Exzess des Haupttäters

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/86
Datum
20.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit der Revision eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub mit Todesfolge, nachdem das LG nur wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung verurteilt hatte. Der BGH verwarf die Revision. Eine Mittäterschaft am Raub scheidet aus, wenn dem Beteiligten die für Raub/Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht fehlt und er nur einen späteren hehlerischen Erwerb anstrebt. Für § 251 StGB haftet der Anstifter nur für Handlungen des Täters, die von seiner Vorstellung umfasst sind; hier waren tödliche bzw. todesgefährdende Gewalthandlungen nicht feststellbar vom Vorsatz umfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäter eines Diebstahls oder Raubes kann nur sein, wer die Zueignungsabsicht hinsichtlich der Beute besitzt; ein bloßes Interesse am späteren Ankauf oder an der Verwertung der Beute begründet keine Mittäterschaft.

2

Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft am Wegnahme-/Raubdelikt und Hehlerei hängt maßgeblich davon ab, ob der Beteiligte ein „Anrecht“ auf die Beute als eigenen Tatlohn/Wertzufluss erstrebt oder sich den wirtschaftlichen Erfolg nur durch spätere freiwillige Verfügung des Täters verschaffen will.

3

Bei erfolgsqualifizierten Delikten schließt es die Verantwortlichkeit des Anstifters nicht aus, dass der Haupttäter den qualifizierenden Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat; der Anstifter haftet jedoch nur für Folgen solcher Handlungen, die er in seine Vorstellungen einbezogen hat.

4

Eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub mit Todesfolge setzt voraus, dass die zum Tod führende oder todesgefährdende Gewalthandlung nach Art und Beschaffenheit vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Anstifters umfasst ist; überschießende Handlungen des Haupttäters („Exzess“) fallen nicht darunter.

5

Die Neufassung des § 251 StGB, die nicht mehr an eine bestimmte Gewaltanwendung als Todesursache anknüpft, ändert nichts an den allgemeinen Grundsätzen zur begrenzten Haftung des Anstifters bei erfolgsqualifizierten Delikten.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 21. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Peter Z█ aus N██ geboren am ███ 1940 in ████ – Sachbezeichnung: H█████ u. a. – wegen Anstiftung zum Raub u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. November 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung sowie wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub und zur Körperverletzung beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub mit Todesfolge. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch in eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben sei.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub und zur Körperverletzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war Mitglied des MC████████ SC█████████ und wusste, dass ein Vereinskollege über eine Münzsammlung im Wert von etwa 20.000 DM verfügte. Er kannte die Lebensgewohnheiten dieses Sammlers und war auch schon ein- oder zweimal in dessen Wohnung gewesen. Anlässlich des Ankaufs gestohlener Sachen von dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten fragte er diesen, ob er ihm Münzen besorgen könne. Dabei beschrieb er ihm, wie er in Abwesenheit des Vereinskollegen ganz einfach in dessen Haus hineinkommen könne. Für die Lieferung der Münzsammlung stellte er ihm 8.000 bis 10.000 DM in Aussicht. Beide waren sich darüber im Klaren, dass man unter Beachtung der Lebensgewohnheiten des Opfers zwar die Tatzeit so planen könne, dass dieses nicht zu Hause sei, die Abwesenheit der Ehefrau dagegen unkalkulierbar sei. Bei einem Gespräch über die Frage, was der Mitangeklagte beim Auftauchen der Ehefrau während der Tatausführung tun solle, erwiderte der Angeklagte zunächst, das müsse der Mitangeklagte selbst wissen. Auf dessen weitere Frage, ob er die Frau fesseln oder umlegen solle, entgegnete der Angeklagte, er solle sie halt umlegen. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er auch mit einer „erheblichen Gewalteinwirkung“ durchaus einverstanden war (UA S. 19); eine Tötung der Frau billigte er dagegen nicht (UA S. 53 ff.).

Bei weiteren Gesprächen versorgte er den Mitangeklagten mit Informationen über die Räumlichkeiten im Hause des Vereinskollegen, fertigte aus dem Gedächtnis eine Skizze der Wohnung und bekundete Interesse an weiteren in der Wohnung befindlichen Gegenständen. Beide fuhren an dem Haus vorbei und erörterten die Möglichkeiten eines Eindringens; der Mitangeklagte entschloss sich, die Haustür mit einem Dietrich zu öffnen. Der Angeklagte suchte unter einem Vorwand den Vereinskollegen schließlich selbst in dessen Wohnung auf, um festzustellen, ob sich die Münzsammlung noch im Haus befand, ließ sich auch die anderen ihn interessierenden Gegenstände zeigen und versuchte vergeblich, ihn durch eine Einladung zum Besuch einer Münzauktion für die vorgesehene Tatzeit als möglichen Störfaktor mit Sicherheit auszuschalten. Als dies misslang, vergewisserte er sich durch die Ankündigung eines weiteren Besuchs über den Zeitpunkt, an dem das in Aussicht genommene Tatopfer abends von dem regelmäßig besuchten „Rentnertreff“ zurückzukehren pflegte.

Die Tatzeit wurde im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten auf den 12. Dezember 1984 festgelegt. Am Nachmittag dieses Tages fuhr der Angeklagte bei dem Mitangeklagten vorbei und mahnte ihn unter Hinweis auf die bevorstehende Rückkehr des Wohnungsinhabers zur Eile. Nach einem telefonischen Kontrollanruf drang dann der Mitangeklagte in das Haus ein. Beim Zusammenpacken der bereitgelegten Beute wurde er von der aus dem Garten zurückkehrenden 62-jährigen Ehefrau des Wohnungsinhabers überrascht. Er stieß die Frau auf ein Sofa in der Küche und befahl ihr, dort sitzen zu bleiben. Während er im Haus nach weiteren Gegenständen suchte, vergewisserte er sich zwischendurch, ob die Frau nichts unternehme. Als er bemerkte, dass sie das Telefon benutzen wollte, fügte er ihr mit zwei starken Faustschlägen gegen den Kopf schwere Verletzungen zu, um sie an weiteren Aktivitäten zu hindern und ungestört weiter nach Diebesgut suchen zu können. Die Frau versuchte in seiner Abwesenheit trotz ihrer Verletzungen, das Küchenfenster zu öffnen. Dies hörte der Mitangeklagte, kehrte zurück und versuchte, ihr mit dem Kabel eines Kassettenrecorders die Hände zu fesseln. Wegen ihrer heftigen Gegenwehr misslang das. Daraufhin legte er das Kabel um den Hals des Opfers und zog, da er inzwischen in einen Zustand erheblicher Erregung geraten war, mit bedingtem Tötungsvorsatz die dabei hergestellte Schlinge zu, bis das Opfer bewusstlos war. Danach ließ er es, ohne die Schlinge zu lockern, liegen und setzte seine Suche nach weiterem Diebesgut erfolglos fort. Schließlich verließ er mit seiner Beute im Wert von über 10.000 DM das Haus. Das Opfer verstarb, weil das Kabel nach dem Würgevorgang nicht wieder gelockert worden war.

Als der Angeklagte durch den Mitangeklagten über die Geschehnisse unterrichtet wurde, lehnte er die Abnahme der Beute ab, stellte jedoch in Aussicht, sie möglicherweise einige Wochen später zu übernehmen. Auch bei späteren Gesprächen war er zur Entgegennahme des Diebesgutes nicht bereit, versprach andererseits die Zahlung von einigen tausend DM, um dem Mitangeklagten ein Untertauchen zu ermöglichen.

II.

Dass das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Anstiftung zum Raub und zur Körperverletzung verurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht von einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes abgesehen. Der Angeklagte ist zwar weit über die bloße Anstiftung hinausgegangen, indem er sich nachhaltig an der Planung des Einbruchs beteiligte. Es kann auch nicht übersehen werden, dass er ein erhebliches eigenes Interesse an der Tat hatte. Das allein macht ihn jedoch nicht zum Mittäter.

Bei Taten, die wie Diebstahl und Raub eine bestimmte Absicht voraussetzen, ist das Vorhandensein dieser Absicht Voraussetzung für die Täterschaft (BGH NJW 1985, 812 m. w. N.; BGH, Urt. vom 29. November 1984 – 4 StR 686/84 bei Holtz MDR 1985, 284; BGH StV 1986, 61; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 20; Samson in SK Stand Sept. 1985 § 25 Rdn. 52; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 25 Rdn. 8 und § 242 Rdn. 23). Mittäter beim Diebstahl oder Raub kann nur sein, wer die Sache sich zueignen will. Dabei genügt es zwar, dass der wirtschaftliche Wert der gemeinsam erlangten Beute auch ihm zufließen soll (vgl. BGHSt 17, 87, 92 f.; ferner BGH NJW 1985, 812 m. w. N.); die Vereinbarung, nach der Tat die Beute ankaufen oder sonst bei ihrer Verwertung mitwirken zu wollen, reicht dagegen nicht aus (BGHSt 7, 134, 141; 8, 390, 392). Der Hehler unterscheidet sich vom Mittäter beim Diebstahl dadurch, dass er nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Tat – etwa durch Begründung eines „Anrechts“ auf die Beute – teilhat, sein Interesse vielmehr dahin geht, sich diesen Erfolg durch eine freiwillige Verfügung des Täters zu verschaffen (BGHSt 7, 134, 141; vgl. auch BGHSt 13, 403, 405 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 259 Rdn. 57). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem Mitangeklagten die Zahlung von 8.000 bis 10.000 DM bei „Lieferung“ der Münzen in Aussicht gestellt (UA S. 15/16), er hat nach dem Mord die Übernahme der Beute abgelehnt und eine spätere Abnahme offen gelassen. Ohne Rechtsfehler durfte das Landgericht danach davon ausgehen, dass dem Angeklagten bei der Teilnahme am Raub die Zueignungsabsicht fehlte, dass er vielmehr den Mitangeklagten lediglich angestiftet und unterstützt hatte, um sich die Gelegenheit zum hehlerischen Erwerb zu verschaffen.

2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist auch die Ablehnung einer Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub mit Todesfolge rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Handlung, die den Tod des Opfers herbeigeführt hat, vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfasst gewesen sei (UA S. 63). Mit derselben Erwägung hat es sich auch an einer Verurteilung wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge gehindert gesehen. Die Angriffe gegen diese Betrachtungsweise des Tatgerichts erschöpfen sich im Grunde in einer abweichenden Wertung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar die strafrechtliche Haftung des Anstifters für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg bei erfolgsqualifizierten Delikten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angestiftete den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat (BGHSt 2, 223, 226; 19, 339, 341). Er haftet andererseits nur für die Folgen derjenigen Handlungen des Angestifteten, die er in seine Vorstellungen einbezogen hatte. Die von dem Angestifteten dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also, wenn eine Verurteilung nach § 251 oder § 226 StGB in Betracht kommen soll, nicht von anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Anstifter wollte und es sich vorstellte (BGHSt 2, 223, 226). Die Neufassung des § 251 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, nach der nicht mehr auf eine Gewaltanwendung als Ursache für den Tod des Opfers abgestellt wird, hat an diesen für alle erfolgsqualifizierten Delikte geltenden Grundsätzen nichts geändert. Das verkennt auch die Revision nicht. Sie beruft sich darauf, dass Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters für die Tatfolgen nicht entfallen lassen (BGH NJW 1973, 377). Das hat das Landgericht, wie sein ausdrücklicher Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes erkennen lässt, jedoch nicht übersehen. Nach seiner Auffassung hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte „in seinen Vorsatz auch körperverletzende Handlungen ... aufgenommen hatte, durch die (das Tatopfer) in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung gebracht würde“ (UA S. 62). Diese im Rahmen der Erörterungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB angestellte Überlegung des Tatgerichts spricht gegen die Annahme, die besonders heftigen Faustschläge auf den Kopf des Opfers, die die Revision als der Tötungshandlung gleichwertig ansieht, seien noch vom zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Damit entfällt bereits die tatsächliche Grundlage für die nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu verneinende Frage nach der Vergleichbarkeit dieser Faustschläge mit dem gezielten Strangulieren im Zustand erheblicher Erregung.

Die umfassende Überprüfung der Verurteilung wegen dieser Tat auf die insoweit allgemein erhobene Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat auch sonst keine Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

FothSchauenburgSchimansky
UlsamerDetter
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